Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 9150
Fixation oder Stabilisierung des Augmentates

Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9150 Schnellcheck

Punktzahl:675
Faktoren:1,0 : 37,96 €2,3 : 87,32 €3,5 : 132,87 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen
    • zusätzlich zu GOZ 9100 (Augmentation)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Fixation oder Stabilisierung des Augmentats (Knochenblock) durch Osteosynthesemaßnahmen zum Beispiel mit Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze
    • primäre Wundversorgung ohne Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
  • Zusätzlich abrechenbar
    • nur neben GOZ 9100 (Augmentation) berechenbar
    • neben der Augmentation zusätzlich berechenbare Leistungen
    • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich
    • Die tatsächlichen Kosten für das Osteosynthesematerial sind zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen
  • zusätzlich zu GOZ 9100 (Augmentation)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Fixation oder Stabilisierung des Augmentats (Knochenblock) durch Osteosynthesemaßnahmen zum Beispiel mit Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze
  • primäre Wundversorgung ohne Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
check
Zusätzlich abrechenbar
  • nur neben GOZ 9100 (Augmentation) berechenbar
  • neben der Augmentation zusätzlich berechenbare Leistungen
  • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich
  • Die tatsächlichen Kosten für das Osteosynthesematerial sind zusätzlich gemäß § 4 Abs. 3 GOZ berechnungsfähig.
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Welche Osteosynthesemaßnahmen wurden angewandt (Techniken etc.)?
    • verwendetes Material
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist nur zusätzlich zu GOZ 9100 (Augmentation) berechenbar.

      Die zusätzliche Berechenbarkeit der bei dieser Leistung eingesetzten Materialien ist in der GOZ nicht extra erwähnt. Dies führt dazu, dass einzelne Kostenerstattungsstellen der Meinung sind, diese seien demzufolge auch nicht berechenbar.

      Tatsache ist, dass die Kosten für die verwendeten Materialien in der Regel über dem einfachen Honorarsatz liegen. Hier greift das Urteil des BGH vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03). Stehen nämlich die Kosten der verwendeten Materialien in einem unzumutbaren Verhältnis zu den Gebühren, ist nach Aussage des BGH „das objektiv festzustellende Regelungsdefizit dahin zu schließen, dass so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in erweiternder Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts K gesondert berechnet werden dürfen“.

      Im o. g. Urteil führt der BGH weiter aus: „Geht man jedoch davon aus, der Verordnungsgeber habe in Bezug auf jede zahnärztliche Leistung bei Festlegung der Gebührenhöhe kalkulatorisch berücksichtigt, ob Materialien eingeschlossen oder gesondert berechnungsfähig sind, können die Kosten“ … „sachgerechterweise nur den Leistungen gegenübergestellt werden, für die sie verwendet werden müssen“. Dies betrifft im Zusammenhang mit der Leistung nach GOZ 9150 z. B. Osteosyntheseschrauben und -platten etc., die selbstverständlich zusätzlich zur Gebührennummer berechenbar sind.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer 9100 durch osteosynthetische Maßnahmen. Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbringung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig. Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig. Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien. Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Extrem weicher und duktiler Knochen
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Augmentation GOZ 9100
      • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
      • Intraorale Entnahme von Knochen GOZ 9140
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9140:

      Die Leistung nach der Nummer 9140 beinhaltet die intraorale Entnahme von Knochen z. B. am Kinn oder im Unterkiefer retromolar. Die extraorale Entnahme von Knochen, z. B. aus dem Beckenkamm oder Schädelkalotte, unterliegt wie bisher entsprechenden Gebührenpositionen der GOÄ. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial wird durch die Leistung nach der Nummer 9100 und ggf. 9150 abgebildet.“

  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.