Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA Ä935b
Teilaufnahme Schädel, zwei Aufnahmen
Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seite, zwei Aufnahmen
BEMA Ä935b Schnellcheck
- Abrechenbar
- zwei Aufnahmen in einer Röntgenserie
- zweidimensionale Röntgentechnik (z. B. Kiefergelenkaufnahmen)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beurteilung der Röntgenaufnahme
- schriftliche Befunddokumentation
- Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
- BEMA-Nrn. Ä935a–c = je Aufnahme
- BEMA-Nr. Ä935d = für zwei Panoramaaufnahmen je Ober- und Unterkiefer, zwei Halbseitenaufnahmen oder ein Orthopantomogramm
- Nicht abrechenbar
- OK- und UK-Panoramaaufnahmen, sofern beide Kiefer vollständig abgebildet werden: siehe BEMA Ä935d
- bei Halbseitentechnik, sofern beide Kiefer vollständig abgebildet werden: siehe BEMA Ä935d
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
- endodontischen Maßnahmen
- chirurgischen Maßnahmen
- BEMA Ä935a sofern radiologische Verlaufskontrolle bei chirurgischen Maßnahmen erforderlich und BEMA Ä925a nicht ausreicht
- BEMA Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
- Vergleich BEMA GOÄ
- Abrechnungsbestimmung
Zu den Nrn. Ä925, 934, 935
- Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
- Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig.
- Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. BEMA Ä925d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. BEMA Ä925a oder BEMA Ä925b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
Zu den Nrn. Ä925 bis Ä935
Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
- Dokumentation
- Aufnahme
- Grund der Röntgenaufnahme
- Befund, Auswertung
- weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit der Abrechnung der BEMA Ä935b sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
Gemäß § 2 Abs. 4 BMV-Z (Einleitung des Gutachterverfahrens) sind dem von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragen Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.
Röntgenaufnahmen für die Planung einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und gem. Anlage 5 § 2 Abs. 2 BMV-Z (Gutachten PAR) nicht älter als 6 Monate sein.
Bei der Anfertigung eines OPGs anstelle eines PAR-Status ist die Darstellung des Frontzahngebietes kritisch zu prüfen.
In die Karteikarte müssen sowohl Begründung als auch Befund eingetragen werden.
Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = konservierend-chirurg. Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = kieferorthopädische Behandlung
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:- neue Röntgenuntersuchungsmethoden
Privatberechnung nach Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z:- computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
- Arthroskopie, ggf. Probeexzision GKV-GOÄ 3300
- mehrmalige Wiederholungen der Aufnahmen
- Spitta Kommentar