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GOZ 3045
Entfernen eines extrem verlagerten retinierten Zahnes durch Osteotomie

Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3045 Schnellcheck

Punktzahl:767
Faktoren:1,0 : 43,14 €2,3 : 99,22 €3,5 : 150,98 €
  • Abrechenbar
    • bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
    • für die Entfernung eines extrem verlagerten Zahnes
    • für die Entfernung eines extrem retinierten Zahnes
    • durch umfangreiche Osteotomie
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernung eines extrem verlagerten/retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie
    • ggf. Bildung eines Mukoperiostlappens
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • für die Entfernung eines verlagerten/retinierten Zahnes bei nicht gefährdeten, anatomischen Nachbarstrukturen
    • für die Entfernung eines Implantats durch Osteotomie
    • für die Entfernung eines Zahnkeimes
    • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
    • GOZ 3190 (Operation einer Zyste)
    • GOZ 3250 (Tuberplastik)
    • GOZ 9090 (Auffüllen der Alveole mit autologem Knochen)
    • GOZ 9140 (Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
    • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich
    • Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  GKV-GOÄ 
check
Abrechenbar
  • bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
  • für die Entfernung eines extrem verlagerten Zahnes
  • für die Entfernung eines extrem retinierten Zahnes
  • durch umfangreiche Osteotomie
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung eines extrem verlagerten/retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie
  • ggf. Bildung eines Mukoperiostlappens
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung eines verlagerten/retinierten Zahnes bei nicht gefährdeten, anatomischen Nachbarstrukturen
  • für die Entfernung eines Implantats durch Osteotomie
  • für die Entfernung eines Zahnkeimes
  • für die Entfernung eines Zahnes durch Osteotomie
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3140 (Reimplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3160 (Transplantation eines Zahnes)
  • GOZ 3190 (Operation einer Zyste)
  • GOZ 3250 (Tuberplastik)
  • GOZ 9090 (Auffüllen der Alveole mit autologem Knochen)
  • GOZ 9140 (Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
  • OP-Zuschlag nach GOZ 0510 möglich
  • Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn/Operationsgebiet
    • Lage des Zahns
    • Naht
    • verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Gefährdete anatomische Nachbarstrukturen sind z. B. Nasennebenhöhlen oder Nerven.

      OP-Zuschlag GOZ 0510 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich!

      Keine Unterscheidung zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen

      Ist eine Nervverlagerung erforderlich, ist diese nicht Leistungsbestandteil der GOZ 3045 und wird zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Abrechnungsbestimmung zu den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 und GOZ 3310: „Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen kann nicht nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden.“ Das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in Verbindung mit Extraktionen, Osteotomien oder Wurzelspitzenresektionen ist demnach in den jeweiligen Leistungen enthalten und kann in derselben Sitzung ortsgleich nicht zusätzlich nach den Nummern GOZ 3190 bis GOZ 3200 sowie GOZ 3310 berechnet werden. Die Entscheidung, ob eine Zyste „klein“ ist oder deren Entfernung ggf. berechenbaren operativen Mehraufwand erfordert, trifft der Behandler.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Entfernung von Zähnen, die entweder extrem retiniert und/oder extrem verlagert sind (unabhängig von der Wurzelanzahl), durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung. Gleichzeitig muss die Osteotomie über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Dabei müssen entweder durch den Zahn oder durch die Osteotomie anatomische Nachbarstrukturen (z. B. Nerven, Nasennebenhöhlen) gefährdet sein. Eine ggf. erforderliche Nervverlagerung ist nicht Bestandteil der Leistung.

      Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 17:
      Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Zeitintensive Anamnese
      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Ankylotische Verbindungen zwischen Knochen und Zahn
      • Erhöhter klinischer Aufwand bei … (z. B. sprödem Zahn)
      • Intraoperative Nervdarstellung
      • Stark gekrümmte bzw. abnorm geformte Wurzel
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Zusätzliche Entfernung von Granulationsgewebe
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Operation einer Zyste GOZ 3190
      • Auffüllen des Knochendefektes mit autologem Knochen GOZ 9090
      • Knochenentnahme aus getrenntem Operationsgebiet GOZ 9140
      • Verlegen eines vorhandenen gestielten Schleimhautlappens GOZ 4120
      • Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ § 6 Abs. 1
      • Tuberplastik GOZ 3250
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • Nervverlagerung GOZ § 6 Abs. 1
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers GOZ 3230
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 3040 und 3045:

      Das Wort "tief" vor dem Wort „verlagert“ in der bisherigen GOZ-Nummer 304 wird gestrichen, weil es sich für die Abgrenzung dieser Leistung und der GOÄ Nr. 2650 als nicht hilfreich erwiesen hat. Die neu in das Gebührenverzeichnis der GOZ aufgenommene Leistung nach der Nummer 3045 entspricht inhaltlich weitgehend der GOÄ Nr. 2650. Sie ist dabei stärker auf die Entfernung eines retinierten Zahnes abgestellt. Damit wird das in der Anwendungspraxis auftretende Problem der Abgrenzung dieser Leistung zur Germektomie (Nr. 3270) gelöst.“

  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.

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