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GOZ 3230
Knochenresektion am Alveolarfortsatz

Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers, als selbstständige Leistung, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3230 Schnellcheck

Punktzahl:440
Faktoren:1,0 : 24,75 €2,3 : 56,92 €3,5 : 86,61 €
  • Abrechenbar
    • je Sitzung und Kiefer einmal
    • als selbstständige Leistung
    • für die Formung des Prothesenlagers durch Knochenresektion
    • für die Entfernung von Alveolarknochen (nicht zum Zwecke der Zahnentfernung)
    • nur am ausgeheilten Kiefer
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Freilegen des Operationsgebiet
    • Mukoperiostlappenbildung
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • mehrmals je Kiefer, auch bei räumlich getrennten OP-Gebieten
    • die Resektion von Knochen, die nicht der Formung eines Prothesenlagers dient
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3190 (Operation einer Zyste)
    • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
    • GOZ 3250 (Tuberplastik)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
    • GOZ 9090 (Knochentransplantation)
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Sitzung und Kiefer einmal
  • als selbstständige Leistung
  • für die Formung des Prothesenlagers durch Knochenresektion
  • für die Entfernung von Alveolarknochen (nicht zum Zwecke der Zahnentfernung)
  • nur am ausgeheilten Kiefer
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Freilegen des Operationsgebiet
  • Mukoperiostlappenbildung
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehrmals je Kiefer, auch bei räumlich getrennten OP-Gebieten
  • die Resektion von Knochen, die nicht der Formung eines Prothesenlagers dient
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3190 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
  • GOZ 3250 (Tuberplastik)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
  • GOZ 9090 (Knochentransplantation)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn/Operationsgebiet
    • Naht
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers sind ggf. nach GOÄ 2730 (Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatz) oder GOÄ 2732 (Operation zur Lagerbildung) zu berechnen.

      Die Entfernung von Alveolarknochen in Verbindung mit einer Extraktion erfüllt nach Aussage der BZÄK den Leistungsinhalt einer Osteotomie und wird nach den GOZ 3030 ff. berechnet.

      OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung. Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h. sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein. Die Berechnung ist einmal je Kiefer möglich.

      Eine nicht der Formung des Prothesenlagers dienende Knochenresektion, die nicht Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, ist analog zu berechnen.

      Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers erfüllen den Leistungsinhalt der Nummern 2730 bzw. 2732 (GOÄ). Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 17:
      Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Mehrere Knochenkorrekturmaßnahmen je Kiefer
      • Gefährdete Nachbarstrukturen
      • Erhöhte Blutungsneigung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Beseitigung von störenden Schleimhautbändern GOZ 3210
      • Vestibulumplastik GOZ 3240
      • Tuberplastik GOZ 3250
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Knochentransplantation GOZ 9090
      • Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ 2442
      • Verbandplatte GOÄ 2700
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.