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GOZ 3050
Stillung einer übermäßigen Blutung

Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3050 Schnellcheck

Punktzahl:110
Faktoren:1,0 : 6,19 €2,3 : 14,23 €3,5 : 21,65 €
  • Abrechenbar
    • je Operationsgebiet
    • als selbstständige Leistung
    • auch neben anderen chirurgischen Leistungen nur örtlich oder zeitlich getrennt
    • je Blutstillung, d. h., auch mehrfach bei örtlich/zeitlich getrennt auftretenden übermäßigen Blutungen im Mund-/Kieferbereich
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Stillung einer übermäßigen Blutung (z. B. durch Blutstillung mit Aufbisstupfer etc.)
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • für die standardmäßige Versorgung einer Blutung während oder nach einer OP (ohne Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder ohne Knochenbolzung)
    • im selben OP-Gebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) in gleicher Sitzung
    • neben GOZ 3290 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff)
    • neben GOZ 3300 (Nachbehandlung)
    • neben GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision)
    • für das Stillen einer Papillenblutung
    • orts- und zeitgleich neben GOÄ 2660
  • Zusätzlich abrechenbar
    • jede andere chirurgische Leistung örtlich/zeitlich getrennt
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
    • GOÄ-Nrn. Ä1 ff. (Beratungen)
    • GOÄ-Zuschläge A-D für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Operationsgebiet
  • als selbstständige Leistung
  • auch neben anderen chirurgischen Leistungen nur örtlich oder zeitlich getrennt
  • je Blutstillung, d. h., auch mehrfach bei örtlich/zeitlich getrennt auftretenden übermäßigen Blutungen im Mund-/Kieferbereich
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Stillung einer übermäßigen Blutung (z. B. durch Blutstillung mit Aufbisstupfer etc.)
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die standardmäßige Versorgung einer Blutung während oder nach einer OP (ohne Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder ohne Knochenbolzung)
  • im selben OP-Gebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) in gleicher Sitzung
  • neben GOZ 3290 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff)
  • neben GOZ 3300 (Nachbehandlung)
  • neben GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision)
  • für das Stillen einer Papillenblutung
  • orts- und zeitgleich neben GOÄ 2660
check
Zusätzlich abrechenbar
  • jede andere chirurgische Leistung örtlich/zeitlich getrennt
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
  • GOÄ-Nrn. Ä1 ff. (Beratungen)
  • GOÄ-Zuschläge A-D für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Dokumentation
    • Zahn/Operationsgebiet
    • verwendete Materialien/Medikamente
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die standardmäßige Blutstillung während einer chirurgischen Maßnahme erfüllt nicht den Leistungsinhalt der GOZ 3050. D. h. die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Wird eine Blutstillung intraoperativ durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung durchgeführt, löst dies die Berechnung der GOZ 3060 aus.

      Der Zusatz „selbständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Es bedeutet nicht, dass eine Leistung nur als alleinige oder einzige Leistung berechenbar ist.

      Die zusätzliche Anwendung eines OP-Mikroskops ist nur durch Gestaltung des Steigerungssatzes darstellbar.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl im Mundals auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, als selbstständige Leistung. Beim Vorliegen mehrerer, örtlich und/oder zeitlich getrennt auftretender Blutungen ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.

      Im Rahmen von chirurgischen Eingriffen kommt es zwangsläufig zu Blutungen, die in der Regel von selbst zum Stillstand kommen oder durch einfache unterstützende Maßnahmen gestillt werden können. Die Stillung einer Blutung, auch größeren Umfangs, die operationsspezifisch ist, ist mit der jeweiligen Gebühr für die chirurgische Leistung abgegolten. Nur eine Blutung, die das typische Maß deutlich übersteigt und deren Stillung eine Unterbrechung der eigentlichen chirurgischen Leistung erfordert oder nach der chirurgischen Leistung auftritt, löst den Ansatz der Nr. 3050 GOZ aus.

      Eine intraoperative, übermäßige Blutung, die z. B. das Umstechen eines Gefäßes erfordert, wird nach der Nummer 3060 berechnet. Das Stillen einer Papillenblutung erfüllt den Leistungsinhalt nicht.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 3:
      Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Anwendung OP-Mikroskop
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
      • Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht berechnungsfähig“

      Während eines chirurgischen Eingriffs kam es aufgrund der Allgemeinerkrankung des Patienten zu einer übermäßigen Blutung, die trotz blutgerinnender Maßnahmen nicht gestillt werden konnte. Die eigentliche Operation musste unterbrochen werden, um eine ausreichende Blutstillung zu erreichen. Die Sicht auf das Behandlungsfeld war stark eingeschränkt. Erst nach Stillung der Blutung konnte die chirurgische Behandlung zu Ende geführt werden. Diese Leistung kann nach der GOZ 3050 berechnet werden.

      Die Leistung ist nicht als "alleinige" oder "einzige" Leistung, sondern als selbständige Leistung beschrieben. Das bedeutet, dass in derselben Kieferregion eine weitere Behandlung sehr wohl erfolgen kann, diese aber zeitlich oder örtlich vom chirurgischen Eingriff abgegrenzt sein muss. Die Behandlung erfolgte zeitlich getrennt von der weiteren chirurgischen Behandlung, diese musste für die Blutstillung unterbrochen werden. Der Leistungsinhalt ist somit vollständig erfüllt.

      Die Leistung GOZ 3050 kann auch dann berechnet werden, wenn es während eines Eingriffs zur übermäßigen Blutung kommt, die auch mit konservierenden Mitteln gestillt werden kann, die Blutstillung aber einen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwand erfordert. In der Zeit der umfangreichen Blutstillungsmaßnahmen konnte keine weitere Behandlung durchgeführt werden. Die zusätzlich angefallenen Materialkosten für die blutgerinnenden Mittel sind in der Rechnung ebenfalls aufgeführt.

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