Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 9060
Auswechseln von Aufbauelementen
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall
Arbeiten & Organisieren
GOZ 9060 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Sitzung und Implantat auch bei mehrmaligem Auswechseln
- für das Auswechseln eines Implantatteils im Reparaturfall
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Auswechseln von Aufbauelementen
- Nicht abrechenbar
- für das Entfernen und Wiedereinsetzen oder den Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung z. B. zur Gingivagestaltung vor Beginn der rekonstruktiven Phase (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- für das Auswechseln eines Implantatteils in der rekonstruktiven Phase
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100(Leitungsanästhesie)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
- GOZ 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 5030 (Wurzelkappe mit Stift)
- GOZ 5080 (Verbindungselement)
- GOZ 5090 (Wiederherstellung eines Verbindungselementes)
- GOZ 5110 (Wiedereingliedern einer Brücke)
- GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
- GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
- GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
- GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
- GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
- GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung.)
- GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
- GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung eine Prothese)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Implantatteile
- Material- und Laborkosten
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Welche Reparatur war notwendig?
- Was wurde gemacht?
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung wird im Falle einer Reparatur nach der eigentlichen rekonstruktiven Phase berechnet, d. h. nach dem endgültigen Eingliedern der definitiven Suprakonstruktion. Das Auswechseln eines Aufbauelements alleine zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch Koronalverschraubungen, sofern diese ausgetauscht werden. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion. Die Gebührennummer kann je Implantat berechnet werden. Diese Position bildet nicht das Entfernen eines intraimplantär frakturierten Aufbauelements ab. Bei dem extrem zeit- und materialaufwändigen Entfernen eines frakturierten Aufbauteilfragmentes aus dem Implantatinneren erfolgt die Berechnung zusätzlich nach § 6 Abs. 1 GOZ. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerter klinischer Zugang
- Besonders schwierige Entfernung
- Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Entfernung einer Krone o. Ä. GOZ 2290
- Belagentfernung GOZ 4050 ff.
- Wiedereingliederung einer Krone o. Ä. GOZ 2310
- Wiederherstellung einer Krone o. Ä. GOZ 2320
- Exzision von Schleimhaut GOZ 3070
- Wiedereingliederung einer Brücke o. Ä. GOZ 5110
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Instrumentelle Entfernung eines intraimplantär frakturierten Aufbauelementes nach § 6 Abs. 1 GOZ
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 9060:
Die Leistung nach der Nummer 9060 bezieht sich auf den Reparaturfall. Je Sitzung kann die Leistung nach der Nummer 9060 nur einmal je Implantat berechnet werden. Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand z. B. bei einer gebrochenen Schraube kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.
Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.
In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.
In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:
"[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“
Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):
"- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.
Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.
Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.
Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.
- Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."
Außerdem stellte das Gericht fest:
"Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."
Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.
- „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"