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GOÄ 2698
Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer

Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2698 Schnellcheck

Punktzahl:1500
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2698 ist abrechenbar für das Anlegen und die Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer.
    • Die GOÄ 2698 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2698 ist abrechenbar je Anlegen und Fixieren einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

    Die GOÄ 2698 ist definiert als das Anlegen und Fixieren einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer.

  • Nicht abrechenbar

    Die Fixation der Schiene (z. B. mit Befestigungsligaturen) ist Leistungsbestandteil, insofern kann das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen zur Fixation der Schiene im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einer Leistung nach GOÄ 2698 nicht zusätzlich als „selbständige Leistung“ nach GOÄ 2697 berechnet werden.

  • Zusätzlich abrechenbar

    Weitergehende Schienungsmaßnahmen, die im selben Kiefern zusätzlich medizinisch indiziert sind, sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B.

    • GOÄ 2700 - Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
    • GOÄ 2701 - Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -

    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2698 ist abrechenbar für das Anlegen und die Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer.
  • Die GOÄ 2698 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2698 ist abrechenbar je Anlegen und Fixieren einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen

Die GOÄ 2698 ist definiert als das Anlegen und Fixieren einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer.

no-check
Nicht abrechenbar

Die Fixation der Schiene (z. B. mit Befestigungsligaturen) ist Leistungsbestandteil, insofern kann das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen zur Fixation der Schiene im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einer Leistung nach GOÄ 2698 nicht zusätzlich als „selbständige Leistung“ nach GOÄ 2697 berechnet werden.

check
Zusätzlich abrechenbar

Weitergehende Schienungsmaßnahmen, die im selben Kiefern zusätzlich medizinisch indiziert sind, sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B.

  • GOÄ 2700 - Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
  • GOÄ 2701 - Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -

  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Fixation ist explizit als notwendiger Leistungsbestandteil genannt. Das Anlegen einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer ohne Fixation entspricht somit nicht dem Leistungsinhalt. Da die Fixation von der Leistungsbeschreibung umfasst wird, gilt sie als Bestandteil der Leistung und ist nicht gesondert berechenbar.

      Die Bezeichnung „unverletzt“ zielt auf den Kiefer ab, insofern darauf, dass dieser nicht frakturiert ist. Sinngemäß ist eine Leistung nach GOÄ 2698 daher auch zutreffend für das Anlegen und Fixieren einer Schiene in einem Kiefer, der im Weichteilbereich zwar verletzt, aber nicht gebrochen ist. Das Anlegen einer Schiene am gebrochenen Kiefer geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2698 hinaus. Hierfür ist die besser bewertete GOÄ 2699 (zzgl. Zuschlag GOÄ 445) zutreffend.

      Beispiel
      Das Erbringen einer Leistung gemäß GOÄ 2698 kommt in der Zahnheilkunde insbesondere infrage

      • für das Anlegen und Fixieren einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer für die mandibulo-maxilläre Fixation und Schienung des gebrochenen Gegenkiefers oder
      • für das Anlegen und Fixieren einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer zur Vermeidung von Kieferfrakturen nach umfassenden kieferchirurgischen Eingriffen.

      Anwendungsempfehlung
      Erfolgt das Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen nicht zur Fixation der Schiene, sondern zu einem anderen Zweck (z. B., um nach Gelenkchirurgie eine Deviation des Unterkiefers zu verhindern), trifft in Bezug auf die GOÄ 2697 zu, dass die Leistung als „selbstständige Leistung“ erbracht worden ist. In diesem Fall ist die GOÄ 2697 neben der GOÄ 2698 berechenbar. Eine nachvollziehbare Dokumentation des Sachverhalts ist für eventuelle Rückfragen von Erstattungsstellen empfehlenswert.

      Auch im Fall von Schienungen am unverletzten Ober- oder Unterkiefer, bei denen eine Fixation der Schienung im Gegenkiefer notwendig ist, ist das sitzungsgleiche (aber ortsverschiedene) Ansetzen der GOÄ 2697 neben der GOÄ 2698 plausibel.

      In Verbindung mit einem Trauma kann gleichzeitig zur GOÄ 2698 die GOÄ 2699 für die Schienung am gebrochenen Kiefer für den Gegenkiefer hinzukommen, wenn zur Ruhigstellung des gebrochenen Kiefers dieser mit Hilfe von intermaxillären Zügen mit dem unverletzten verbunden wird.

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden. Die Material- und Laborkosten für die zahntechnische Herstellung von Schienen werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

      Für die vollständige Erneuerung Schienung gemäß GOÄ 2698 kann die Gebührenziffer erneut in Ansatz gebracht werden. Die lediglich partielle Erneuerung, das Wiederanbringen sowie das Entfernen entsprechen nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2698, hierfür ist die GOÄ 2702 zur Verfügung.

      Wird lediglich ein Teil des unverletzten Kiefers geschient, entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2698, hierfür steht dieGOÄ 2697 zur Verfügung.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2698 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
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