Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA FU 1c
Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis 33. Lebensmonat
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
c) Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
BEMA FU 1c Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal innerhalb des Zeitraums vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat
- Für die erneute Abrechnung müssen mindestens 4 Monate vergangen sein.
- Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen sind auf die ärztlichen Früherkennungsuntersuchungen abzustimmen (siehe § 3 Abs. 1 der Rili zu den zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen).
- Die BEMA FU 1a–c sind wie folgt abrechnungsfähig, für Kinder
- vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat = FU 1a
- vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat = FU 1b
- vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat = FU 1c
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung
- Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insbesondere Nuckelflaschengebrauch) und Zahnpflegeverhalten durch Betreuungsperson
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch Verringerung des Zuckerkonsums und verbesserter Mundhygiene
- Aufklärung der Betreuungsperson über die Ursachen oraler Erkrankungen
- Fluoridanamnese und -empfehlung und ggf. Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel
- Nicht abrechenbar
- neben der Untersuchung gemäß BEMA 01 im gleichen Kalenderhalbjahr
- in gleicher Sitzung mit der BEMA Ä1
- für Patienten, die jünger als 6 Monate oder älter als 33 Monate sind
- für Patienten vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat (BEMA FU 2)
- für Gruppenprophylaxe
- am selben Tag neben BEMA 174a (Mundhygienestatus und individueller Mundgesundheitsplan)
- am selben Tag neben BEMA 174b (Mundgesundheitsaufklärung)
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
- Der Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens vier Monate.
- Die Früherkennungsuntersuchungen umfassen folgende Leistungen:
- Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung (Inspektion der Mundhöhle)
- Erhebung der Anamnese zum Ernährungsverhalten (insb. zum Nuckelflaschengebrauch) sowie zum Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungspersonen, Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen mit dem Ziel der Keimzahlsenkung durch verringerten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche sowie durch verbesserte Mundhygiene, Aufklärung der Betreuungsperson über die Ätiologie oraler Erkrankungen
- Erhebung der Anamnese zu Fluoridierungsmaßnahmen und -empfehlungen sowie Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel (fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz u. ä.)
- Neben einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht abgerechnet werden. Im folgenden Kalenderhalbjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringen der Früherkennungsuntersuchung abgerechnet werden.
- Im Zusammenhang mit einer Früherkennungsuntersuchung nach Nr. FU1 kann eine Leistung nach Nr. Ä1 nicht abgerechnet werden.
- Die Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen setzt die Einzeluntersuchung bzw. -unterweisung voraus.
- Dokumentation
- Datum
- Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtschaftsverhältnis diese Person zum Patienten steht
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters, in die Untersuchung
- Aufzeichnung der festgestellten Befunde der eingehenden Untersuchung nach Inspektion der Mundhöhle
- Ergebnisse der anamnestischen Daten aus der Befragung der Betreuungsperson/en, insbesondere zu:
- Ernährungsverhalten
- Nuckelflaschengebrauch
- Zahnpflegeverhalten durch die Betreuungsperson/en
- Fluoridierungsmaßnahmen
- Inhalte der Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungsperson/en, insbesondere über:
- Ursachen oraler Erkrankungen
- zum reduzierten Konsum zuckerhaltiger Speisen und Getränke auch mittels Nuckelflasche
- notwendige Mundhygienemaßnahmen
- Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmittel, z. B. fluoridhaltige Zahnpaste, fluoridiertes Speisesalz
- etc
- Kommentare
- Spitta-Kommentar
Früherkennungsuntersuchungen sind in der GOZ nicht als Leistung vorhanden.
Mögliche Alternativen:
- Möglichkeit:
- Ä1 + GOZ 0010
- Ä1 + Ä5
- Ä1 + Ä6
- Ä1/Ä5 nur einmal im Behandlungsfall berechenbar.
- Die GOZ 1000 ff. sind ggf. zusätzlich, sofern Ä1/Ä5/Ä6/0010 aus anderem Grund erfolgten (Begründung/Dokumentation) berechnungsfähig.
- Möglichkeit:
- Ä3 + Ä5
- Ä3 + Ä6
- Ä3 + 0010
- Keine weitere Leistung möglich.
- Möglichkeit:
- Ä1 + Ä6 + 6190
- GOZ 6190 nicht in Verbindung mit 0010 berechenbar, jedoch mit der GOÄ 6.
- GOZ 6190 muss anderen Beratungsinhalt als Nr. Ä1 haben.
