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GOÄ 2135
Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2135 Schnellcheck

Punktzahl:1400
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2135 ist abrechenbar für die Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks.
    • Die GOÄ 2135 ist je Gelenk abrechenbar. Erfolgt orts- und sitzungsgleich die Arthroplastik beider Kiefergelenke, kann die GOÄ 2135 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
    • Die GOÄ 2135 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die Arthroplastik eines Kiefergelenks infrage.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2135 ist abrechenbar für die Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks.
  • Die GOÄ 2135 ist je Gelenk abrechenbar. Erfolgt orts- und sitzungsgleich die Arthroplastik beider Kiefergelenke, kann die GOÄ 2135 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
  • Die GOÄ 2135 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die Arthroplastik eines Kiefergelenks infrage.
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2135

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

    Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

    Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2135 umfasst die Arthroplastik eines Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Die Formulierung „oder“ gibt Aufschluss darüber, dass zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2135 die Arthroplastik eines der aufgeführten Gelenke ausreicht. In der Zahnheilkunde wird ausschließlich die Arthroplastik eines Kiefergelenks infrage kommen.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2135 berechnet werden:

      • GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 445 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.