Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2650
Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2650 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2650 ist abrechenbar für die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.
- Die GOÄ 2650 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung prinzipiell zugänglich.
- Ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte eine zutreffende Leistung vorhanden, müssen Zahnärzte für ihre Abrechnung diese Nummer verwenden. Die Leistung „Entfernung eines extrem verlagerten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen“ wird in der GOZ 3045 mit fast gleichem Wortlaut beschrieben. Ihr ist insofern in der zahnärztlichen Abrechnung Vorrang zu gewähren! Ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte eine zutreffende Leistung vorhanden, müssen Zahnärzte für ihre Abrechnung diese Nummer verwenden.
- Die Leistungen GOÄ 2650 und GOZ 3045 sind identisch bewertet (Honorar im 2,3-fachen Satz bei beiden Leistungen 99,20 €).
- Für das Ansetzen der Ä2650 (wie auch für das Ansetzen der GOZ 3045) müssen die Voraussetzung gemäß Leistungsbeschreibung zutreffen:
- Ein extrem verlagerter oder retinierter Zahn muss durch Osteotomie entfernt werden und
- es müssen gefährdete anatomische Nachbarstrukturen vorliegen.
- Andernfalls ist in der zahnärztlichen Abrechnung die Entfernung von Zähnen nach der zutreffenden GOZ-Nr. abrechenbar, z. B.:
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen.
- Zusätzlich abrechenbar
- Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2650
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Ä2650 ist abrechenbar für die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes. Damit die Leistungsbeschreibung zutreffend ist, muss die Entfernung des extrem verlagerten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie erfolgen.
Darüber hinaus ist das über die Leistungsbeschreibung klar definiert, dass gefährdete anatomische Nachbarstrukturen vorliegen müssen. Als „gefährdete anatomische Nachbarstrukturen“ kommen z. B. infrage:
- Nachbarzähne bzw. Wurzeln benachbarter Zähne,
- Kiefer- und/oder Nasenhöhle,
- Nasenboden,
- Nerven- und/oder Gefäßbahnen,
- umliegende Weichteile,
- Parotis,
- Kieferknochen (Frakturgefahr).
Hinweise
Für die Abrechnung der Ä2650 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2650 berechnet werden:
- Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
Die GOZ 3045, der in der zahnärztlichen Abrechnung der Vorrang zu gewähren ist, ist ebenfalls zuschlagsfähig (GOZ 0510 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind).
- Spitta Kommentar