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GOÄ 2009
Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers

Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2009 Schnellcheck

Punktzahl:100
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2009 ist abrechenbar für die Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers.
    • Damit die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2009 als erfüllt gilt, muss der entfernte Fremdkörper teilweise oder vollständig unter der Haut bzw. Schleimhaut liegen. Die Entfernung von lediglich eingespießten Fremdkörpern wird in der GOÄ 1508 beschrieben. Die GOÄ 1508 ist mit 93 Punkten zwar nur etwas geringer bewertet als die GOÄ 2009, allerdings ist sie auch nur einmal je Sitzung abrechenbar und nicht je entferntem Fremdkörper.
    • Werden an getrennten Stellen sowohl lediglich eingespießte als auch vollständig unter der Schleimhaut liegende, fühlbare Fremdkörper entfernt, ist sowohl die GOÄ 1508 als auch die GOÄ 2009 medizinisch indiziert und es können beide Positionen in derselben Sitzung berechnet werden.
    • Ist der Fremdkörper nicht mehr fühl- bzw. tastbar, handelt es sich um einen tiefsitzenden Fremdkörper, dessen Entfernung über den Leistungsinhalt der GOÄ 2009 hinausgeht. Für die Abrechnung der Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers steht die höher bewertete GOÄ 2010 zur Verfügung.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 2009 kann orts- und sitzungsgleich nicht abgerechnet werden in Verbindung mit Nachbehandlungen gemäß GOZ 3290, GOZ 3300 und GOZ 3310.
    • Der operative Zugangsschritt ist Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2009 und kann nicht zusätzlich nach GOÄ 2008 berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Wenn im Zusammenhang mit der Wundversorgung die GOÄ 2009 orts- und zeitgleich, als eine separate Leistung erbracht wird (z. B., weil der Fremdkörper bei der Wundexzision nicht mitentfernt werden kann) ist die GOÄ 2009 auch neben den Leistungen GOÄ 2000 bis GOÄ 2007 als eigenständig indizierte Leistung berechenbar.
    • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2009 berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2009 ist abrechenbar für die Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers.
  • Damit die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2009 als erfüllt gilt, muss der entfernte Fremdkörper teilweise oder vollständig unter der Haut bzw. Schleimhaut liegen. Die Entfernung von lediglich eingespießten Fremdkörpern wird in der GOÄ 1508 beschrieben. Die GOÄ 1508 ist mit 93 Punkten zwar nur etwas geringer bewertet als die GOÄ 2009, allerdings ist sie auch nur einmal je Sitzung abrechenbar und nicht je entferntem Fremdkörper.
  • Werden an getrennten Stellen sowohl lediglich eingespießte als auch vollständig unter der Schleimhaut liegende, fühlbare Fremdkörper entfernt, ist sowohl die GOÄ 1508 als auch die GOÄ 2009 medizinisch indiziert und es können beide Positionen in derselben Sitzung berechnet werden.
  • Ist der Fremdkörper nicht mehr fühl- bzw. tastbar, handelt es sich um einen tiefsitzenden Fremdkörper, dessen Entfernung über den Leistungsinhalt der GOÄ 2009 hinausgeht. Für die Abrechnung der Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers steht die höher bewertete GOÄ 2010 zur Verfügung.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 2009 kann orts- und sitzungsgleich nicht abgerechnet werden in Verbindung mit Nachbehandlungen gemäß GOZ 3290, GOZ 3300 und GOZ 3310.
  • Der operative Zugangsschritt ist Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2009 und kann nicht zusätzlich nach GOÄ 2008 berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Wenn im Zusammenhang mit der Wundversorgung die GOÄ 2009 orts- und zeitgleich, als eine separate Leistung erbracht wird (z. B., weil der Fremdkörper bei der Wundexzision nicht mitentfernt werden kann) ist die GOÄ 2009 auch neben den Leistungen GOÄ 2000 bis GOÄ 2007 als eigenständig indizierte Leistung berechenbar.
  • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2009 berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2009

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 2009 ist je entferntem Fremdkörper abrechenbar, auf den die in der Leistungsbeschreibung genannten Kriterien zutreffen:

      • der Fremdkörper befindet sich unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut und
      • der Fremdkörper ist fühlbar.

      Werden Materialien entfernt, die zu therapeutischen Zwecken unter die Körperoberfläche eingebracht wurden, kann die GOÄ 2009 hierfür nicht angesetzt werden.

      Bei der Entfernung von mehreren separaten Fremdkörpern kann die GOÄ 2009 grundsätzlich auch mehrfach berechnet werden.

      Beispiele
      Grundsätzlich wird mit der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2009 jeder unter der Haut oder Schleimhaut liegende, fühlbare Fremdkörper erfasst, egal aus welcher Substanz er besteht und auf welchem Wege er unter die Schleimhaut gelangt ist. Denkbar ist das Ansetzen der GOÄ 2009 im zahnärztlichen Bereich unter anderem für die Entfernung unter der Schleimhaut liegender fühlbarer

      • Gräten,
      • Steinchen,
      • Körner,
      • Splitter,
      • Füllungsmaterialreste oder
      • sequestrierter, abgestoßener Knochenteil.

      Wundversorgung
      Für die Abrechnung von Wundversorgungen stehen in der GOÄ die Ziffern GOÄ 2000GOÄ 2005 zur Verfügung.

      Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:

      1. Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
      2. Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?

      Übersicht Wundversorgungen

      (0)
      Sofortversorgung/
      Notfallmaßnahme
      Umfangreichere/
      weitere Versorgung einer Wunde
      Kleine (saubere) WundeGOÄ 2000 – Erstversorgung einer kleinen WundeGOÄ 2001 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
      GOÄ 2002 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
      Große und/oder stark verunreinigte WundeGOÄ 2003 – Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten WundeGOÄ 2004 – Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
      GOÄ 2005 – Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
    • Zuschläge

      Die Berechnung von Zuschlägen, z. B. Zuschlag für ambulante OP oder Zuschlag für Laser ist im Zusammenhang mit der GOÄ 2009 ausgeschlossen, da diese Nummer lediglich mit 100 Punkten bewertet ist und OP-Zuschläge nur in Verbindung mit Leistungen berechnet werden können, die mindestens mit 250 Punkten bewertet sind.