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GOÄ 2006
Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist - auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2006 Schnellcheck

Punktzahl:63
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2006 ist abrechenbar für die Behandlung einer Wunde, die schlecht heilt z. B. bei Ausbleiben primärer Heilung, bei Entzündung oder Eiterung. Sie kann für die Behandlung von Wunden mit den aufgeführten Wundheilungsstörungen abgerechnet werden und zwar je eigenständiger, separater Wunde.
    • In Bezug auf die Behandlung von nicht primär heilenden Operationswunden oder Operationswunden mit Entzündungserscheinungen/Eiterungen ist zu beachten, dass bei der zahnärztlichen Versorgung zutreffenden Nummern aus der GOZ grundsätzlich Vorrang zu gewähren ist. Da in der GOZ für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (GOZ 3300) und auch für die chirurgische Wundrevision (GOZ 3310) Abrechnungsziffern existieren, kommt das Ansetzen der GOÄ 2006 hierfür nicht infrage.
    • Die Nummern GOZ 3290, GOZ 3300 und GOZ 3310 sind auch dann berechnungsfähig, wenn der Zahnarzt den chirurgischen Eingriff nicht selbst durchgeführt hat (z. B. bei vorausgegangener Operation in einer Klinik).
    • Die Behandlung von Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge wird nach der GOÄ 2000GOÄ 2005 berechnet. Heilt eine gemäß einer der Nummern behandelte Wunde nicht primär und/oder weist zu einem späteren Zeitpunkt Entzündungserscheinungen und/oder Eiterungen auf, kann für die Behandlung dieser Wunde in einer separaten Sitzung die GOÄ 2006 angesetzt werden. Auch die Abtragung von Nekrosen an der Wunde entspricht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2006.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Behandlung einer Wunde, die schlecht heilt z. B. bei Ausbleiben primärer Heilung, bei Entzündung oder Eiterung
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 2006 ist im zahnärztlichen Bereich nicht abrechenbar
      • für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3290 zur Verfügung.
      • für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3300 zur Verfügung.
      • für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ 3310 zur Verfügung.
    • Die GOÄ 2006 nicht sitzungsgleich neben den Wundversorgungen nach den Nummern GOÄ 2000 bis GOÄ 2005 für dieselbe Wunde abrechenbar. Bei mehreren zu versorgenden Wunden ist die Nebeneinanderberechnung jedoch möglich.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Die Kontrolle nach einer Wundversorgung nach den Nummern GOÄ 2000GOÄ 2005 wird nach der GOZ 3290 berechnet.
    • Die Nachbehandlung nach einer Wundversorgung nach den Nummern GOÄ 2000GOÄ 2005 wird nach der GOZ 3300 berechnet.
    • Die chirurgische Wundrevision nach einer Wundversorgung nach den Nummern GOÄ 2000GOÄ 2005 wird nach der GOZ 3310 berechnet.
    • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der Ä2006 berechnet werden.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2006 ist abrechenbar für die Behandlung einer Wunde, die schlecht heilt z. B. bei Ausbleiben primärer Heilung, bei Entzündung oder Eiterung. Sie kann für die Behandlung von Wunden mit den aufgeführten Wundheilungsstörungen abgerechnet werden und zwar je eigenständiger, separater Wunde.
  • In Bezug auf die Behandlung von nicht primär heilenden Operationswunden oder Operationswunden mit Entzündungserscheinungen/Eiterungen ist zu beachten, dass bei der zahnärztlichen Versorgung zutreffenden Nummern aus der GOZ grundsätzlich Vorrang zu gewähren ist. Da in der GOZ für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (GOZ 3300) und auch für die chirurgische Wundrevision (GOZ 3310) Abrechnungsziffern existieren, kommt das Ansetzen der GOÄ 2006 hierfür nicht infrage.
  • Die Nummern GOZ 3290, GOZ 3300 und GOZ 3310 sind auch dann berechnungsfähig, wenn der Zahnarzt den chirurgischen Eingriff nicht selbst durchgeführt hat (z. B. bei vorausgegangener Operation in einer Klinik).
  • Die Behandlung von Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge wird nach der GOÄ 2000GOÄ 2005 berechnet. Heilt eine gemäß einer der Nummern behandelte Wunde nicht primär und/oder weist zu einem späteren Zeitpunkt Entzündungserscheinungen und/oder Eiterungen auf, kann für die Behandlung dieser Wunde in einer separaten Sitzung die GOÄ 2006 angesetzt werden. Auch die Abtragung von Nekrosen an der Wunde entspricht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2006.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Behandlung einer Wunde, die schlecht heilt z. B. bei Ausbleiben primärer Heilung, bei Entzündung oder Eiterung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 2006 ist im zahnärztlichen Bereich nicht abrechenbar
    • für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3290 zur Verfügung.
    • für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff, hierfür steht die GOZ 3300 zur Verfügung.
    • für die chirurgische Wundrevision, hierfür steht die GOZ 3310 zur Verfügung.
  • Die GOÄ 2006 nicht sitzungsgleich neben den Wundversorgungen nach den Nummern GOÄ 2000 bis GOÄ 2005 für dieselbe Wunde abrechenbar. Bei mehreren zu versorgenden Wunden ist die Nebeneinanderberechnung jedoch möglich.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Die Kontrolle nach einer Wundversorgung nach den Nummern GOÄ 2000GOÄ 2005 wird nach der GOZ 3290 berechnet.
  • Die Nachbehandlung nach einer Wundversorgung nach den Nummern GOÄ 2000GOÄ 2005 wird nach der GOZ 3300 berechnet.
  • Die chirurgische Wundrevision nach einer Wundversorgung nach den Nummern GOÄ 2000GOÄ 2005 wird nach der GOZ 3310 berechnet.
  • Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der Ä2006 berechnet werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2006

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Leistungsbeschreibung

    Heilt eine Wunde nicht primär, weist sie Entzündungserscheinungen oder Eiterungen auf, kann die Behandlung dieser Wunde gemäß GOÄ 2006 abgerechnet werden. Auch das Abtragen von Nekrosen an einer Wunde wird von der Leistungsbeschreibung umfasst.

    Die GOÄ 2006 ist für schlecht oder sekundär heilende Wunden oder das Abtragen von Nekrosen abrechenbar und ist deshalb für die primäre Wundversorgung frischer Operationswunden unplausibel.

    Wundversorgung

    Für die Abrechnung von Wundversorgungen stehen in der GOÄ die Ziffern GOÄ 2000GOÄ 2005 zur Verfügung.

    Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:

    1. Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
    2. Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?

    Übersicht Wundversorgungen

    (0)
    Sofortversorgung/
    Notfallmaßnahme
    Umfangreichere/
    weitere Versorgung einer Wunde
    Kleine (saubere) WundeGOÄ 2000 – Erstversorgung einer kleinen WundeGOÄ 2001 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
    GOÄ 2002 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
    Große und/oder stark verunreinigte WundeGOÄ 2003 – Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten WundeGOÄ 2004 – Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
    GOÄ 2005 – Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht
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