Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 4030
Beseitigung von scharfen Zahnkanten
Beseitigung von scharfen Zahnkanten, störenden Prothesenrändern und Fremdreizen am Parodontium, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Arbeiten & Organisieren
GOZ 4030 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
- am natürlichen Gebiss oder vorhandenen Zahnersatz
- für die Beseitigung von Fremdreizen wie:
- überstehende Kronenränder
- überstehende Füllungsränder
- irritierende Schmelzfrakturen
- Absplitterungen von Verblendungen
- für das Abschleifen störender Prothesenränder
- für das Glätten oder Verändern der Form von Prothesenklammern
- für Maßnahmen im Zusammenhang mit Druckstellenbehandlung
- für das Glätten z. B. von überstehenden Kronen- oder Füllungsrändern
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Beseitigung scharfer Zahnkanten
- Beseitigung störender Prothesenränder
- Beseitigung Fremdreizen am Parodontium
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 1020 (lokale Fluoridierung)
- GOZ 2130 (Polieren einer Restauration in separater Sitzung)
- GOZ 2290 (Entfernen von Kronen/Trennstelle)
- GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 4100 (Lappenoperation, offene Kürettage, Seitenzahn)
- GOZ 7000 ff. (Schienentherapie)
- GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- behandelte Region
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für die Abrechnung von Okklusions-Einschleifmaßnahmen stehen die GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte) und GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz) zur Verfügung.
Für das Einschleifen von Provisorien, Kronen oder Prothesen in der Eingliederungssitzung kann die Leistung nicht berechnet werden, wohl aber ortsgetrennt.
Nach dem Entfernen einer Krone oder eines Brückengliedes nach GOZ 2290 ist die Leistung für das Glätten oder Einschleifen der Trennstelle je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich einmal berechenbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung umfasst nicht nur parodontologisch indizierte Maßnahmen, sondern generell auch die Beseitigung aller unphysiologischen Beeinträchtigungen, z. B. bei Schmelzabsplitterungen, defekten Füllungen oder anderen Restaurationen, störenden Rändern an herausnehmbarem Zahnersatz, Schienen oder kieferorthopädischen Apparaturen.
Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet.
Die Leistung umfasst mehrere Maßnahmen und unterscheidet zwei Hauptkategorien: Maßnahmen an natürlichen Zähnen oder Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten. Werden mehrere Leistungen aus einer der Kategorien innerhalb einer Kieferhälfte/Frontzahngebiet erbracht, ist die Nummer nur einmal je Sitzung berechenbar. Sofern Leistungen aus beiden Kategorien innerhalb eines Gebietes erbracht werden, ist die Nummer auch zweimal je Sitzung berechnungsfähig.
Bei Leistungen einer Kategorie in mehreren Gebieten des Mundes sind sie also maximal viermal je Sitzung berechnungsfähig, bei Leistungen mehrerer Kategorien in allen Quadranten des Mundes also maximal achtmal je Sitzung. Das Einschleifen des natürlichen Gebisses oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes oder die Beseitigung grober Okklusions- bzw. Artikulationsstörungen sind von dieser Nummer nicht umfasst.
Zusätzlicher Aufwand
- Druckstellenbeseitigung an metallischen Teilen (z. B. Modellguss)
- Mehrere Maßnahmen an natürlichen Zähnen in demselben Gebiet
- Mehrere Maßnahmen an festsitzenden oder abnehmbaren Geräten in demselben Gebiet
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Lokale medikamentöse Behandlung GOZ 4020 der Schleimhaut
- Füllungspolituren GOZ 2130
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- Systematisches Einschleifen GOZ 8100
- Lokale Fluoridierung GOZ 1020
- u. v. m.
- Spitta Kommentar