- Ä1 + Ä6 + 6190
- Möglichkeit:
- Ä1 + Ä6 + Ä4 + K1
- GOÄ Zuschlag K1 ist nur neben GOÄ 5/6 berechenbar.
- Ä1 Aufklärung Kind
- Ä4 Erhebung Fremdanamnese oder/und Unterweisung Bezugsperson
- ggf. zuzüglich GOZ 6190 wenn anderer Inhalt als Ä1
- Ä1/Ä4 sind nur einmal je Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Ä1 + Ä6 + Ä4 + K1
- Möglichkeit:
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen mit Kinderuntersuchungen im Überblick
- Lebensjahr
(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärztliche FU
seit 01.07.20191 2 3 4 5 6 U 5* FU 1a1 + FU Pr4
FLA87 U 5* FU 1a1 + FU Pr4
FLA88 FU 1a1 + FU Pr4
FLA89 10 U 6* FU 1b2 + FU Pr4
FLA811 U 6* FU 1b2 + FU Pr4
FLA812 U 6* FU 1b2 + FU Pr4
FLA8*FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen & Schleimhaut
2. Lebensjahr(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärztliche FU
seit 01.07.201913 FU 1b3 + FU Pr4
FLA814 FU 1b3 + FU Pr4
FLA815 FU 1b3 + FU Pr4
FLA816 FU 1b3 + FU Pr4
FLA817 FU 1b3 + FU Pr4
FLA818 FU 1b3 + FU Pr4
FLA819 FU 1b3 + FU Pr4
FLA820 FU 1b3 + FU Pr4
FLA821 FU 1c + FU Pr4
FLA822 U 7* FU 1c + FU Pr4
FLA823 U 7* FU 1c + FU Pr4
FLA824 U 7* FU 1c + FU Pr4
FLA8*FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum & an Zähnen & Schleimhaut
3. Lebensjahr(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärztliche FU
seit 01.07.201925 FU 1c + FU Pr4
FLA826 FU 1c + FU Pr4
FLA827 FU 1c + FU Pr4
FLA828 FU 1c + FU Pr4
FLA829 FU 1c + FU Pr4
FLA830 FU 1c + FU Pr4
FLA831 FU 1c + FU Pr4
FLA832 FU 1c + FU Pr4
FLA833 FU 1c + FU Pr4
FLA834 U 7a* FU 21,5,6,7
FLA835 U 7a* FU 21,5,6,7
FLA836 U 7a* FU 21,5,6,7
FLA8*FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Verweis zur bestehenden zahnärztlichen FU
4. Lebensjahr(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärtzliche FU
seit 01.07.201937 FU 21,5,6,7
FLA838 FU 21,5,6,7
FLA839 FU 21,5,6,7
FLA840 FU 21,5,6,7
FLA841 FU 21,5,6,7
FLA842 FU 21,5,6,7
FLA843 FU 21,5,6,7
FLA844 FU 21,5,6,7
FLA845 FU 21,5,6,7
FLA846 U 8* 47 U 8* 48 U 8* *FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Verweis zur bestehenden zahnärztlichen FU
**(bis einschl. 72. Lebensmonat)Erläuterungen zur Übersicht
1 = Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens 4 Monate
2 = Neben einer Frühuntersuchung nach FU 1a-c kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht berechnet werden, im folgenden Kalenderjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Frühuntersuchung abgerechnet werden
3 = Im Zusammenhang mit einer Frühuntersuchung nach FU 1a-c ist die Nr. Ä1 nicht berechnungsfähig
4 = FU Pr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach FU 1 berechenbar
5 = Neben einer Frühuntersuchung nach FU 2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht berechnet werden, im folgenden Kalenderjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Frühuntersuchung abgerechnet werden
6 = Im Zusammenhang mit einer Frühuntersuchung nach FU 2 ist die Nr. Ä1 nicht berechnungsfähig
7 = Der Abstand zwischen einer Leistung nach Nr. FU 1 und FU 2 beträgt vier Monate
8 = Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werdenDie Leistungen nach Nr. FU 1 und FU 2 sind nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 174 a und 174 b berechenbar.
- Gründe zu den geänderten FU-Leistungen ab 01.07.2019 vom Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen
Gründe zu den geänderten FU-Leistungen ab 01.07.2019 vom Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2019 die Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V) beschlossen.
