Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3270
Germektomie
Germektomie
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3270 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Entfernung eines Zahnkeimes ohne abgeschlossene Wurzelbildung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- operative Entfernung eines Zahnkeims
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- für die Entfernung eines retinierten, verlagerten und/oder impaktierten Zahnes mit abgeschlossenem Wurzelwachstum
- für das Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes oder Zahnkeimes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen GOZ 3045
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
- GOZ 3090 (Plastischer Verschluss)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 3190/GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
- GOZ 3230 (Knochenresektion am Alveolarfortsatz) als selbstständige Leistung
- GOZ 9090 (Knochentransplantation)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Knochenersatzmaterialien
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn/Operationsgebiet
- Lage des Zahns
- Naht
- verwendete Materialien
- Kommentare
- Spitta Kommentar
OP-Zuschlag GOZ 0510 möglich!
Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die operative Entfernung eines Zahnkeims ohne ausgebildete Wurzel einschließlich der primären Wundversorgung.
Die Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3040. Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum wird nach der Nummer 3045 berechnet. Das Entfernen einer Zyste in Verbindung mit der Germektomie ist gesondert berechnungsfähig. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese)
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Intraoperative Nervdarstellung
- Operation in Kieferhöhlennähe
- Umfangreiche Knochenentfernung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
- Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
- Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
- Knochentransplantation GOZ 9090
- Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
- Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ 2442
- Knochentransplantation GOZ 9090
- Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
- Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ 2442
- Tuberplastik GOZ 3250
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“