Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5250
Wiederherstellung der Funktion einer Prothese (ohne Abformung)
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5250 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für Maßnahmen ohne Abformung zur Wiederherstellung der Funktion einer herausnehmbaren Prothese (z. B. das Aktivieren von Klammern)
- für die Erweiterung einer herausnehmbaren Prothese ohne Abformung
- an provisorischen und endgültig eingegliederten Prothesen
- auch wiederholt in Folgesitzung, keine zeitliche Einschränkung
- auch mehrfach nebeneinander oder neben Leistungen nach GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abdruck), wenn nicht in einem Arbeitsgang durchführbar
- jeweils einmal für Erweiterung und einmal für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn es sich um zeitlich und/oder örtlich getrennte Verrichtungen handelt
- im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern GOZ 5270 und GOZ 5310, wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt
- Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Einpassen/Eingliederung
- Nachkontrolle/Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- für eine bloße Reinigung und/oder Desinfektion einer Prothese
- für Wiederherstellungsmaßnahmen mit Abformung
- für Unterfütterungen
- mehrfach bei gleichen Maßnahmen, die in einem Arbeitsgang durchgeführt werden
- für Nachkontrolle und Korrekturen nach dem Eingliedern neuer Prothesen
- zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5090 (Wiederherstellung eines Verbindungselementes)
- GOZ 5250 (Wiederherstellung oder Erweiterung einer Prothese)
- GOZ 5260 (Wiederherstellung mit Abformung)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Zahn/Regio
- Welche Form der Reparatur war notwendig?
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 8011 Instandsetzen einer Prothese, Grundeinheit 8027 Leistungseinheit, Basisteil aus Kunststoff 8042* Leistungseinheit, Basisteil aus Kunststoff an inserierte Implantate anpassen 0732 Desinfektion der wiederhergestellten Prothese (Eingangsdesinfektion)
*Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.- Das Auffüllen von Sekundärteleskopen in der Prothese mit Kunststoff (am Behandlungsstuhl) stellt eine Chairside-Leistung dar, die unter der beb-97-Nr. 8027 – Leistungseinheit, Basisteil aus Kunststoff – abgebildet ist. Die Leistungseinheit löst unmittelbar die Grundeinheit nach der beb-97-Nr. 8011 – Instandsetzen einer Prothese – aus.
- Muss eine vorhandene Prothese im Anschluss an die Insertion von Implantaten angepasst werden, z. B. durch Einschleifmaßnahmen und Politur, kann diese Leistung ebenfalls nach § 9 GOZ berechnet werden. Auch die beb-97-Nr. 8027* – Leistungseinheit Basisteil aus Kunststoff an inserierte Implantate anpassen –, die 1 x je adaptierte Prothese berechnet wird, löst die Grundeinheit nach der beb-97-Nr. 8011 – Instandsetzen einer Prothese – aus.
- Nach Wiederherstellung der Prothese und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Säuberung, Überarbeitung und Politur von getragenen Prothesen. Zu diesen Maßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: Säuberung im Ultraschall- oder Nadelbad, Entfernung von Belägen und Verkalkungen sowie (Hochglanz-) Politur mit Polierkelchen und Polierbürsten. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je gesäuberter und polierter Prothese berechnet. Sie löst nicht automatisch zusätzlich eine GOZ-Leistung aus.Hinweis:
Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer beschreibt in seinen Ausführungen zu den GOZ-Nrn. 5250 und 5260, dass für die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. eines abnehmbaren Zahnersatzes auch die Möglichkeit besteht, die Leistung im Wege der Analogie als zahnärztliche Leistungen nach § 6 (1) GOZ zu berechnen, schließt aber gleichzeitig eine Berechnung nach § 9 GOZ nicht aus.
Es bleibt also diesbezüglich der Praxis überlassen, welcher Abrechnungsweg gewählt wird. - Kommentare
- Spitta Kommentar
Laut Aussage der BZÄK können die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. von abnehmbarem Zahnersatz ggf. gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
Davon unberührt bleibt eine Berechnung gemäß § 9 GOZ.
Keine Einschränkung für die Berechnung von Kontroll- und Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)
Folgende Reparaturleistungen können beispielsweise die Berechnung einer Wiederherstellungsmaßnahme/Erweiterung nach GOZ 5250 auslösen:
- Sprungreparatur
- Bruchreparatur
- Auffüllen Sekundärteleskopkrone
- Wiederbefestigung eines Zahnes
- Erneuerung eines Zahnes
- Aktivieren von Klammern
- Biegen von Klammern
- Glätten und Polieren nach Schleifmaßnahmen an der Prothese
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Nach dieser Gebührennummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die ohne Abformung durchgeführt werden können.
Zu diesen Maßnahmen zählen Reparaturen von Sprüngen im Kunststoff, glatten Brüchen an Prothesenbasensätteln oder -rändern sowie die Wiederbefestigung bzw. Erneuerung eines oder mehrerer Prothesenzähne o. Ä.
Ebenso fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Haltefunktion einer Teilprothese unter diese Gebührennummer. Hierzu zählen die erneute Adaptation von einfachen oder komplizierten Halte- oder Stützvorrichtungen sowie das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Halteelementen. Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
Die Berechnung der Nummer 5250 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270-5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt.
Zusätzlicher Aufwand
- Schwierige Fixierung der Prothesenfragmente
- Mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese
- Erhöhter Aufwand bei intraoraler Fixierung von Bruchstücken
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- Wiedereingliederung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 2310
- Unterfütterungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5270 ff.
- u. v. m.
- Spitta Kommentar