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BEMA Ä935b
Teilaufnahme Schädel, zwei Aufnahmen

Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite, zwei Aufnahmen

BEMA Ä935b Schnellcheck

Punktzahl:25
check
Abrechenbar
  • zwei Aufnahmen in einer Röntgenserie
  • zweidimensionale Röntgentechnik (z. B. Kiefergelenkaufnahmen)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Beurteilung der Röntgenaufnahme
  • schriftliche Befunddokumentation
  • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
  • BEMA-Nrn. Ä935ac = je Aufnahme
  • BEMA-Nr. Ä935d = für zwei Panoramaaufnahmen je Ober- und Unterkiefer, zwei Halbseitenaufnahmen oder ein Orthopantomogramm
no-check
Nicht abrechenbar
  • OK- und UK-Panoramaaufnahmen, sofern beide Kiefer vollständig abgebildet werden: siehe BEMA Ä935d
  • bei Halbseitentechnik, sofern beide Kiefer vollständig abgebildet werden: siehe BEMA Ä935d
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
    • endodontischen Maßnahmen
    • chirurgischen Maßnahmen
  • BEMA Ä935a sofern radiologische Verlaufskontrolle bei chirurgischen Maßnahmen erforderlich und BEMA Ä925a nicht ausreicht
  • Abrechnungsbestimmung

    Zu den Nrn. Ä 925, 934, 935

    1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
    2. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.
    3. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. BEMA Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    4. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. BEMA Ä 925 a oder BEMA Ä925b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    5. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.


    Zu den Nrn. Ä 925 bis Ä 935

    Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

  • Dokumentation
    • Aufnahme
    • Grund der Röntgenaufnahme
    • Befund, Auswertung
    • weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Mit der Abrechnung der BEMA Ä935b sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

      Gemäß § 2 Abs. 4 BMV-Z (Einleitung des Gutachterverfahrens) sind dem von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragen Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.

      Röntgenaufnahmen für die Planung einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und gem. Anlage 5 § 2 Abs. 2 BMV-Z (Gutachten PAR) nicht älter als 6 Monate sein.

      Bei der Anfertigung eines OPGs anstelle eines PAR-Status ist die Darstellung des Frontzahngebietes kritisch zu prüfen.

      In die Karteikarte müssen sowohl Begründung als auch Befund eingetragen werden.

      Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
      0 = Bissflügelaufnahmen
      1 = konservierend-chirurg. Behandlung
      2 = Gelenkaufnahme
      3 = kieferorthopädische Behandlung
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Ggf. privat berechenbar
      Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:

      • neue Röntgenuntersuchungsmethoden


      Privatberechnung nach Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z:

      • computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
      • Arthroskopie, ggf. Probeexzision GOÄ 3300
      • mehrmalige Wiederholungen der Aufnahmen