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GOZ 3020
Entfernen eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes

Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3020 Schnellcheck

Punktzahl:270
Faktoren:1,0 : 15,19 €2,3 : 34,93 €3,5 : 53,15 €
  • Abrechenbar
    • für die Entfernung eines tief frakturierten Zahnes
    • für die Entfernung eines tief zerstörten Zahnes
    • bei Milchzähnen und bleibenden Zähnen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernung eines tief frakturierten/tief zerstörten Zahnes
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • für die Entfernung mittels Osteotomie
    • je Wurzelrest bei mehrwurzeligen Zähnen
    • für die Entfernung eines Implantats
    • neben GOZ 3130 (Hemisektion)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0500 (Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
    • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone, Trennstelle)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
    • GOZ 3250 (Tuberplastik)
    • GOZ 9090 (Auffüllen der Alveole mit autologem Knochen)
    • GOZ 9140 (Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • für die Entfernung eines tief frakturierten Zahnes
  • für die Entfernung eines tief zerstörten Zahnes
  • bei Milchzähnen und bleibenden Zähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung eines tief frakturierten/tief zerstörten Zahnes
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung mittels Osteotomie
  • je Wurzelrest bei mehrwurzeligen Zähnen
  • für die Entfernung eines Implantats
  • neben GOZ 3130 (Hemisektion)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0500 (Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone, Trennstelle)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 3250 (Tuberplastik)
  • GOZ 9090 (Auffüllen der Alveole mit autologem Knochen)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial analog gemäß §6 Abs. 1 GOZ
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich!

      Bei einer tiefen Fraktur während eines Extraktionsversuches und anschließender Entfernung der Wurzel(n)/Zahnreste ohne Osteotomie erfolgt die Berechnung anstelle der Nummern GOZ 3000 oder GOZ 3010 nach GOZ 3020. Im Gegensatz zur Bema-Nr. 45 (X3) ist der Leistungsinhalt der GOZ 3020 nicht nur bei Fraktur, sondern auch bei der Entfernung eines Zahnes mit schon vorhandener, tiefer Zerstörung (z. B. durch Karies) erfüllt.

      Die Entfernung (ohne Osteotomie) eines tief frakturierten enossalen Implantats erfüllt nicht den Leistungsinhalt.

      Die Abrechnung erfolgt nicht je entfernter Wurzel, sondern je entferntem Zahn. In der Leistungsbeschreibung erfolgt keine Unterscheidung zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen. Bei mehrwurzeligen Zähnen ist der ggf. erhöhte Zeitaufwand bzw. Schwierigkeitsgrad nur durch Anpassung des Steigerungsfaktors darstellbar.

      Die Entfernung von Zahnwurzeln im Rahmen einer Hemisektion wird nach GOZ 3130 berechnet.

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich!

      Abrechnungsbestimmung zu den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 und GOZ 3310: „Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.“ Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen ist demnach in den jeweiligen Leistungen enthalten und kann in derselben Sitzung ortsgleich nicht zusätzlich nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden. Die Entscheidung, ob eine Zyste „klein“ ist oder deren Entfernung ggf. berechenbaren operativen Mehraufwand erfordert, trifft der Behandler.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahnes einschließlich der primären Wundversorgung ist nach der Nummer 3020 unabhängig von der Anzahl der Wurzeln zu berechnen. Die tiefe Zerstörung der Zahnhartsubstanz kann durch fortgeschrittene Karies oder aufgrund einer Fraktur des Zahnes, auch während eines Extraktionsversuchs, verursacht sein. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 17:
      Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zeitintensive Anamnese
      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
      • Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. spröder Zahn)
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Operation in Kieferhöhlennähe
      • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Operation einer Zyste GOZ 3200
      • Auffüllen einer Alveole oder des knöchernen Defektes mit autologem Knochen GOZ 9090
      • Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
      • Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
      • Tuberplastik GOZ 3250
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers GOZ 3230
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Primäre Wundversorgung abgegolten“

      Eine plastische Deckung ist keine primäre Wundversorgung. Diese ist auch nicht Bestandteil der Leistung GOZ 3000. Bei der Leistung GOZ 3000 ist lediglich ein einfacher Wundverschluss ggf. mit Naht vorgesehen. In diesem Fall war eine Lappenplastik für einen dichten Wundverschluss notwendig, da es sich hier um einen Marcumar-Patienten handelt. Die erhöhte Blutungsneigung machte eine plastische Deckung der Wunde mittels Weichgewebsverlagerung notwendig. In diesem Zusammenhang ist der Ansatz des Operationszuschlags GOZ 0500 rechtens, da die GOZ 3100 die höchste zuschlagsfähige Leistung ist.

    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.