Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 4136
Osteoplastik
Osteoplastik, auch Kronenverlängerung, Tunnelierung oder Ähnliches je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 4136 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Zahn oder Parodontium
- als selbstständige Leistung
- je Implantat
- für eine Kronenverlängerung
- für eine Tunnelierung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Osteoplastik
- Kronenverlängerung
- Tunnelierung
- Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leistungsanästhesie)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
- GOZ 3070/GOZ 3080 (Exzisionen)
- GOZ 3240 (Kleine Vestibulumplastik)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 4070/GOZ 4075 (Parodontalchirurgische Therapie geschlossen)
- GOZ 4080 (Gingivektomie)
- GOZ 4110 (Auffüllen von parodontalen Knochendefekten)
- GOZ 4120 (Verlegen gestielter Schleimhautlappen)
- GOZ 9040 (Freilegung)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Material- und Laborkosten (z. B. atraumatisches Nahtmaterial, Verbandplatte)
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn
- Wundversorgung
- Doku des Behandlungsvorgang
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Andere, vor allem größere, osteoplastische Maßnahmen werden ggf. gemäß § 6 Abs. 1 analog berechnet.
Die Osteoplastik ist nur als selbstständige Leistung berechenbar. „Selbstständige Leistung“ bedeutet aber nicht „alleinige“ oder „einzige Leistung“. Der Zusatz „selbstständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist.
In § 4 Abs. 2 GOZ heißt es: „Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“
Neben Leistungen, in deren Leistungsbeschreibung keine osteoplastischen Maßnahmen enthalten sind, ist die GOZ 4136 uneingeschränkt berechenbar. Aus diesem Grund sind z. B. die GOZ 4090 und GOZ 4100 neben der GOZ 4136 nicht berechenbar, da in der Leistungsbeschreibung des offenen Vorgehens die Osteoplastik bereits enthalten ist.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Gebührennummer umfasst alle knochenmodellierenden Maßnahmen, die der Therapie am zahntragenden Alveolarfortsatz des Kiefers dienen. Beispielhaft sind dazu die Verlängerung der klinischen Krone durch Abtragung des Limbus alveolaris oder die Öffnung einer Furkation mittels Tunnelierung aufgeführt.
Andere osteoplastische Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen größeren Umfangs, z. B. die Entfernung von Exostosen oder Maßnahmen, die der Formung des Prothesenlagers dienen, unterfallen nicht dieser Gebührennummer, sondern werden ggf. nach den Nummer 3230, 3250 oder analog berechnet oder sie sind Leistungsbestandteil anderer Gebührennummern. Diese Gebührennummer kann nur als selbstständige Leistung berechnet werden. Knochenmodellierende Maßnahmen wie die Formung einer parodontalen Knochentasche im Rahmen einer offenen Parodontaltherapie sind Bestandteil der Nummer 4090 bzw. 4100 und nicht gesondert berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Gefährdung von Nachbarstrukturen
- Erschwerter Zugang zum Operationsgebiet
- Tunnelierung an einem dreiwurzeligen Zahn
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Anästhesien GOZ 0080 ff.
- Entfernung harter und weicher Beläge GOZ 4050 ff.
- Exzisionen GOZ 3070, 3080
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Verbandplatte GOÄ 2700
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 4130 und 4136:
Die Osteoplastik oder die Kronenverlängerung sowie die Tunnelierung als selbstständige Leistungen werden in der Leistung nach der Nummer 4136 beschrieben.“
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 4130 und 4136:
Die Leistung nach der Nummer 4130 umfasst die Gewinnung – ggf. einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle – und die Transplantation von Schleimhaut. Die Leistung nach der Nummer 4130 ist je Transplantat berechnungsfähig.“
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 4130 und 4136:
...Die neu in das Gebührenverzeichnis eingefügte Leistung nach der Nummer 4133 bildet die Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe ab und beinhaltet auch die ggf. notwendige Versorgung der Entnahmestelle. Die Berechnung dieser Leistung erfolgt je Zahnzwischenraum.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 4136 GOZ ist mit Versicherten der GKV für eine Kronenverlängerung oder Tunnelierung vereinbarungsfähig. Darüber hinaus ist die Leistung vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinien die Erbringung der Nrn. P 202 und P 203 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [Chirurgische Therapie], offenes Vorgehen) ausschließen.
Erläuterungen/Hinweise
Die Nr. 4136 GOZ ist neben den Nrn. P 202 und P 203 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar