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BEMA 44
Entfernen mehrwurzeliger Zahn (X2)

Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung

BEMA 44 Schnellcheck

Punktzahl:15
  • Abrechenbar
    • als mehrwurzelige Zähne gelten:
      • bei den bleibenden Zähnen: alle Molaren im OK/UK, im Oberkiefer Zahn vier
      • bei den Milchzähnen: alle Milchmolaren
    • Entfernen der definierten Zähne, unabhängig von der tatsächlichen Wurzelanzahl
    • Entfernen von Wurzeln oder Wurzelresten der definierten Zähne ohne zeitlichen Zusammenhang mit Extraktion, wenn nicht X3 (Bema 44) oder Ost (Bema 47a, Bema 48)
    • Entfernen eines o.g. überkronten Zahnes
    • je Extraktion
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
    • Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
    • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
  • Nicht abrechenbar
    • Entfernen von Sequester oder z. B. einer palatinalen Alveolenwand: siehe GOÄ 2009 (Bewertungszahl Bema: 12 Punkte)
    • Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpern auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen siehe GOÄ 2010 (Bewertungszahl Bema: 43 Punkte)
    • Entfernung eines Implantatpfeilers (Privatleistung)
    • Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (Bema 43)
    • Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (Bema 45)
    • Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Bema 47a)
    • Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (Bema 48)
    • versuchte bzw. abgebrochene Extraktion
    • Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
    • Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zahn (Bema 47b)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • als mehrwurzelige Zähne gelten:
    • bei den bleibenden Zähnen: alle Molaren im OK/UK, im Oberkiefer Zahn vier
    • bei den Milchzähnen: alle Milchmolaren
  • Entfernen der definierten Zähne, unabhängig von der tatsächlichen Wurzelanzahl
  • Entfernen von Wurzeln oder Wurzelresten der definierten Zähne ohne zeitlichen Zusammenhang mit Extraktion, wenn nicht X3 (Bema 44) oder Ost (Bema 47a, Bema 48)
  • Entfernen eines o.g. überkronten Zahnes
  • je Extraktion
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
  • Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
  • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
no-check
Nicht abrechenbar
  • Entfernen von Sequester oder z. B. einer palatinalen Alveolenwand: siehe GOÄ 2009 (Bewertungszahl Bema: 12 Punkte)
  • Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpern auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen siehe GOÄ 2010 (Bewertungszahl Bema: 43 Punkte)
  • Entfernung eines Implantatpfeilers (Privatleistung)
  • Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (Bema 43)
  • Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (Bema 45)
  • Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (Bema 47a)
  • Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (Bema 48)
  • versuchte bzw. abgebrochene Extraktion
  • Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
  • Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zahn (Bema 47b)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Als mehrwurzelige Zähne gelten

    • bei den bleibenden Zähnen:
      • alle Molaren
      • im Oberkiefer Zahn 4
    • bei den Milchzähnen:
      • alle Milchmolaren

    Das Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden kann.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zur Extraktion
    • Zahn
    • chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
    • verwendete Materialien
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten der o. g. Zähne hinsichtlich evtl. Schwierigkeiten in der Karteikarte zu dokumentieren.

    Auch bei anatomischen Besonderheiten sind die Abrechnungsbestimmungen einzuhalten.

    Das Entfernen eines Wurzelrestes kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter welcher das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste.

    Neben der GOÄ 2650 sind die Bema 43/Bema 44/Bema 45/Bema 47a am selben Zahn nicht abrechenbar. Aus der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2650 geht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie handelt.
    Bei der Abrechnung der GOÄ 2650 ist das Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V kritisch zu überprüfen. Die Leistung gilt vorwiegend in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.
    Die Notwendigkeit der Leistung ist durch Röntgenbilder nachzuweisen.