Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3060
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3060 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Blutstillung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung
- in gleicher oder getrennter Sitzung wie die OP
- in Verbindung mit jeder chirurgischen Leistung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes
- Stillung einer Blutung durch Knochenbolzung
- primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- für die standardmäßige Versorgung einer Blutung während oder nach einer OP (ohne Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder ohne Knochenbolzung)
- im selben OP-Gebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung) in gleicher Sitzung
- neben GOZ 3290 (Kontrolle nach chirurgischem Eingriff)
- neben GOZ 3300 (Nachbehandlung)
- neben GOZ 3310 (Chirurgische Wundrevision)
- orts- und zeitgleich neben GOÄ 2660 (Operative Behandlung einer Blutung)
- für das Stillen einer Papillenblutung
- Zusätzlich abrechenbar
- jede andere chirurgische Leistung
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
- GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
- GOÄ-Nrn. Ä1 ff. (Beratungen)
- GOÄ-Zuschläge A-D für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Vergleich GOZ BEMA
- Dokumentation
- Zahn/Operationsgebiet
- verwendete Materialien/Medikamente
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Wird eine Blutstillung intraoperativ durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung durchgeführt, löst dies die Berechnung der GOZ 3060 aus.
Die Berechnung der GOZ 3060 ist neben jeder chirurgischen Maßnahme möglich.
Ist zur operativen Behandlung einer konservativ unstillbaren Blutung im Mund-/Kieferbereich zusätzlich die Freilegung im Zusammenhang mit Abbinden oder Umstechung des Gefäßes oder Knochenbolzung erforderlich, erfüllt dies ggf. den Leistungsinhalt der GOÄ 2660.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, wenn als blutungsstillende Maßnahme entweder ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder eine Knochenbolzung durchgeführt wird. Neben den aufgeführten Techniken kann die Blutstillung auch durch andere, geeignete Verfahren herbeigeführt werden, die ggf. analog berechnet werden. Die Leistung kann im Zusammenhang mit jeder chirurgischen Maßnahme in derselben Sitzung anfallen. Beim Vorliegen mehrerer, örtlich getrennt auftretender Blutungen, die gestillt werden müssen, ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig. Einfache blutstillende Maßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Leistung und als primäre Wundversorgung abgegolten.
Muss ein Gefäß freigelegt werden, um eine Blutstillung durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung zu erreichen, wird der Leistungsinhalt der Nummer 2660 (GOÄ) erfüllt, sofern dieses einen eigenständigen operativen Eingriff darstellt. Neben dieser Leistung ist eine Nachbehandlungsleistung nach Nummer 3300 nicht berechnungsfähig. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Auffüllen der Alveole mit Knochenersatzmaterial, GOZ § 6 Abs. 1
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
- u. v. m.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“