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GOZ 9160
Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien

Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (z.B. Barrieren -einschließlich Fixierung-, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9160 Schnellcheck

Punktzahl:330
Faktoren:1,0 : 18,56 €2,3 : 42,69 €3,5 : 64,96 €
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal
  • für die Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien, z. B.
    • Barrieren
    • Fixierungen
    • Osteosynthesematerial
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung unter der Schleimhaut gelegener Materialien (z. B. Barrieren (Membranen) einschließlich Fixierungsmaterial, Osteosynthesematerial)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung von Implantaten
  • ortsgleich neben GOÄ 1508/GOÄ 2009/GOÄ 2010 (Entfernung von Fremdkörpern)
  • mehrfach je Sitzung in derselben Kieferhälfte auch bei getrennten OP-Gebieten
  • ortsgleich neben der Entfernung von im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (GOZ 9170)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantation, je Transplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantation, je Zahnzwischenraum)
  • GOÄ 2697 (Anlegen von Drahtligaturen o. Ä.
  • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich
  • Zuschlag für Laser-Einsatz GOZ 0120 möglich

Prothetik, Interimsversorgung

  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Was wurde entfernt?
    • Mit welcher Technik wurde das Material entfernt?
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung wird berechnet für die Entfernung von ggf. in Vorgängersitzung eingebrachten Materialien, z. B. Barrieren, Fixierungsmaterial, Osteosynthesematerial etc. Diese Aufzählung ist nur beispielhaft, die Leistung ist nicht beschränkt auf die Entfernung von Materialien, die ausschließlich im Zusammenhang mit Knochenregeneration oder Augmentation eingebracht wurden, sondern kann auch für die Entfernung anderer, unter der Schleimhaut liegender Materialien berechnet werden.

      Die Leistung ist bei etappenweiser Entfernung von unter der Schleimhaut liegender Materialien in getrennten Sitzungen je Sitzung und Kieferhälfte/Frontzahnbereich berechenbar.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Die Berechnung des Zuschlags für Laser (GOZ 0120) ist möglich.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen von augmentativen und/oder osteosynthetischen Maßnahmen unter der Schleimhaut eingebrachter Materialien, z. B. Barrieren, Fixierungen und/oder Osteosynthesematerial. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Plastische Wunddeckungsmaßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung anderer unter der Schleimhaut liegender Fremdkörper wird nach den Nummern 2009 bzw. 2010 (GOÄ) berechnet. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
      • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Anwendung Laser GOZ 0120
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.