Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2430
Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2430 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2430 ist je eröffnetem tiefliegendem Abszess abrechenbar.
- Die GOÄ 2430 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses
- Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2430
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung umfasst die Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses. Mit der Leistungsbeschreibung wird definiert, dass der Abszess tiefliegend sein muss. Es kommen verschiedene Abszesse infrage, z. B.
- tiefliegender palatinaler Abszess
- tiefliegender Wangenabszess
- tiefliegender submuköser Abszess
- tiefliegender perimandibulärer Abszess
- tiefliegender sublingualer Abszess
- tiefliegender submandibulärer Abszess
Als tiefliegend gilt ein Abszess, der sich nicht einfach durch Einschnitt mit einem Skalpell spalten lässt, sondern dessen Eröffnung das Vordringen mit geeigneten Instrumenten in tiefere Gewebsschichten erfordert. Die Eröffnung eines Zungenabszesses entspricht nicht dem Leistungsinhalt der Ä2430. Hierfür steht die GOÄ 1511 (Eröffnung eines Zungenabszesses) zur Verfügung.
Die primäre Wundversorgung (z. B. eine Naht) als Leistungsbestandteil der Ä2430 anzusehen und auch bei vorliegender medizinischer Indikation nicht gesondert berechnungsfähig.
Hinweise
Für die Abrechnung der Ä2430 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
In Bezug auf die Ä2430 bedeutet dies, dass Zugangsschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2430 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind
- Spitta Kommentar