Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2712
Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers
Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2712 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2712 ist abrechenbar für die Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers.
- Die GOÄ 2712 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Die GOÄ 2712 ist abrechenbar je resezierter Kieferhälfte. Bei einer nötigen totalen Resektion des Ober- oder des Unterkiefers ist die Nummer Ä2712 zweimal berechenbar.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2712
keine
Allgemeine Bestimmungen
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung GOÄ 2712 ist definiert als Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers. Es handelt sich um eine „Halbseitenresektion“ gemäß Leistungsbeschreibung, wenn nach der Resektion nur noch Reste der Kieferhälfte verbleiben.
Bleiben nach Resektion große Teile der Kieferhälfte erhalten, handelt es sich eher um eine partielle Resektion als um eine Halbseitenresektion. Für die partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers steht die GOÄ 2710 zur Verfügung.
Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar.
Beispiel
Eine Leistung nach GOÄ 2712 ist denkbar bei der Durchführung von Tumoroperationen oder im Zusammenhang mit einer operativen Osteomyelitisbehandlung.Anwendungsempfehlung
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusätzlich notwendige Verbandsplatten sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B. nach- GOÄ 2696 – Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
- GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
- GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
- GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
- GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
- GOÄ 2701 – Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -
- Zuschläge
Eine Leistung nach GOÄ 2712 stellt einen schweren operativen Eingriff dar, der wegen möglicher Komplikationen in aller Regel stationär durchgeführt wird. Ein Zuschlag für die ambulante Durchführung ist in der GOÄ für die GOÄ 2712 daher nicht vorgesehen.
- Spitta Kommentar