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BEMA Ä935d
Teilaufnahme Schädel, Orthopantomogramm, Panoramaaufnahme, Halbseitenaufnahme

Orthopantomogramm sowie Panoramaaufnahmen oder Halbseitenaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers

BEMA Ä935d Schnellcheck

Punktzahl:36
  • Abrechenbar
    • einmal für die Darstellung aller Zähne beider Kiefer, einschließlich deren Beurteilung und die schriftliche Dokumentation des Befundes, mittels
      • Orthopantomogramm oder
      • zweier Panoramaaufnahmen jeweils des Ober- und Unterkiefers oder
      • zweier Halbseitenaufnahmen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für das Erstellen von Teilaufnahmen des Schädels
    • Beurteilung der Röntgenaufnahme
    • schriftliche Befunddokumentation
    • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
    • BEMA-Nrn. Ä935ac = je Aufnahme
    • BEMA-Nr. Ä935d = für zwei Panoramaaufnahmen je Ober- und Unterkiefer, zwei Halbseitenaufnahmen oder ein Orthopantomogramm
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema Ä935a für Kiefergelenkaufnahme
    • auch mehrfach in gleicher Sitzung, sofern radiologische Verlaufskontrollen bei chirurgischen Maßnahmen erforderlich und Röntgenaufnahmen kleineren Umfangs (nach Bema Ä925, Bema Ä934, Bema Ä935) nicht ausreichen.
    • Bema Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
      • endodontischen Maßnahmen
      • chirurgischen Maßnahmen
  • Vergleich BEMA  GOÄ 
check
Abrechenbar
  • einmal für die Darstellung aller Zähne beider Kiefer, einschließlich deren Beurteilung und die schriftliche Dokumentation des Befundes, mittels
    • Orthopantomogramm oder
    • zweier Panoramaaufnahmen jeweils des Ober- und Unterkiefers oder
    • zweier Halbseitenaufnahmen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für das Erstellen von Teilaufnahmen des Schädels
  • Beurteilung der Röntgenaufnahme
  • schriftliche Befunddokumentation
  • Aufnahmekosten, Material für Röntgenfilme, Aufbewahrungs- und Archivierungskosten sind mit der Gebühr abgegolten
  • BEMA-Nrn. Ä935ac = je Aufnahme
  • BEMA-Nr. Ä935d = für zwei Panoramaaufnahmen je Ober- und Unterkiefer, zwei Halbseitenaufnahmen oder ein Orthopantomogramm
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema Ä935a für Kiefergelenkaufnahme
  • auch mehrfach in gleicher Sitzung, sofern radiologische Verlaufskontrollen bei chirurgischen Maßnahmen erforderlich und Röntgenaufnahmen kleineren Umfangs (nach Bema Ä925, Bema Ä934, Bema Ä935) nicht ausreichen.
  • Bema Ä925a zusätzlich für jede radiologische Verlaufskontrolle in gleicher Sitzung bei
    • endodontischen Maßnahmen
    • chirurgischen Maßnahmen
  • Abrechnungsbestimmung

    Zu den Nrn. Ä 925, 934, 935

    1. Bis zu drei nebeneinanderstehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind – soweit dies nach den individuellen anatomischen Verhältnissen möglich ist – mit einer Aufnahme zu erfassen.
    2. Bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. 925 a abrechnungsfähig.
    3. Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Nr. Ä 925 d aus. Eine zusätzliche Gelenkaufnahme ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    4. Bissflügelaufnahmen zur Kariesfrüherkennung werden nach Geb.-Nr. Ä 925 a oder b abgerechnet und sind bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
    5. Röntgenaufnahmen sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.


    Zu den Nrn. Ä 925 bis Ä 935

    Mit der Abrechnung der Nrn. Ä 925 bis Ä 935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

  • Dokumentation
    • Aufnahme
    • Grund der Röntgenaufnahme
    • Befund, Auswertung
    • weitere Hinweise, z. B.: Wann war die letzte Röntgenaufnahme, besteht eine Schwangerschaft usw.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Mit der Abrechnung der Bema Ä 935d sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

      Gemäß § 2 Abs. 4 BMV-Z (Einleitung des Gutachterverfahrens) sind dem von der gesetzlichen Krankenkasse beauftragen Gutachter die erforderlichen Behandlungs- und Befundunterlagen (z. B. Modelle, Röntgenaufnahmen) unverzüglich zuzuleiten.

      Röntgenaufnahmen für die Planung einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und gem. Anlage 5 § 2 Abs. 2 BMV-Z (Gutachten PAR) nicht älter als 6 Monate sein.

