Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 58
Knochenresektion am Alveolarfortsatz (KnR)
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers im Frontzahnbereich oder in einer Kieferhälfte als selbständige Leistung, je Sitzung
BEMA 58 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Resektion in Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich je Sitzung (d. h. maximal viermal je Sitzung)
- für eine Knochenresektion am Alveolarfortsatz
- nur am ausgeheilten Kiefer
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Knochenresektion am Alveolarfortsatz
- am ausgeheilten Kiefer
- zur Formung des Prothesenlagers
- Durchtrennung von Schleimhaut und Periost mit Skalpell (Schnittführung dokumentieren)
- Bildung eines Mukoperiostlappens
- Knochenformende Maßnahmen, auch Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten
- ggf. Spülung des Wundgebietes
- ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand) mit Medikamenten
- einschließlich Maßnahmen der primären Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- neben einer Extraktion oder Osteotomie in derselben Kieferhälfte/desselben Frontzahnbereichs in derselben Sitzung
- o. g. Leistung am nicht ausgeheilten Kiefer: siehe BEMA 62 (Alv)
- das Beseitigen eines Schlotterkamms (BEMA 57)
- neben einer chirurgischen Wundrevision (BEMA 46)
- für das Beseitigen störender Muskelansätze (BEMA 57)
- im zeitlichen Zusammenhang mit einer Exzision nach BEMA 49/50 (Exz1/2).
Ausnahme: Die Leistung ist neben einer Exzision – auch in gleicher Kieferhälfte oder gleichem Frontzahnbereich – abrechenbar, wenn die Behandlung an einer anderen Stelle erfolgt. Das gilt auch, wenn die Exzision direkt daneben erfolgt.
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA 36/BEMA 37 Nachblutungen
- BEMA 38 Nachbehandlung in einer späteren Sitzung
- BEMA 40 Infiltrationsanästhesie
- BEMA 41a, BEMA 41b Leitungsanästhesie
- BEMA 46 chirurgische Wundrevision in einer späteren Sitzung
- BEMA Ä925a, BEMA Ä925b, BEMA Ä925c, BEMA Ä925d Röntgenaufnahmen
- BEMA Ä1, BEMA 01, BEMA 04 Beratungen und Untersuchungen
- GOÄ 2700 Verbandsplatte, zzgl. Material- und Laborkosten
- GOÄ 2702 Umarbeiten der vorhandenen Prothese zur Verbandplatte
- BEMA 59, BEMA 60 Sulkusplastiken
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 58 kann nur abgerechnet werden, wenn sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Entfernen von Zähnen oder einer Osteotomie erbracht wird.
- Eine Leistung nach Nr. 58 kann nicht abgerechnet werden, wenn eine Osteotomie in derselben Sitzung in derselben Kieferhälfte oder dem Frontzahnbereich erbracht wird.
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
- Zahn/Region
- Indikation für die Durchführung der chirurgische Maßnahme, z. B. Knochenkanten und Knochengrate von Lamellen nach vorausgegangener (ausgeheilten) Extraktion oder Osteotomie, anatomische Veränderungen am Kiefer, wie anlagebedingte Exostosen, Torus palatinus, distolaterale Knochenwülste im Bereich der Molaren etc.
- vorgenommene chirurgische Maßnahmen
- Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
- Maßnahmen der primären Wundversorgung
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Dokumentationsbeispiel
Regio [...] unregelmäßig rückgebildeter Alveolarfortsatz bedingt durch Extraktion und Osteotomie (vor ca. 5 Jahren), Patient wollte bis dato keinen Zahnersatz tragen, jetzt hat sich die Situation verändert auf Grund von Zahnverlust im anderen Quadranten, Knochenresektion am Alveolarfortsatz, Durchtrennung von Schleimhaut und Periost mit Skalpell (Schnittführung dokumentieren), Bildung eines Mukoperiostlappens, Knochen freigelegt mit Fräse abgetragen und geformt, Lappen adaptiert, Wundverschluss mit atraumatischer Naht, Anzahl der Nähte [...] und verwendetes Material [...], Termin zur Wiedervorstellung und Nachbehandlung in [...] Tagen
Die Leistung steht immer im Zusammenhang mit anderen Leistungen/sitzungsgleichen Begleitleistungen (z. B. Anästhesie). Weitere selbstständige Leistungen sind entsprechend ihrer Abrechnungsbestimmungen zusätzlich abrechenbar und Dokumentationen zu den Leistungen müssen vorgenommen werden. - Spitta Kommentar
Die Knochenresektion am Alveolarfortsatz erfolgt am ausgeheilten Kiefer. Dabei entscheidet der Behandler ob die Ausheilung bereits vorliegt.
Eine zeitliche Vorgabe existiert nicht.
Es handelt sich um eine präprothetische Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers.
Abgrenzung zur BEMA 46/XN
Bei der Leistung nach der BEMA 46/XN handelt es sich um eine Folgeleistung am nicht ausgeheilten Kiefer mit einem zeitlichen Bezug zu einer vorausgehenden chirurgischen Maßnahme wie Extraktion oder Osteotomie. Zwar hat die BEMA 46/XN teilweise identische Leistungsinhalte, wie z. B. das Abtragen/Entfernen von scharfen Knochenkanten, allerdings muss die Schleimhaut nicht aufgeklappt werden, ein operativer Mehraufwand entfällt. Es ist wichtig, die vorgenommen chirurgischen Maßnahmen bei der Leistung nach BEMA 58/KnR kurz und prägnant in der Patientenkartei zu dokumentieren.Abgrenzung zur BEMA 62/Alv
Bei der Leistung nach der BEMA 62/Alv handelt es sich ebenfalls um eine Begleit- oder Folgeleistung am nicht ausgeheilten Kiefer mit einem zeitlichen Bezug zu vorausgehenden Extraktionen. Die Abrechnungsbestimmungen zur BEMA 62/Alv sind zu beachten. - Fallbeispiele
1. Beispiel:
Therapie: Knochenresektion am ausgeheilten Kiefer im Bereich der Zähne 13, 12, 11, 21, 22, 23; vier Infiltrationsanästhesien
Abrechnung: 4 x BEMA 40; 1 x BEMA 582. Beispiel:
Therapie: Knochenresektion am ausgeheilten Kiefer im Bereich der Zähne 45, 44, 43, 42, 41, 31; eine Leitungsanästhesie, eine Infiltrationsanästhesie
Abrechnung: 1 x BEMA 41a; 1 x BEMA 40, 2 x BEMA 58