Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2621
Operation der breiten Lippen-Kieferspalte/Naseneingangsplastik
Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2621 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2621 ist je erfolgter Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik abrechenbar.
- Die GOÄ 2621 ist abrechenbar für die Operation einer breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik.
- Die GOÄ 2621 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Operation einer breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2621
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der Ä2621 beschriebene „Operation der breiten Lippen-Kieferspalte mit Naseneingangsplastik“ beinhaltet die Operation einer Spaltbildung der Lippe und des Kiefers unter Beteiligung des Naseneingangs.
Die Leistungsbeschreibung umfasst neben der Operation einer breiten Lippen-Kieferspalte explizit die Naseneingangsplastik. Eine erfolgte Naseneingangsplastik ist somit zwingende Voraussetzung, um für die Operation einer breiten Lippen-Kieferspalte die Ä2621 ansetzen zu können.
Gegebenenfalls kann die Leistungserbringung bei einem Patienten auch zwei Mal anfallen, wenn sowohl rechts als auch links eine operationsbedürftige breite Lippen-Kieferspalte vorliegt und im Rahmen der Operation jeweils eine Naseneingangsplastik erfolgt.
Hinweise
Für die Abrechnung der Ä2621 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2621 berechnet werden:
- Ä 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- Ä 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.
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- Spitta Kommentar