      Bei der Anfertigung eines OPGs anstelle eines PAR-Status ist die Darstellung des Frontzahngebietes kritisch zu prüfen.

      Dies gilt für folgende Aufnahmen und Techniken

      • Orthopantomogramm, mit Erfassung aller Zähne in einer Aufnahme
      • Schichtaufnahmen des Ober- und Unterkiefers in einer Aufnahme während einer Röntgenserie
      • Isolierte Aufnahmen von Oberkiefer und Unterkiefer in einer Röntgenserie (z. B. Status X für Ober- und Unterkiefer)
      • Halbseitentechnik, d.h. linke Ober- und Unterkieferseite und rechte Ober- und Unterkieferseite in einer Röntgenserie
      • Die Darstellung beider Kiefer durch ein Orthopantomogramm schließt die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status nach Bema Ä 925d aus. Zusätzliche Gelenkaufnahmen sind zu begründen.

      Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
      0 = Bissflügelaufnahmen
      1 = konservierend-chirurg. Behandlung
      2 = Gelenkaufnahme
      3 = kieferorthopädische Behandlung
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten


      Ggf. privat berechenbar
      Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:

      • neue Röntgenuntersuchungsmethoden


      Privatberechnung nach Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z:

      • computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
      • Arthroskopie, ggf. Probeexzision GOÄ 3300
      • mehrmalige Wiederholungen der Aufnahmen
    • KZVB Hinweise
      1. Die Aufbewahrungsfrist für Röntgenaufnahmen und -aufzeichnungen gem. § 28 Rö-Verordnung beträgt 10 Jahre.

      2. Im Falle der Begutachtung sind die Röntgenunterlagen vollständig und geordnet (beschriftet oder im Sichtordner) dem Gutachter zu zuleiten.

      3. Röntgenaufnahmen müssen in der Karteikarte befundet und bewertet werden. Allein der Hinweis auf den Bema-Teil (z. B. KCH oder PAR) ist nicht ausreichend.

      4. Müssen aus differentialdiagnostischen Gründen zusätzlich zu einem OPG eine oder mehrere Einzelröntgenaufnahmen angefertigt werden, ist die Bema-Nr. Ä925 abrechenbar.

      5. Röntgenleistungen sind jeweils von dem Zahnarzt abzurechnen und zu befunden, der sie anfertigt.

      6. Die Anfertigung von Röntgenaufnahmen ist die Grundvoraussetzung für die Planung und Anfertigung von Zahnersatz und PAR.

      7. In § 28 SGB V Absatz 6 der gesetzlichen Röntgenverordnung heißt es: Auf elektronischen Datenträgern aufbewahrte Röntgenbilder und Aufzeichnungen müssen einem mit- oder weiterbehandelnden Zahnarzt oder der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle in einer für diese geeigneten Form zugänglich gemacht werden können. Der Empfänger der digitalen Röntgenaufnahmen kann als Speichermedium eine Diskette annehmen, aber auch die Versendung eines Ausdruckes des digitalen Röntgenbildes verlangen. Hierbei ist der Ausdruck in gleicher Qualität wie ein herkömmliches Röntgenbild zu erbringen. Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung, jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden, ist es weder vorgesehen, noch zu rechtfertigen, dass ersatzweise herkömmliche Röntgenaufnahmen vom Zahnarzt oder Gutachter angefertigt werden.

      8. Sofern im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung mehr als 3 Aufnahmen nach Ä 934a erforderlich sind, stellen diese keine GKV-Leistung dar

      9. Röntgenaufnahmen für die Planung von ZE oder einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und nicht älter als 6 Monate sein.

      10. Gemäß den Abrechnungsbestimmungen schließt die Darstellung beider Kiefer durch ein OPG die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status aus.

      11. Digitale Röntgenbilder können nach entsprechender Aufklärung und mit schriftlicher Vereinbarung Patienten auf privater Basis in Rechnung gestellt werden. Unbeschadet davon ist der Vertragszahnarzt zu einer zuzahlungsfreien Röntgenleistung verpflichtet, wenn der Patient die Privatvereinbarung ablehnt und eine konventionelle Röntgenaufnahme unverzichtbar oder die Überweisung des Patienten zu der nächstmöglichen Praxis aufgrund der Entfernung nicht zumutbar ist.

      12. Für den Versand von Röntgenaufnahmen an den Gutachter bzw. Beratungszahnarzt sind die tatsächlich anfallenden Portokosten unter der Nr. 602 als GKV-Leistung abrechenbar.