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GOÄ 2655
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie

Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2655 Schnellcheck

Punktzahl:950
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2655 ist abrechenbar für die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste. Die Kieferzyste muss sich hierbei über mehr als drei Zähne oder über eine vergleichbare Größe im unbezahnten Bereich erstrecken und durch Zystektomie erfolgen.
    • Die GOÄ 2655 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte eine zutreffende Leistung vorhanden, müssen Zahnärzte für ihre Abrechnung diese Nummer verwenden. Die Leistung „Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung“ (ohne Größendefinition der Zyste) wird in der GOZ 3200 beschrieben. Ist diese Leistungsbeschreibung zutreffend, ist ihr in der zahnärztlichen Abrechnung Vorrang zu gewähren.
    • Die GOÄ 2655 unterscheidet sich von der GOZ 3200 dadurch, dass sie die Ausdehnung der Zyste explizit definiert. Bis zur Zystenausdehnung auf eine ortsständige Breite von drei Zähnen ist die Berechnung nach der deutlich niedriger bewerteten GOZ 3200 zutreffend. Die GOZ 3200 hat keine Zuschlagmöglichkeit.
    • Werden neben einer Zystektomie ortsgleich weitere Maßnahmen wie z. B.

    durchgeführt, erfolgt die Leistungserbringung nicht als selbstständige Leistungen. Statt der statt der Ä2655 (bzw. der GOZ 3200) sind in diesen Fällen die Nummern Ä 2656 bzw. GOZ 3190 (Zystektomie i. V. mit Osteotomie/Wurzelspitzenresektion) zutreffend.

  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Zystektomie-Operation einer ausgedehnten Kieferzyste
  • Nicht abrechenbar
    • neben der GOZ 3030 (Entfernung Zahn / Implantat durch Osteotomie)
    • neben der GOZ 3040 (Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie)
    • neben der GOZ 3045 (Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen)
    • neben der GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)
    • neben der GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
    • neben der GOZ 3270 (Germektomie)
    • neben der Ä2650 (Entfernung eines extrem verlagerten Zahnes durch Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen)
    • neben der Ä 2656 (Zystektomie in Verbindung mit Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne/Wurzelspitzenresektion) für dieselbe Zyste
    • Neben der Ä 2656 (Operation einer ausgedehnten Kieferzyste durch Zystektomie mit Entfernung retinierter Zähne/WSR) und neben der Ä 2658 (Zystostomie in Verbindung mit Entfernung verlagerter Zähne/WSR).
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2655 ist abrechenbar für die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste. Die Kieferzyste muss sich hierbei über mehr als drei Zähne oder über eine vergleichbare Größe im unbezahnten Bereich erstrecken und durch Zystektomie erfolgen.
  • Die GOÄ 2655 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte eine zutreffende Leistung vorhanden, müssen Zahnärzte für ihre Abrechnung diese Nummer verwenden. Die Leistung „Operation einer Zyste durch Zystektomie, als selbstständige Leistung“ (ohne Größendefinition der Zyste) wird in der GOZ 3200 beschrieben. Ist diese Leistungsbeschreibung zutreffend, ist ihr in der zahnärztlichen Abrechnung Vorrang zu gewähren.
  • Die GOÄ 2655 unterscheidet sich von der GOZ 3200 dadurch, dass sie die Ausdehnung der Zyste explizit definiert. Bis zur Zystenausdehnung auf eine ortsständige Breite von drei Zähnen ist die Berechnung nach der deutlich niedriger bewerteten GOZ 3200 zutreffend. Die GOZ 3200 hat keine Zuschlagmöglichkeit.
  • Werden neben einer Zystektomie ortsgleich weitere Maßnahmen wie z. B.

durchgeführt, erfolgt die Leistungserbringung nicht als selbstständige Leistungen. Statt der statt der Ä2655 (bzw. der GOZ 3200) sind in diesen Fällen die Nummern Ä 2656 bzw. GOZ 3190 (Zystektomie i. V. mit Osteotomie/Wurzelspitzenresektion) zutreffend.

check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Zystektomie-Operation einer ausgedehnten Kieferzyste
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben der GOZ 3030 (Entfernung Zahn / Implantat durch Osteotomie)
  • neben der GOZ 3040 (Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes durch Osteotomie)
  • neben der GOZ 3045 (Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen)
  • neben der GOZ 3110 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Frontzahn)
  • neben der GOZ 3120 (Resektion einer Wurzelspitze an einem Seitenzahn)
  • neben der GOZ 3270 (Germektomie)
  • neben der Ä2650 (Entfernung eines extrem verlagerten Zahnes durch Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen)
  • neben der Ä 2656 (Zystektomie in Verbindung mit Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne/Wurzelspitzenresektion) für dieselbe Zyste
  • Neben der Ä 2656 (Operation einer ausgedehnten Kieferzyste durch Zystektomie mit Entfernung retinierter Zähne/WSR) und neben der Ä 2658 (Zystostomie in Verbindung mit Entfernung verlagerter Zähne/WSR).
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2655

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der Ä2655 beschriebene Leistung ist zutreffend für die Zystektomie-Operation einer ausgedehnten Kieferzyste. Eine Kieferzyste gilt der Leistungsbeschreibung nach als „ausgedehnt“, wenn sie sich über einen Bereich von mehr als drei Zähnen erstreckt bzw. über eine vergleichbare Ausdehnung im unbezahnten Bereich.

      Die Größendefinition zielt auf die Größe der Zyste ab, nicht auf die Ausdehnung der Osteotomie, d. h. diese muss die Breite von drei Zähnen nicht unbedingt erreichen, damit die Leistungsbeschreibung zutreffend ist.

      Eine Zystektomie ist nur berechenbar, wenn tatsächlich eine „Zyste“ vorliegt, das alleinige Auskratzen von Granulationsgewebe führt nicht dazu, dass der Leistungsinhalt der Ä2655 als erfüllt gilt. Eine histologische Absicherung ist insofern ratsam.

      Bei einer Zystektomie wird die Zyste vollständig entfernt. Die Leistung ist je durch Zystektomie entfernter Zyste mit entsprechender Ausdehnung berechenbar.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der Ä2655 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2655 berechnet werden:

      • Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.