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GOÄ 2010
Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2010 Schnellcheck

Punktzahl:379
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2010 ist abrechenbar für die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen. Sie kann je operativ entferntem tiefsitzendem Fremdkörper berechnet werden.
    • Damit die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2010 als erfüllt gilt, muss ein tiefsitzender Fremdkörper auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen entfernt werden. Ist der Fremdkörper fühl- bzw. tastbar und kann ohne Zugangsoperation entfernt werden, handelt es sich um einen oberflächlichen Fremdkörper, dessen Entfernung nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2010 entspricht. Für die Abrechnung der Entfernung eines oberflächlichen Fremdkörpers steht die geringer bewertete GOÄ 2009 zur Verfügung.
    • Für die Abrechnung der Entfernung lediglich eingespießter Fremdkörper steht die GOÄ 1508 zur Verfügung. Die GOÄ 1508 ist mit 93 Punkten zwar nur etwas geringer bewertet als die GOÄ 2009 (Entfernung oberflächlicher Fremdkörper), allerdings ist sie auch nur einmal je Sitzung abrechenbar und nicht je entferntem Fremdkörper.
    • Werden an getrennten Stellen sowohl unter der Schleimhaut liegende, fühlbare Fremdkörper als auch tiefsitzende Fremdkörper operativ entfernt, ist sowohl die GOÄ 2009 als auch die GOÄ 2010 medizinisch indiziert und es können beide Positionen in derselben Sitzung berechnet werden.
    • Die Entfernung eines intrakanalären Fremdkörpers (z. B. frakturiertes Wurzelkanalinstrument) wird von der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2010 nicht umfasst. Eine entsprechende Leistung wird weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffnete Bereich der GOÄ beschrieben. Die Entfernung eines intrakanalären Fremdkörpers kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 2010 kann orts- und sitzungsgleich nicht abgerechnet werden in Verbindung mit Nachbehandlungen gemäß GOZ 3290, GOZ 3300 und GOZ 3310. Nachbehandlungen nach einer Fremdkörperentfernung gemäß GOÄ 2010 in separater Sitzung, werden nach den GOZ-Nummern GOZ 3290, GOZ 3300 bzw. GOZ 3310 abgerechnet.
    • Der operative Zugangsschritt ist Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2010 und kann nicht zusätzlich nach GOÄ 2008 berechnet werden.
    • In Verbindung mit der GOÄ 2010 kann ein einfacher Verband nach GOÄ 200 nicht zusätzlich berechnet werden.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
    • Erfolgt die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers mittels Osteotomie, kann statt der GOÄ 2010 zzgl. GOÄ 442 (Zuschlag) die besser bewertete GOÄ 2651(Fremdkörper-Osteotomie/Sequestrotomie des Kiefers) zzgl. GOÄ 443 (Zuschlag) angesetzt werden.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2010 ist abrechenbar für die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen. Sie kann je operativ entferntem tiefsitzendem Fremdkörper berechnet werden.
  • Damit die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2010 als erfüllt gilt, muss ein tiefsitzender Fremdkörper auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen entfernt werden. Ist der Fremdkörper fühl- bzw. tastbar und kann ohne Zugangsoperation entfernt werden, handelt es sich um einen oberflächlichen Fremdkörper, dessen Entfernung nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2010 entspricht. Für die Abrechnung der Entfernung eines oberflächlichen Fremdkörpers steht die geringer bewertete GOÄ 2009 zur Verfügung.
  • Für die Abrechnung der Entfernung lediglich eingespießter Fremdkörper steht die GOÄ 1508 zur Verfügung. Die GOÄ 1508 ist mit 93 Punkten zwar nur etwas geringer bewertet als die GOÄ 2009 (Entfernung oberflächlicher Fremdkörper), allerdings ist sie auch nur einmal je Sitzung abrechenbar und nicht je entferntem Fremdkörper.
  • Werden an getrennten Stellen sowohl unter der Schleimhaut liegende, fühlbare Fremdkörper als auch tiefsitzende Fremdkörper operativ entfernt, ist sowohl die GOÄ 2009 als auch die GOÄ 2010 medizinisch indiziert und es können beide Positionen in derselben Sitzung berechnet werden.
  • Die Entfernung eines intrakanalären Fremdkörpers (z. B. frakturiertes Wurzelkanalinstrument) wird von der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2010 nicht umfasst. Eine entsprechende Leistung wird weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffnete Bereich der GOÄ beschrieben. Die Entfernung eines intrakanalären Fremdkörpers kann gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 2010 kann orts- und sitzungsgleich nicht abgerechnet werden in Verbindung mit Nachbehandlungen gemäß GOZ 3290, GOZ 3300 und GOZ 3310. Nachbehandlungen nach einer Fremdkörperentfernung gemäß GOÄ 2010 in separater Sitzung, werden nach den GOZ-Nummern GOZ 3290, GOZ 3300 bzw. GOZ 3310 abgerechnet.
  • Der operative Zugangsschritt ist Bestandteil der Leistung nach GOÄ 2010 und kann nicht zusätzlich nach GOÄ 2008 berechnet werden.
  • In Verbindung mit der GOÄ 2010 kann ein einfacher Verband nach GOÄ 200 nicht zusätzlich berechnet werden.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
  • Erfolgt die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers mittels Osteotomie, kann statt der GOÄ 2010 zzgl. GOÄ 442 (Zuschlag) die besser bewertete GOÄ 2651(Fremdkörper-Osteotomie/Sequestrotomie des Kiefers) zzgl. GOÄ 443 (Zuschlag) angesetzt werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2010

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die GOÄ 2010 ist je Fremdkörper abrechenbar, der auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen entfernt worden ist.

      Werden Materialien entfernt, die zu therapeutischen Zwecken eingebracht wurden, kann die GOÄ 2010 hierfür nicht angesetzt werden.

      Bei der operativen Entfernung von mehreren separaten Fremdkörpern aus Weichteilen und/oder Knochen kann die GOÄ 2010 grundsätzlich auch mehrfach berechnet werden.

      Beispiele
      Grundsätzlich wird mit der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2010 jeder tiefsitzende Fremdkörper erfasst, der auf operativem Wege aus Weichteilen und/oder Knochen entfernt werden muss, egal aus welcher Substanz er besteht und auf welchem Wege er in Weichteile und/oder Knochen gelangt ist. Denkbar ist das Ansetzen der GOÄ 2010 im zahnärztlichen Bereich unter anderem für die operative Entfernung von

      • frakturierten Instrumenten (auch wenn diese alio loco frakturiert sind),
      • Füllungsmaterialresten,
      • Wurzelkanalfüllungsmaterial im Knochen oder
      • Amalgamtätowierung.

      Wundversorgung
      Für die Abrechnung von Wundversorgungen stehen in der GOÄ die Ziffern GOÄ 2000GOÄ 2005 zur Verfügung.

      Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:

      1. Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
      2. Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?

      Übersicht Wundversorgungen

      (0)
      Sofortversorgung/
      Notfallmaßnahme
      Umfangreichere/
      weitere Versorgung einer Wunde
      Kleine (saubere) WundeGOÄ 2000 – Erstversorgung einer kleinen WundeGOÄ 2001 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
      GOÄ 2002 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
      Große und/oder stark verunreinigte WundeGOÄ 2003 – Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten WundeGOÄ 2004 – Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
      GOÄ 2005 – Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2010 berechnet werden:

      • GOÄ 440 - Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 - Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 442 - Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.