Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 9140
Intraorale Entnahme von Knochen
Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 9140 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- für die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes:
- einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes
- ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials
- ggf. Aufbereitung der Aufnahmeregion
- einschließlich notwendiger Versorgung der Entnahmestelle
- Wundversorgung ohne zusätzliche Lappenbildung
- Nicht abrechenbar
- für die intraorale Einbringung von Knochenmaterial
- für die extraorale Entnahme von Knochen
- für die Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 8000 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
- GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
- GOZ 9000 ff. (Implantologische Leistungen)
- GOZ 9000 (Knochengewinnung und -implantation)
- GOZ 9100 (Augmentation)
- GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
- GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
- GOZ 9130 (Bone Splitting)
- GOZ 9150 (Fixation/Stabilisierung Osteosynthese)
- GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
Prothetik, Interiimsversorgung
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 2260 / GOZ 2270 (Provisorien)
- GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
- GOZ 5120 / GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
- GOZ 5150 / GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
- GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
- GOZ 5180 / GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
- GOZ 5200 / GOZ 5210 (Partielle Prothese)
- GOZ 5220 / GOZ 5230 (Totale Prothese)
- GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
- GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
- GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
- GOZ 5280 / GOZ 5290 / GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
- GOZ 7080 / GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
- GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
- OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich
- Knochenersatzmaterialien
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Abrechnungsbestimmung
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach der Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.
- Dokumentation
- Regio Knochenentnahmen (außerhalb des Aufbaugebiets)
- Techniken zur Knochenentnahme
- Aufbereitungstechniken des Knochenmaterials
- Vorbereiten der Regio für Aufnahme des Knochenmaterials
- Wundversorgung der Knochenentnahmeregio
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die GOZ 9140 wird berechnet für die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken. Die Aufbereitung des Knochenmaterials sowie die Lagerbildung der Aufnahmeregion sind mit der Leistung abgegolten. Die Leistung ist nur berechenbar, wenn es sich um Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes handelt (getrennte Schnittführung).
Bei Entnahme eines oder mehrerer Knochenblöcke ist das Doppelte der Gebühr nach GOZ 9140 berechnungsfähig.
Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.
Ergänzende Maßnahmen zur Osteosynthese, das Einbringen von Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sowie deren Entfernung werden zusätzlich berechnet.
Bei einer Kieferbruchbehandlung anfallende Knochengewinnung, -aufbereitung, und -transplantation werden nach GOÄ (GOÄ 2253 ff.) berechnet.
Werden Spalträume mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt, ist diese Maßnahme separat berechenbar.
OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer umfasst die intraorale Entnahme von Knochen, Knochenteilen oder Knochenblöcken und schließt die Aufbereitung des Knochenmaterials durch z. B. Dekortikation, Zerkleinerung, Zermahlung oder Zuschneidung ein. Die einfache Wundversorgung der Entnahmestelle und die Konditionierung bzw. Lagerbildung der Aufnahmeregion ist ebenfalls abgegolten. Berechnungsvoraussetzung ist die Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes, d.h. im Falle einer ortsunterschiedlichen, eigenständigen Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes bei Verbleib einer intakten Knochenbarriere zwischen Entnahmestelle und Aufbaugebiet. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Im Falle der Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken, die einer Fixierung im Aufnahmegebiet bedürfen, ist das Doppelte der Nummer berechnungsfähig. Knochenentnahme im Rahmen von Kieferbruchbehandlungen sind entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) nach der Nummer 2253 (GOÄ) zu berechnen. Das Auffüllen von Spalträumen mit Knochenersatzmaterial, zusätzliche Maßnahmen zur Osteosynthese und/oder das Einbringen resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren einschließlich Fixierungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden.Plastische Maßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Zusätzliche Aufbereitung des Knochentransplantates
- Extrem harter und kompakter Knochen
- Extrem weicher und duktiler Knochen
- Entnahmestelle im posterioren Bereich
- Erschwernis bei der Fixation des Transplantates
- Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Augmentation GOZ 9100
- Stabilisierung oder Fixierung des Augmentates GOZ 9150
- Bone Splitting GOZ 9130
- Auffüllen von parodontalen Knochendefekten GOZ 4110
- Aufbau des Alveolarfortsatzes GOZ 9100
- Knochentransplantation GOZ 9090
- Interner Sinuslift GOZ 9110
- Externer Sinuslift GOZ 9120
- Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
- Einbringung von Membranen GOZ 4138
- Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
- Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen GOÄ 2700
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 9140:
Die Leistung nach der Nummer 9140 beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen z. B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar. Die extraorale Entnahme von Knochen, z. B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial wird durch die Leistung nach der Nummer 9100 und ggf. 9150 abgebildet.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.
Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.
In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.
In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:
"[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“
Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):
"- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.
Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.
Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.
Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.
- Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."
Außerdem stellte das Gericht fest:
"Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."
Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"