Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOÄ 2254
Implantation von Knochen

Implantation von Knochen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2254 Schnellcheck

Punktzahl:739
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2254 ist abrechenbar für die Implantation von Knochen. Die GOÄ 2254 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
    • Die Implantation von Knochen ist einmal je Operationsgebiet berechnungsfähig. Bei mehreren separaten Implantationsstellen kann die GOÄ 2254 je Operationsgebiet berechnet werden.
    • Die GOÄ 2254 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-V. „Knochenchirurgie“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ 2253GOÄ 2256 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
    • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
    • Die GOÄ 2254 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden. Das Einbringen von Knochenmaterialien im Zusammenhang mit einer Sinusbodenelevation entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2254. Die damit verbundenen zahnärztlichen Maßnahmen werden stattdessen nach den GOZ 9110 oder GOZ 9120 gemäß ihren Bestimmungen berechnet.
    • Werden Knochen/Knochenspäne entnommen und sitzungsgleich andernorts implantiert, ist hierfür die GOÄ 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens/von Knochenteilen) anzusetzen. Die Berechnung der GOÄ 2253 für die Knochenspanentnahme und die Berechnung der GOÄ 2254 für die Implantation von Knochen ist sitzungsgleich ausgeschlossen, sondern nur möglich, wenn zwischen Knochenspanentnahme und Implantation von Knochen mindestens 24 Stunden liegen.
    • Die GOÄ 2254 kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn Knochen implantiert wird und die Entnahme des Knochens vorher von einem anderen Arzt durchgeführt wurde.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Implantation von Knochen
  • Nicht abrechenbar
    • Die Berechnung der GOÄ 2253 oder der GOÄ 2254 für das gleiche Operationsgebiet neben der GOÄ 2255 ist ausgeschlossen.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2254 ist abrechenbar für die Implantation von Knochen. Die GOÄ 2254 kann durch den Zahnarzt nur im Zusammenhang mit einer Kieferbruchbehandlung berechnet werden.
  • Die Implantation von Knochen ist einmal je Operationsgebiet berechnungsfähig. Bei mehreren separaten Implantationsstellen kann die GOÄ 2254 je Operationsgebiet berechnet werden.
  • Die GOÄ 2254 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teil des Abschnitts L-V. „Knochenchirurgie“. Zahnärzte dürfen gemäß § 6 Abs. 2 GOZ die in diesem Abschnitt befindlichen Nummern GOÄ 2253GOÄ 2256 nur im Zusammenhang mit Kieferbruchbehandlungen berechnen.
  • Doppelt approbierte MKG-Chirurgen haben einen Zugriff auf die gesamte GOÄ. Die Beschränkung der Abrechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ trifft auf MKG-Chirurgen nicht zu. Diese dürfen die oben genannten Leistungen auch außerhalb einer Kieferbruchbehandlung berechnen.
  • Die GOÄ 2254 darf von Zahnärzten gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausschließlich in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen angesetzt werden. Das Einbringen von Knochenmaterialien im Zusammenhang mit einer Sinusbodenelevation entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2254. Die damit verbundenen zahnärztlichen Maßnahmen werden stattdessen nach den GOZ 9110 oder GOZ 9120 gemäß ihren Bestimmungen berechnet.
  • Werden Knochen/Knochenspäne entnommen und sitzungsgleich andernorts implantiert, ist hierfür die GOÄ 2255 (Freie Verpflanzung eines Knochens/von Knochenteilen) anzusetzen. Die Berechnung der GOÄ 2253 für die Knochenspanentnahme und die Berechnung der GOÄ 2254 für die Implantation von Knochen ist sitzungsgleich ausgeschlossen, sondern nur möglich, wenn zwischen Knochenspanentnahme und Implantation von Knochen mindestens 24 Stunden liegen.
  • Die GOÄ 2254 kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn Knochen implantiert wird und die Entnahme des Knochens vorher von einem anderen Arzt durchgeführt wurde.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Implantation von Knochen
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die Berechnung der GOÄ 2253 oder der GOÄ 2254 für das gleiche Operationsgebiet neben der GOÄ 2255 ist ausgeschlossen.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2254

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      In der zahnärztlichen Abrechnung beschreibt die GOÄ 2254 die Implantation von Knochen im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung. Unter Knochen ist hierbei jede Art von Knochen zu verstehen. Es kann sich z. B. um autologen, heterologen oder xenogenen Knochen handeln, ggf. auch um eine Mischung aus den genannten Knochenmaterialien. Die tatsächlich angefallenen Materialkosten für Knochen sind gemäß § 10 gesondert berechnungsfähig.

      Werden zwei oder mehr Knochenteile mit lediglich einer Zugangsoperation implantiert, ist die GOÄ 2254 nur einmal berechnungsfähig. Lediglich die medizinische Notwendigkeit, Knochen an zwei örtlich getrennten, separaten Insertionsstellen zu implantieren, rechtfertigt das mehrfache Ansetzen der GOÄ 2254 in derselben Sitzung.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2254 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 443 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.