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GOZ 3090
Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle

Arbeiten & Organisieren

GOZ 3090 Schnellcheck

Punktzahl:370
Faktoren:1,0 : 20,81 €2,3 : 47,86 €3,5 : 72,83 €
  • Abrechenbar
    • je Verschluss
    • für den plastischen Verschluss der eröffneten Kieferhöhle bei Mund-Antrum-Verbindung (MAV)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
    • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
  • Nicht abrechenbar
    • neben GOZ 3100 (Plastische Deckung) für dasselbe Wundgebiet
    • für den Verschluss der Kieferhöhle nach externem Sinuslift
    • neben anderen plastischen Maßnahmen orts- und zeitgleich
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
    • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantat)
    • GOZ 4138 (Membran)
    • GOÄ 1465 (Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle [Antroskopie])
    • GOÄ 1467 (Eröffnung einer Kieferhöhle) Aussage der BZÄK
    • GOÄ 1479/GOÄ 1480 (Ausspülen/Absaugen der Kieferhöhle) Aussage der BZÄK
    • GOÄ 2386 (Schleimhauttransplantation)
    • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • weitere chirurgische Eingriffe (immer wenn ein plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle erfolgt und mit dem Leistungsinhalt der chirurgischen Hauptleistung nicht abgegolten ist)
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
    • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Verschluss
  • für den plastischen Verschluss der eröffneten Kieferhöhle bei Mund-Antrum-Verbindung (MAV)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle
  • primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 3100 (Plastische Deckung) für dasselbe Wundgebiet
  • für den Verschluss der Kieferhöhle nach externem Sinuslift
  • neben anderen plastischen Maßnahmen orts- und zeitgleich
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0500 (OP-Zuschlag für Leistungen von 250 bis 499 Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
  • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantat)
  • GOZ 4138 (Membran)
  • GOÄ 1465 (Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle [Antroskopie])
  • GOÄ 1467 (Eröffnung einer Kieferhöhle) Aussage der BZÄK
  • GOÄ 1479/GOÄ 1480 (Ausspülen/Absaugen der Kieferhöhle) Aussage der BZÄK
  • GOÄ 2386 (Schleimhauttransplantation)
  • GOÄ 2700 (Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • weitere chirurgische Eingriffe (immer wenn ein plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle erfolgt und mit dem Leistungsinhalt der chirurgischen Hauptleistung nicht abgegolten ist)
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahnregion
    • verwendete Materialien (z. B. zur Wundversorgung)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist berechenbar für den Verschluss der durch einen Unfall oder intraoperativ eröffneten Kieferhöhle.

      OP-Zuschlag GOZ 0500 möglich!

      Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Verschluss einer Mund-Antrum-Verbindung zum Sinus maxillaris. Die Maßnahme kann als selbstständige Leistung bei vorhandener Verbindung oder im Rahmen eines anderen chirurgischen Eingriffs indiziert sein. Die Berechnung ist unabhängig von der angewendeten Art der Lappenplastik, ggf. einschließlich Periostschlitzung.

      Die Leistung ist bei getrennten Operationsgebieten je Kieferhöhleneröffnung berechnungsfähig. Maßnahmen zur plastischen Deckung nach der Nummer 3100 sind im Zusammenhang mit dieser Gebührennummer nicht berechnungsfähig. Der Kieferhöhlenverschluss nach externer Sinusbodenelevation ist nicht nach dieser Nummer berechnungsfähig, sondern mit dem Leistungsinhalt der Nummer 9120 abgegolten. Der plastische Verschluss einer Kieferhöhlenfistel ist Leistungsinhalt der Nummer 1628 (GOÄ). Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Komplizierte Lappenplastiken
      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
      • Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Sinusitis
      • Erhöhte Blutungsneigung
      • Erschwerte Zugänglichkeit im Retromolarbereich
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Extraktionen, Osteotomien GOZ 3000 ff.
      • Operation einer Zyste GOZ 3190, GOZ 3200
      • Punktion einer Kieferhöhle, ggf. einschl. Spülung und/oder Instillation von Medikamenten GOÄ 1465
      • Spülung und/oder Instillation von Medikamenten
      • Endoskopische Untersuchung der Kieferhöhle (Antroskopie) GOÄ 1466
      • Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus GOÄ 1467
      • Ausspülung der Kieferhöhle GOÄ 1479
      • Absaugen der Kieferhöhle GOÄ 1480
      • Radikaloperation der Kieferhöhle GOÄ 1486
      • Schleimhauttransplantate GOZ 4130
      • Bindegewebstransplantate GOZ 4133
      • Einbringen alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung GOÄ 2442
      • Membraneinbringung GOZ 4138
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.

      Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.

      Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.

      Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.

      Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.