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BEMA 44
Entfernen mehrwurzeliger Zahn (X2)

Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung

BEMA 44 Schnellcheck

Punktzahl:15
  • Abrechenbar
    • je Extraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
    • als mehrwurzelige Zähne gelten:
      • bei den bleibenden Zähnen: alle Molaren im OK/UK, im Oberkiefer Zahn vier
      • bei den Milchzähnen: alle Milchmolaren
    • Entfernen der definierten Zähne, unabhängig von der tatsächlichen Wurzelanzahl
    • Entfernen von Wurzeln oder Wurzelresten der definierten Zähne ohne zeitlichen Zusammenhang mit Extraktion, wenn nicht X3 (BEMA 44) oder Ost (BEMA 47a, BEMA 48)
    • Entfernen eines o.g. überkronten Zahnes
    • einschließlich primärer Wundversorgung
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
    • Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
    • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
  • Nicht abrechenbar
    • für das Entfernen von Sequester oder z. B. einer palatinalen Alveolenwand: siehe GOÄ 2009
    • für das Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpern auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen siehe GOÄ 2010
    • für die Entfernung eines Implantatpfeilers (Privatleistung)
    • für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (BEMA 43)
    • für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (BEMA 45)
    • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (BEMA 47a)
    • für die Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (BEMA 48)
    • für eine für versuchte, jedoch nicht für vollendete Extraktion (in diesem Fall ist nur die Anästhesie abrechnungsfähig) – Dokumentation und Hinweis an KZV.
    • für eine Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
    • für eine Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zähne (BEMA 47b)
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Extraktion eines mehrwurzeligen Zahnes
  • als mehrwurzelige Zähne gelten:
    • bei den bleibenden Zähnen: alle Molaren im OK/UK, im Oberkiefer Zahn vier
    • bei den Milchzähnen: alle Milchmolaren
  • Entfernen der definierten Zähne, unabhängig von der tatsächlichen Wurzelanzahl
  • Entfernen von Wurzeln oder Wurzelresten der definierten Zähne ohne zeitlichen Zusammenhang mit Extraktion, wenn nicht X3 (BEMA 44) oder Ost (BEMA 47a, BEMA 48)
  • Entfernen eines o.g. überkronten Zahnes
  • einschließlich primärer Wundversorgung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes
  • Entfernung eines Wurzelrestes eines mehrwurzeligen Zahnes
  • einschließlich primärer Wundversorgung (Auskratzen der Alveole, Glätten von Knochenkanten, Wundreinigung etc.)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Entfernen von Sequester oder z. B. einer palatinalen Alveolenwand: siehe GOÄ 2009
  • für das Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpern auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen siehe GOÄ 2010
  • für die Entfernung eines Implantatpfeilers (Privatleistung)
  • für die Entfernung eines einwurzeligen Zahnes (BEMA 43)
  • für die Entfernung eines tieffrakturierten Zahnes (BEMA 45)
  • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie (BEMA 47a)
  • für die Entfernung eines verlagerten oder retinierten Zahnes durch Osteotomie (BEMA 48)
  • für eine für versuchte, jedoch nicht für vollendete Extraktion (in diesem Fall ist nur die Anästhesie abrechnungsfähig) – Dokumentation und Hinweis an KZV.
  • für eine Prämolarisierung (außervertragliche Leistung)
  • für eine Hemisektion und Teilextraktion mehrwurzeliger Zähne (BEMA 47b)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Als mehrwurzelige Zähne gelten

    • bei den bleibenden Zähnen:
      • alle Molaren
      • im Oberkiefer Zahn 4
    • bei den Milchzähnen:
      • alle Milchmolaren

    Das Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten kann nach der Nummer abgerechnet werden, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden kann.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zur Extraktion
    • Zahn
    • chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte
    • verwendete Materialien
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
    • ggf. Verordnung von Medikamenten
  • Spitta Kommentar

    Entfernung von Wurzeln oder Wurzelresten der o. g. Zähne hinsichtlich evtl. Schwierigkeiten in der Karteikarte zu dokumentieren.

    Eine Extraktion ist angezeigt bei: Umfangreicher kariöser Zerstörung, fortgeschrittener Parodontalerkrankung, traumatischen Zahnfrakturen usw.

    Auch bei anatomischen Besonderheiten sind die Abrechnungsbestimmungen einzuhalten.

