Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 3190
Zystektomie in Verbindung mit Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3190 Schnellcheck

Punktzahl:270
Faktoren:1,0 : 15,19 €2,3 : 34,93 €3,5 : 53,15 €
  • Abrechenbar
    • je Zyste für das Gebiet bis zu 3 Zähnen
    • für Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie
    • für Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion
    • bei operativem Mehraufwand
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • operativer Zugang
    • Entfernung der Zyste
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • für das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten im Zusammenhang mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen
    • für Weichteilzysten
    • für Zystostomie
    • für Kieferzysten über mehr als drei Zähne
    • neben GOZ 3000 ff. (Extraktionen)
    • anstelle von Zystektomie (GOZ 3200)
    • neben GOZ 3230 (Knochenresektion)
    • neben GOZ 3270 (Germektomie) ohne Osteotomie
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
    • GOZ 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantates durch Osteotomie)
    • GOZ 3040 (Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)
    • GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
    • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
    • GOZ 4138 (Membran)
    • GOZ 9090 (Knochengewinnung, -aufbereitung)
    • GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials)
    • GOÄ 2651 (Sequestrotomie)
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Zyste für das Gebiet bis zu 3 Zähnen
  • für Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie
  • für Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion
  • bei operativem Mehraufwand
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • operativer Zugang
  • Entfernung der Zyste
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten im Zusammenhang mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen
  • für Weichteilzysten
  • für Zystostomie
  • für Kieferzysten über mehr als drei Zähne
  • neben GOZ 3000 ff. (Extraktionen)
  • anstelle von Zystektomie (GOZ 3200)
  • neben GOZ 3230 (Knochenresektion)
  • neben GOZ 3270 (Germektomie) ohne Osteotomie
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 3030 (Entfernung eines Zahnes oder eines enossalen Implantates durch Osteotomie)
  • GOZ 3040 (Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)
  • GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
  • GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
  • GOZ 4138 (Membran)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung, -aufbereitung)
  • GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials)
  • GOÄ 2651 (Sequestrotomie)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z.B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.

  • Dokumentation
    • Zahn/Regio der Zystenentfernung
    • Befund, ggf. pathologisch-histologischer Befund nach Laboruntersuchung
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Gebührennummer wird angesetzt für die Entfernung von Zysten, deren Ausdehnung das Gebiet von drei Zähnen oder von entsprechender Größe im unbezahnten Bereich nicht übersteigt.

      Zystostomien sind in der GOZ nicht mehr enthalten und werden analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer ist neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern GOZ 3040 oder GOZ 3045 die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen, oder von vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt, nach GOÄ 2658 zu berechnen. Die Operation von ausgedehnten Kieferzysten über mehr als drei Zähne, oder von vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich durch Zystektomie in Verbindung mit Osteotomie nach den Nummern GOZ 3040/GOZ 3045 oder einer Wurzelspitzenresektion wird nach der GOÄ 2656 berechnet.

      OP-Zuschlag nach GOZ 0500 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich!

      Keine Unterscheidung zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen.

      Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterial sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

      Das Auffüllen eines Knochendefektes im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion ist nach GOZ 4110 zu berechnen, sofern es die Größe eines Zahngebietes nicht überschreitet. Liegt ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vor, der die Größe eines Zahngebietes überschreitet, handelt es sich nicht um einen parodontalen Defekt, die Berechnung nach GOZ 4110 scheidet aus. Nach Aussage der BZÄK wird bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet die GOZ 9090 berechnet und/oder die Einbringung von Knochenersatzmaterial ist analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.

      Bei zusätzlicher Entnahme von Knochen aus getrennten Operationsgebieten fällt die GOZ 9140 an.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Zystenoperation im Sinne einer Zystektomie bei gleichzeitig durchgeführter Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion. Die Berechnung erfolgt je Zyste. Es muss sich um odontogene Kieferzysten handeln. Die Entfernung von Weichteilzysten erfüllt nicht den Leistungsinhalt. Das Auskratzen von kleinen Zysten bzw. eines zystischen Granulationsgewebes in Verbindung mit Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach der Nummer 3190 berechnet werden. Erstreckt sich eine Zyste über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich und erfolgt zusätzlich die Entfernung eines Zahnes nach den Nummern 3040 oder 3045 oder eine Wurzelspitzenresektion, so ist für die Zystektomie die Nummer 2656 GOÄ anzusetzen. Zystostomien bei Zysten über einen Bereich von bis zu drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich neben einer Osteotomie eines Zahnes oder einer Wurzelspitzenresektion sind analog zu berechnen, ebenso die Zystostomie ausgedehnterer Zysten neben einer Osteotomie nach der Nummer 3030. Erfolgt die Zystostomie an einer Zyste, deren Ausdehnung den Bereich von drei Zähnen oder vergleichbarer Größe im zahnlosen Bereich übersteigt neben einer Wurzelspitzenresektion oder einer Osteotomie nach den Nummern 3040 oder 3045, so ist hierfür die Nummer 2658 GOÄ zu berechnen. Das Auffüllen eines die Größe einer Zahnregion nicht übersteigenden Knochendefektes nach Zystektomie in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion, ist mit der Nummer 4110 zu berechnen, da es sich um einen parodontalen Defekt handelt. Das Auffüllen eines Knochendefektes nach Zystektomie und Osteotomie des beteiligten Zahnes, oder eines Knochendefektes, der die Größe einer Zahnregion übersteigt, ist bei Verwendung autologen Knochens aus dem Operationsgebiet mit der Nummer 9090 und/oder bei der Einbringung von Knochenersatzmaterial analog zu berechnen. Die Nummer 4110 kann im letzteren Fall nicht berechnet werden, da kein parodontaler, sondern ein Defekt des Alveolarknochens/Kieferkörpers vorliegt. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet ist mit der Nummer 9140 zu berechnen. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Erhöhte Blutungsneigung
      • Besonderer Zystenumfang
      • Gefährdete Nachbarstrukturen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Osteotomie eines Zahnes GOZ 3030, GOZ 3040, GOZ 3045
      • Wurzelspitzenresektion GOZ 3110, GOZ 3120
      • Auffüllen eines parodontalen Knochendefektes, auch eines Resektionsdefektes GOZ 4110
      • Auffüllen des Knochendefektes mit autologem Knochen GOZ 9090
      • Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
      • Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
      • Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.