Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 3160
Transplantation eines Zahnes
Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung des Knochenbettes
Arbeiten & Organisieren
GOZ 3160 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Zahn
- für das Verpflanzen eines Zahnes
- für das Verpflanzen eines Zahnkeimes
- ggf. zusätzlich die Entfernung des Zahnes GOZ 3000 ff. (Entfernung eines Zahnes)
- zusätzlich die Schienung des transplantierten Zahnes
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Transplantation eines Zahnes
- operative Schaffung des Knochenbetts
- primäre Wundversorgung (z. B. Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. Fixieren eines plastischen Wundverbandes)
- Nicht abrechenbar
- zusätzlich die Vorbereitung der Empfängerstelle
- für die Reimplantation eines Zahnes
- für die Implantatinsertion
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 0510 (OP-Zuschlag für Leistungen von 500 bis 799 Punkten)
- GOZ 2197 (adhäsive Befestigung)
- GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
- GOZ 2390 ff. (Endodontieleistungen) extraoral
- GOZ 3000 ff. (Entfernung eines Zahnes)
- GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
- GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
- GOZ 3100 (Plastische Deckung)
- GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)
- GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
- GOZ 3190/GOZ 3200 (Operation einer Zyste)
- GOZ 3270 (Germektomie)
- GOZ 4025 (Subgingivale medikamentöse Lokalapplikation)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 4110 (Auffüllen von Knochendefekten)
- GOZ 7000 ff. (Aufbissbehelfe)
- GOZ 7070 (Semipermanente Schienung)
- GOÄ 2697 ff. (Schienung)
- GOÄ 2698 (Anlegen einer Schienung am unverletzten Kiefer)
- GOÄ 2700 (Verbandplatte)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung
- Knochenersatzmaterialien
- Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
- Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn/Zahnkeim
- Regio der Verpflanzung
- verwendete Materialien (z. B. Wundversorgung)
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die vorherige Extraktion, auch eine eventuelle Entfernung eines Zahnes aus dem vorgesehenen Transplantatbett, und die extraoral vorgenommenen endodontischen Maßnahmen sind gesondert berechenbar.
Die Anpassung des transplantierten Zahnes an die Nachbarzähne ist in der GOZ nicht enthalten und analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig.
Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Transplantation ist die Verpflanzung eines Zahnes oder Zahnkeimes an eine andere Stelle im Kiefer. Eine vor einer Transplantation ggf. vorgenommene Entfernung des zu verpflanzenden Zahnes ist nach den Nummern 3000, 3010 bzw. 3030, 3040 oder 3045 zu berechnen. Die Schaffung eines neuen Knochenbettes oder die Umgestaltung einer vorhandenen Alveole am Zielort der Transplantation einschließlich der primären Wundversorgung ist mit der Leistung abgegolten. Formgebende Maßnahmen am Transplantat zur Anpassung an die vorhandenen Nachbarzähne im Sinne einer Odontoplastik sind in der Gebührenordnung nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Erforderliche Einschleifmaßnahmen für eine störungsfreie Okklusion und Artikulation sind zusätzlich berechnungsfähig. Fixierungen des transplantierten Zahnes, z. B. mit Adhäsivtechnik und/oder Schienungsmaßnahmen, können gesondert berechnet werden. Reimplantationsmaßnahmen erfüllen den Leistungsinhalt der Nummer 3140. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Zusätzlicher Aufwand
- Problematische Kreislaufverhältnisse
- Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikation z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
- Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
- Operationsfeld in Gefäßnähe
- Operation in Kieferhöhlennähe
- Erhöhter Aufwand zur formkongruenten Schaffung eines Knochenbettes
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
- Belagentfernung GOZ 4050, GOZ 4055
- Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
- Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
- Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
- Odontoplastik GOZ § 6 Abs. 1
- Einschleifen GOZ 4040
- Eingliederung eines Klebebrackets GOZ 6100
- Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
- Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ 2700
- Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
- Eingliederung eines ungeteilten Bogens GOZ 6150
- Fixation mittels Drahtligaturen GOÄ 2697
- Semipermanente Schienung GOZ 7070
- ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 3160 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da die Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung eines Knochenbettes im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
Erläuterungen/Hinweise
Die Nr. 55 BEMA ist für die Re-Implantation, nicht für die Transplantation eines Zahnes abrechenbar.
Begleitleistungen und zusätzlich berechnungsfähige Leistungen im Zusammenhang mit der Transplantation eines Zahnes einschließlich operativer Schaffung eines Knochenbettes sind ebenfalls privat zu vereinbaren.
Neben der Leistung nach der Nr. 3160 GOZ ist bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“
Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu lautet, dass die Berechnung der Blutstillung nicht erlaubt ist, da diese nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 bereits die Kernleistung beinhaltet.
Hierzu muss klargestellt werden, dass die Leistung GOZ-Nr. 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung im Mund- und/oder Kieferbereich, als selbstständige Leistung) immer dann berechenbar ist, wenn aufgrund einer stärkeren Blutung die Behandlung unterbrochen werden muss, um Maßnahmen zur Blutstillung einzuleiten, sodass keine weiteren Behandlungsschritte während dieser Zeit erbracht werden können. Die Stillung einer übermäßigen Blutung ist je getrenntem OP-Gebiet ansatzfähig, eine Einschränkung auf eine Sitzung besteht nicht. Maßnahmen zur Blutstillung können zum Beispiel infolge einer Allgemeinerkrankung (angeborene Hämophilie) oder aufgrund einer durch Medikamenteneinnahme, wie z.B. Heparin, ASS oder Marcumar, verursachte herabgesetzte Blutgerinnung erforderlich sein.
Infolge dessen kann die Stillung einer übermäßigen Blutung sowohl während einer Implantation, als auch neben jeder anderen chirurgischen oder nicht chirurgischen Leistung erforderlich sein und auch erfolgen. Damit kann diese auch neben jeder anderen Leistung in gleicher Sitzung und Region berechnet werden.
Die Gebührentexte enthalten keinen gegenseitigen Leistungsausschluss, beide sind als selbstständige Leistungen berechenbar. Der Begriff „selbstständige Leistung“ darf dabei nicht mit dem Begriff „alleinige Leistung“ verwechselt werden. Die Leistungen waren medizinisch notwendig und wurden korrekt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet.
Eine Erstattung sollte im tariflichen Umfang erfolgen.
- „Nicht neben anderen chirurgischen Leistungen“