Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren),als selbstständige Leistung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3300 Schnellcheck

Punktzahl:65
Faktoren:1,0 : 3,66 €2,3 : 8,41 €3,5 : 12,80 €
  • Abrechenbar
    • je Operationsgebiet, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird
    • als selbstständige Leistung
    • höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich
    • für Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff
    • für verschiedene Nachbehandlungsmaßnahmen, z. B.
      • Tamponieren oder Tamponadewechsel
      • Entfernung der Naht
      • Reinigung/Desinfektion der OP-Wunde
      • Drainagewechsel
      • Wundspülung
      • Auftragen von Medikamenten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • für reine Sichtkontrolle ohne Nachbehandlung
    • für chirurgische Wundrevision
    • neben GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision) für dasselbe Operationsgebiet
    • neben GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
    • nicht unmittelbar im Anschluss an eine chirurgische Leistung als primäre Wundversorgung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 3290 (Kontrolle), auch für das gleiche OP-Gebiet, jedoch maximal einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • GOZ 3300 (Nachbehandlung), bei getrenntem Operationsgebiet, jedoch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision), bei getrenntem Operationsgebiet
    • physikalische Anwendungen (gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Operationsgebiet, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird
  • als selbstständige Leistung
  • höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich
  • für Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff
  • für verschiedene Nachbehandlungsmaßnahmen, z. B.
    • Tamponieren oder Tamponadewechsel
    • Entfernung der Naht
    • Reinigung/Desinfektion der OP-Wunde
    • Drainagewechsel
    • Wundspülung
    • Auftragen von Medikamenten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für reine Sichtkontrolle ohne Nachbehandlung
  • für chirurgische Wundrevision
  • neben GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision) für dasselbe Operationsgebiet
  • neben GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
  • nicht unmittelbar im Anschluss an eine chirurgische Leistung als primäre Wundversorgung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3290 (Kontrolle), auch für das gleiche OP-Gebiet, jedoch maximal einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • GOZ 3300 (Nachbehandlung), bei getrenntem Operationsgebiet, jedoch maximal zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision), bei getrenntem Operationsgebiet
  • physikalische Anwendungen (gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der GOZ 3300 ist höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.Neben der Leistung nach der GOZ 3300 sind die Leistungen nach den Nummern GOZ 3060 oder GOZ 3310 nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Operationsgebiet
    • verwendete Materialien/Medikamente
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung GOZ 3290 ist für eine reine Sichtkontrolle vorgesehen, jedoch auch als vorausgehende Kontrolle am gleichen Wundgebiet in gleicher Sitzung als eine Nachkontrolle (GOZ 3300), oder chirurgische Wundrevision (GOZ 3310) berechnungsfähig. Vor weiteren Nachbehandlungsmaßnahmen muss zunächst eine Sichtkontrolle erfolgen, um beurteilen zu können, ob im Anschluss eine zusätzliche Nachbehandlung (GOZ 3300)/chirurgische Wundrevision (GOZ 3310) zu erfolgen hat.

      Die Begründung des BMG zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 3300 und GOZ 3310:

      • „Die Leistungen nach den Nummern GOZ 3300 und GOZ 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird.
      • Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden. […]“

      Diese Leistungen können u. a. im Rahmen einer Nachbehandlung unter der GOZ 3300 je Wunde einmal berechnet werden:

      • Drainagewechsel
      • Legen einer Drainage
      • Entfernen einer Drainage
      • Nahtentfernung
      • Spülung der Wunde
      • Desinfektion der Wunde
      • Wundbehandlung mit Salben oder anderen Medikamenten

      Auch bei verschiedenen Leistungen ist die GOZ 3300 nur einmal je Wunde und höchstens zweimal (bei getrennten Operationsgebieten) je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar. Der erhöhte Aufwand ist nur durch Anpassung des Steigerungsfaktors darstellbar.

      Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Es bedeutet nicht, dass eine Leistung nur als alleinige oder einzige Leistung berechenbar ist.

      Da die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig ist, kann eine Leistung nach den Nummern GOZ 3300 oder GOZ 3310 nicht in derselben Sitzung wie der chirurgische Eingriff berechnet werden.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach einem chirurgischen Eingriff. Beispielhaft ist das Tamponieren genannt. Es können jedoch auch andere Nachbehandlungsmaßnahmen den Leistungsinhalt erfüllen, z. B. die Nahtentfernung, der Drainagewechsel, Wundspülungen, Desinfektionsmaßnahmen an der Wunde oder das Aufbringen wundheilungsfördernder Medikamente. Eine Nachbehandlung der gleichen Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ berechnet werden. Die Wundrevision nach Nummer 3310 ist aufgrund der Abrechnungsbestimmungen sitzungsgleich mit der Nummer 3300 nicht berechnungsfähig. Die Berechnung erfolgt je Wunde, jedoch höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und Sitzung. Allerdings nur, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete, also um Gebiete mit nicht zusammenhängender Schnittführung handelt.

      Die Vornahme von chirurgischen Wundrevisionen in einem anderen Kieferbereich ist unter der Nummer 3310 verzeichnet und ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für Nachbehandlungsmaßnahmen nach parodontalchirurgischen Eingriffen, aber ggf. neben diesen. Das Stillen einer übermäßigen Blutung nach der Nummer 3060 ist neben der Nummer 3300 an gleicher Stelle nicht berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehr als zwei Wunden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
      • Unterschiedliche Nachbehandlungsmaßnahmen an derselben Wunde
      • Erschwerte Umstände durch Allgemeinerkrankungen bzw. Allgemeinzustand
      • Besonders ausführliche Besprechung der weiteren Wundbetreuung bzw. des Heilungsverlaufes
      • Erschwerter Mundzugang (z. B. Mundsperre, Adipositas, Herpes u. Ä.)
      • Eingeschränkte Mundöffnung (z. B. Kieferklemme)
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0080, GOZ 0090, GOZ0100
      • Kontrolle nach chirurgischem Eingriff GOZ 3290
      • Belagentfernung an Nachbarzähnen parodontalchirurgischen Leistungen an anderer Stelle GOZ 4050, GOZ 4055
      • Nachbehandlungsmaßnahmen nach GOZ 4150
      • Verbandplatte GOÄ 2700
      • Physikalische Anwendungen GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 3300 und 3310:

      Die Leistungen nach den Nummern 3300 und 3310 werden auf ein Operationsgebiet bezogen, das als Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert wird. Um mögliche unangemessene Mengenausweitungen zu begrenzen, können diese Leistungen höchstens zweimal je Sitzung und Kieferhälfte bzw. Frontzahnbereich berechnet werden. Die Nebeneinanderberechnung der Nachbehandlung und der chirurgischen Wundrevision sowie der Blutstillung nach der Nummer 3060 wird ausgeschlossen.

      Bei der Leistung nach der Nummer 3310 wird die Vorgabe „als selbständige Leistung“ der GOZalt Nr. 331 gestrichen. Der Ausschluss anderer kleiner operativer Leistungen erfolgt in der Abrechnungsbestimmung zu der Nummer 3200.“

  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.