Die Neufassung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft. Durch die vorgenommenen Änderungen stehen nun erstmals Leistungen zur zahnmedizinischen Prävention bei Kleinkindern von 6. bis zum 33. Lebensmonat zur Verfügung.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Bewertungsausschusses werden diese Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) umgesetzt. Auf Grundlage der in der Richtlinie begründeten leistungsrechtlichen Ansprüche werden die entsprechenden abrechenbaren vertragszahnärztlichen Leistungen geschaffen.
Die neuen Leistungen sollen synchron mit der Richtlinie des G-BA am 01. Juli 2019 in Kraft treten.
Zu Ziffer I
Die in § 4 der Richtlinie eingeführten drei Früherkennungsuntersuchungen vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat werden als BEMA-Nr. FU 1 abgebildet.
Die Früherkennungsuntersuchungen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Erbringungszeiträume alphanumerisch in die Ziffern a bis c untergliedert, sodass jede der drei Früherkennungsuntersuchungen als eigenständige Gebührennummer abrechenbar ist (FU 1 a, FU 1 b, FU 1 c).
Jede Früherkennungsuntersuchung wird mit 27 Punkten bewertet.
Mit der Abrechnungsbestimmungen Ziffer 1 wird sichergestellt, dass die Früherkennungsuntersuchungen auch im Rahmen des Übergangs von einem Erbringungszeitraum in den nächsten sinnvoll verteilt sind und ein Mindestabstand von vier Monaten eingehalten wird.
Der Inhalt der Früherkennungsuntersuchungen wird auf Grundlage des § 5 der Richtlinie in der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 abgebildet. Diese Systematik wird gewählt, weil die Leistungsinhalte gleichermaßen für alle Früherkennungsuntersuchungen nach den Ziffern a bis c gelten.
Nicht Bestandteil der BEMA-Nr. FU 1 ist die in § 5 der Richtlinie aufgeführte praktische Anleitung der Betreuungspersonen; für die Leistung wird eine eigenständige Leistungsnummer FU Pr geschaffen
Zu Ziffer II
Die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind erhält die BEMA-Nr. FU Pr und wird mit 10 Punkten bewertet. Hintergrund für die Ausgliederung dieser Leistung aus der BEMA-Nr. FU 1 ist, dass die praktische Anleitung zwar im Zusammenhang mit der Beratung der Betreuungsperson erfolgt, diese aber nicht in jedem Fall notwendiger Weise ergänzt (vgl. § 5 lit. C der Richtlinie: „soweit erforderlich“).
Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 wird der zwingende Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 hergestellt.
Zu Ziffer III
Die bisherige BEMA-Nr. FU für die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erhält die BEMA Nr. FU 2.
Entsprechend dem Abschnitt C der Richtlinie finden die drei Früherkennungsuntersuchungen künftig im Anschluss an die Untersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 ab dem 34. Lebensmonat statt.
Die Abrechnungsbestimmung Ziffer 4 der Nr. FU wird aufgehoben.
Durch Einführung der BEMA-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen.
Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 6 wird sichergestellt, dass der Mindestabstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 vier Monate beträgt.
Der Mindestabstand zwischen Früherkennungsuntersuchungen nach Nr. FU 2 beträgt – wie bereits nach altem Recht – zwölf Monate.
Zu Ziffer IV
Die Anwendung von Fluoridlack bei Kindern vom 6. bis zum vollendeten
- Lebensmonat bzw. vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat gemäß der Richtlinie wird in der neuen BEMA-Nr. FLA abgebildet. Die Leistung wird mit 14 Punkten bewertet.
Zu Ziffer V
In BEMA-Nr. IP 4n wird die Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnte eine Leistung nach IP 4, die grds. Nur für Versicherte im Alter von 6 bis 17 Jahren abgerechnet werden kann, bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahresmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. Durch Einführung der BEMA-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen. Durch die Streichung der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 der BEMA-Nr. IP 4 wird nunmehr eine trennscharfe Abgrenzung der Anwendungsbereiche zwischen den BEMA-Nrn. FLA und IP 4 erreicht.
Zu Ziffer VI
Durch die Neuschaffung der BEMA-Nrn. FU 1 und FU 2 werden klarstellende Folgeänderungen in den BEMA-Nrn. 01 und 174 erforderlich.
- Lebensmonat bzw. vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat gemäß der Richtlinie wird in der neuen BEMA-Nr. FLA abgebildet. Die Leistung wird mit 14 Punkten bewertet.
- Spitta-Kommentar