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GOZ 3110
Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn

Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3110 Schnellcheck

Punktzahl:460
Faktoren:1,0 : 25,87 €2,3 : 59,50 €3,5 : 90,55 €
  • Abrechenbar
    • je resezierter Wurzelspitze
    • für die Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn
    • ggf. zusätzlich der retrograde Verschluss
    • ggf. zusätzlich eine retrograde Wurzelkanalaufbereitung und -füllung
    • zzgl. Materialkosten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • operativer Zugang
    • Resektion der Wurzelspitze
    • Bildung eines Mukoperiostlappens
    • primäre Wundversorgung (z. B. Glätten des Knochens, Umschneidung, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • neben GOZ 3200 (Operation einer Zyste) am selben Zahn in derselben Sitzung
    • zusätzlich das Auskratzen von apikalem Granulationsgewebe
    • zusätzlich das Auskratzen von kleinen Zysten
    • für die operative Entfernung eines Wurzelrestes GOZ 3020 ff.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
    • GOZ 2050 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial)
    • GOZ 2060 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik)
    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2190/GOZ 2195 (Stift- oder Schraubenaufbau)
    • GOZ 2410/GOZ 2440 (Endodontieleistungen)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3190 (Operation einer Zyste)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
    • GOZ 4138 (Membran)
    • GOZ 7070 (Semipermanente Schienung)
    • GOZ 9090 (Knochengewinnung, -aufbereitung)
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
    • Materialkosten für konfektionierte Stiftsysteme
    • Material- und Laborkosten bei gegossenem Aufbau
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je resezierter Wurzelspitze
  • für die Wurzelspitzenresektion an einem Frontzahn
  • ggf. zusätzlich der retrograde Verschluss
  • ggf. zusätzlich eine retrograde Wurzelkanalaufbereitung und -füllung
  • zzgl. Materialkosten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • operativer Zugang
  • Resektion der Wurzelspitze
  • Bildung eines Mukoperiostlappens
  • primäre Wundversorgung (z. B. Glätten des Knochens, Umschneidung, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 3200 (Operation einer Zyste) am selben Zahn in derselben Sitzung
  • zusätzlich das Auskratzen von apikalem Granulationsgewebe
  • zusätzlich das Auskratzen von kleinen Zysten
  • für die operative Entfernung eines Wurzelrestes GOZ 3020 ff.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 2050 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit plastischem Füllungsmaterial)
  • GOZ 2060 (Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2190/GOZ 2195 (Stift- oder Schraubenaufbau)
  • GOZ 2410/GOZ 2440 (Endodontieleistungen)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3190 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
  • GOZ 4138 (Membran)
  • GOZ 7070 (Semipermanente Schienung)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung, -aufbereitung)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Materialkosten für konfektionierte Stiftsysteme
  • Material- und Laborkosten bei gegossenem Aufbau
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist je resezierter Wurzelspitze an einem Frontzahn ansetzbar. Die Leistung ist zweimal berechenbar, wenn die Wurzelspitzen an zwei (auch benachbarten) Frontzähnen reseziert werden. Bei einem Frontzahn mit zwei Wurzelspitzen ist die Leistung ebenfalls je resezierter Wurzelspitze berechenbar, auch wenn für die Resektion der zweiten Wurzelspitze kein weiterer operativer Zugang geschaffen werden muss. Die Berechnung erfolgt nicht je Zahn (auch nicht je Wurzel) sondern je resezierter Wurzelspitze!

      Die Erschwernis im UK ist nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abbildbar, z. B. auch durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ.

      OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich!

      Abrechnungsbestimmung zu den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 und GOZ 3310: „Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 und GOZ 3310 berechnet werden.“ Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen ist demnach in den jeweiligen Leistungen enthalten und kann in derselben Sitzung ortsgleich nicht zusätzlich nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden. Die Entscheidung, ob eine Zyste „klein“ ist oder deren Entfernung ggf. berechenbaren operativen Mehraufwand erfordert, trifft der Behandler.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn. Zu den Frontzähnen sind die Zähne 1, 2 und 3 des Oberund Unterkiefers zu zählen. Weist ein Frontzahn ausnahmsweise zwei Wurzelspitzen auf, ist die Position zweimal berechnungsfähig.

      Die Vornahme einer retrograden Wurzelfüllung und/oder eines retrograden Verschlusses der Wurzel ist nicht Leistungsinhalt dieser Nummer und gesondert berechnungsfähig. Die Kosten für konfektionierte apikale Stiftsysteme sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig.

      Das Auskratzen von apikalem Granulationsgewebe ist nicht zusätzlich berechnungsfähig. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 27:
      Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr – je nach Aufwand – die GOZ-Nr. 3110, 3120 oder 3130 für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Erhöhte Blutungsneigung
      • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Retrograde Füllung GOZ 2050
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
      • Aufbereitung eines Wurzelkanals GOZ 2410
      • Füllung eines Wurzelkanals GOZ 2440
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Auffüllen des Knochendefektes GOZ 4110
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Semipermanente Schienung GOZ 7070
      • Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Abrechnungsbestimmungen GOZ

      keine

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 3110 ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht bzw. der Behandlungsrichtlinie widerspricht.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die retrograde Wurzelkanalaufbereitung ist Leistungsinhalt der Nr. 32 BEMA, die retrograde Wurzelfüllung Leistungsinhalt der Nr. 35 BEMA.

      Soweit die Resektionsstelle mit einer gesonderten Füllung versorgt werden muss, ist diese weder Bestandteil der Wurzelspitzenresektion nach den Nrn. 54a – c BEMA noch als Leistung in der GOZ beschrieben. Deshalb ist diese Leistung für Versicherte der GKV vereinbarungsfähig, die Berechnung erfolgt gem. § 6 Abs. 1 GOZ.

      Das Auffüllen des Knochendefektes nach Nr. 4110 GOZ ist neben der vertragszahnärztlichen Leistung vereinbarungsfähig.

      Die Bildung eines Knochendeckels ist neben der vertragszahnärztlichen Leistung vereinbarungsfähig gem. § 6 Abs. 1 GOZ.

      Neben der Leistung nach der Nr. 3110 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 (Operationsmikroskop) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.