    Laut Bestimmung zur Leistung nach BEMA 44/X2 ist das Entfernen eines Wurzelrestes nach der Nummer abzurechnen, unter der das Entfernen des betreffenden Zahnes abgerechnet werden müsste. Ist ein Zahn im Befund als fehlend gekennzeichnet, ein Wurzelrest aber vorhanden, ergänzt ein KZV-interner Hinweis die Abrechnung der Leistung mit der Quartalsabrechnung, z. B. "KZV: Zahn [...] im Befund als fehlend angegeben, fehlerhafter Befund, Wurzelrest vorhanden"

    Abrechnungstechnisch sind Abweichungen der tatschlichen Wurzelanzahl nicht relevant. Es gelten oben genannte Bestimmungen, das heißt, auch die Entfernung z. B. des Zahnes 14 mit tatsächlich einer vorhandenen Wurzel wird nach BEMA 44/X2 abgerechnet. In der Patientenkartei ist die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Wurzeln zu notieren.

    Die Leistung ist auch für überkronte Zähne abrechnungsfähig.

    Neben der GOÄ 2650 sind die BEMA 43/BEMA 44/BEMA 45/BEMA 47a am selben Zahn nicht abrechenbar. Aus der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2650 geht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie handelt.

    Bei der Abrechnung der GOÄ 2650 ist das Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 SGB V kritisch zu überprüfen. Die Leistung gilt vorwiegend in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

    Die Notwendigkeit der Leistung ist durch Röntgenbilder nachzuweisen.

    Maßnahmen zur primären Wundversorgung sind mit der chirurgischen Hauptleistung abgegolten. Die Dokumentation der Maßnahmen in der Patientenkartei ist obligat.
    Z. B. primäre Wundversorgung:

    • Knochenränder mit [Instrument] geglättet
    • Wundreinigung, Wundgebiet gespült mit [Name der Spüllösung]
    • Alveole mit scharfem Löffel kürettiert
    • leichte Blutung der Wunde mit [Material] gestillt
    • Wundverschluss durch atraumatische Naht [Anzahl der Nähte/Fäden]
    • Wundverband mit [Material]


    Abgrenzung der Gebührennummern für Zahnentfernungen – das wichtigste in Kürze zusammengefasst

    (0)ExtraktionenOsteotomien
    Einfache Zahnentfernung - ZahnAufwendige Zahnentfernung„Einfache“ Osteotomie - ZahnOsteotomie
    - verlagerter und/oder retinierter Zahn
    - Zahnkeim
    - impaktierter Wurzelrest
    BEMA-Nrn. 43/X1 und 44/X2BEMA-Nr. 45/X3BEMA-Nr. 47a/Ost1BEMA-Nr. 48/Ost2
    - Entfernung des Zahnes oder der Wurzel/n mit Hebel und Zange
    - einschließlich Maßnahmen der primären Wundversorgung
    - ohne Aufklappungsetzt Aufklappung voraus- setzt Aufklappung voraus
    - Entfernung eines tief frakturierten Zahnes;- immer geplanter operativer Eingriff
    - Zahn kann auch während des operativen Eingriffs frakturieren- Röntgendiagnostik vor operativem Eingriff Standard
    - erhöhte Schwierigkeit, operativer Mehraufwand und Anwendung weiterer Hilfsmittel
    operative Maßnahmen:operative Maßnahmen:operative Maßnahmen:
    - Trennung der Wurzeln, Abtragungen der Knochenlamellen der Alveolen oder des marginalen Knochens mit Fräse- Durchtrennung von Schleimhaut und Periost (Schnittführung dokumentieren)- Durchtrennung von Schleimhaut und Periost mit Skalpell (Schnittführung dokumentieren)
    - Entfernung des tief frakturierten Zahnes oder der Wurzel/n- Bildung eines Mukoperiostlappens- Bildung eines Mukoperiostlappens
    - Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten- Abtragen des Knochens mit Knochenfräse und Freilegen des Zahnes oder der Wurzel- Abtragen des zahnbedeckenden Knochens mit Knochenfräse und Freilegen des verlagerten, retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrest
    - ggf. Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten- ggf. Teilen des Zahnes oder der Wurzel/n- Entfernung des verlagerten, retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrests oder der Wurzel/n
    - ggf. Spülung des Wundgebietes- Entfernung des Zahnes oder der Wurzel- Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten
    - ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand)- Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten- ggf. Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleiner Zysten
    - ggf. Naht, Anzahl der Fäden und verwendetes Material- ggf. Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten- ggf. Spülung des Wundgebietes
    - ggf. Spülung des Wundgebietes- ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand)
    - ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand)- Adaption der Wundränder
    - Adaption der Wundränder- Naht, Anzahl der Fäden und verwendetes Material
    - Naht, Anzahl der Fäden und verwendetes Material
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