Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2004
Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2004 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2004 ist abrechenbar für die Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht.
- Die GOÄ 2004 kann ggf. auch mehrmals angesetzt werden, nämlich je eigenständiger, separater Wunde mit Nahtversorgung.
- Erfolgt lediglich die Erstversorgung einer großen Wunde im Sinne einer Not- bzw. Sofortmaßnahme und ohne Naht, steht hierfür die geringer bewertete GOÄ 2003 zur Verfügung. Wird zusätzlich zur Wund- und Nahtversorgung auch eine Umschneidung notwendig, entspricht dies dem Leistungsinhalt der höher bewerteten GOÄ 2005.
- Denkbar ist jedoch, dass in einer vorangehenden Sitzung die Erstversorgung der großen Wunde gemäß Ä 2003 erfolgt und/oder später, für die weiterführende Versorgung der großen Wunde in einer separaten Sitzung die Ä2004 erneut (bei Wund- und Nahtversorgung) oder die Ä 2005 (bei Umschneidung, Wund- und Nahtversorgung) notwendig wird.
- Für die Wund- und Nahtversorgung einer kleinen Wunde steht die geringer bewertete GOÄ 2001 zur Verfügung.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Reinigen,
- Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern sowie das Vernähen einer ausgedehnten und stark verschmutzten Wunde
- auch das Reinigen und Ausschneiden von unregelmäßigen Wundrändern sowie das Vernähen einer stark verschmutzten kleinen Wunde,
- intra- und/oder extraoral
- Nicht abrechenbar
- Die GOÄ 2004 kann deshalb grundsätzlich nicht in Verbindung mit erfolgten Operationen für den Operationsabschluss berechnet werden (z. B. für die Wund- und Nahtversorgung nach Zahnentfernungen oder anderen kieferchirurgischen Leistungen).
- Die GOÄ 2004 ist im zahnärztlichen Bereich des Weiteren nicht abrechenbar
- Neben der GOÄ 2004 können für dieselbe Wunde die Nummern Ä 2003 (Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde) oder Ä 2005 (Versorgung einer großen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht) nicht zeitgleich angesetzt werden.
- In Verbindung mit der GOÄ 2004 kann ein einfacher Verband nach GOÄ 200 nicht zusätzlich berechnet werden.
- Ferner ist die GOÄ 2004 nicht sitzungsgleich neben der GOÄ 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt) für dieselbe Wunde abrechenbar.
- Zusätzlich abrechenbar
- Gegebenenfalls notwendige Anästhesien können in Verbindung mit der GOÄ 2004 berechnet werden.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2004
Neben den Leistungen nach den Nummern 2000 bis 2005 (Ä2000, Ä2001, Ä2002, Ä2003, Ä2004, Ä2005) ist die Leistung nach Nummer 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist.
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung „Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht“ gibt Aufschluss darüber, dass eine – im Zusammenhang mit der Wundversorgung einer großen Wunder erfolgte – Naht Abrechnungsvoraussetzung für die GOÄ 2004 ist.
Was die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2004 nicht näher spezifiziert, ist die Art der „Naht“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leistungsbeschreibung auch als erfüllt gilt, wenn statt einer Naht mittels Faden die Klammerung der Wunde oder ein Wundverschluss mittels Fibrinkleber erfolgte.
Die hinreichende Erstversorgung einer großen Wunde ohne Naht als Sofort- oder Notfallmaßnahme entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2004. Hierfür steht die geringer bewertete GOÄ 2003 (Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde) zur Verfügung.
Denkbar ist die Abrechnung der GOÄ 2004 jedoch bei der Wund- und Nahtversorgung von Wunden mit bereits vorausgegangener Erstversorgung (z. B. in separater Sitzung oder durch einen anderen Arzt).
Die Versorgung einer großen Wunde, bei der neben der Nahtversorgung auch eine Umschneidung notwendig ist, geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2004 hinaus und wird in den höher bewerteten Leistungsziffer GOÄ 2005 beschrieben.
Die GOÄ 2004 ist zutreffend, wenn es sich um die Wund- und Nahtversorgung einer großen Wunde handelt. Eine Wunde ist als „groß“ zu bezeichnen, wenn sie entweder flächenmäßig ausgedehnt oder tiefreichend ist und neben der oberen Haut und/oder Schleimhaut auch Unterhautzellgewebe verletzt worden ist.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2004 lediglich „große“ Wunden explizit nennt, während sowohl die GOÄ 2003 (Erstversorgung) als auch die GOÄ 2005 (Umschneidung und Naht) in ihrer Leistungsbeschreibung auf eine „große und/oder stark verunreinigte“ Wunde abzielen und insofern auch für die Versorgung einer stark verunreinigten aber kleinen Wunde abrechenbar wären.
Es handelt sich z. B. um unfallbedingte (Biss-)Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge. Denkbar ist auch die Versorgung krankheitsbedingt entstandener großer Wunden oder großer Brandwunden. Auch die notwendige Wund- und Nahtversorgung iatrogen (durch ärztliche Einwirkung) verursachter Wunden kann nach GOÄ 2004 abgerechnet werden (z. B. Wund- und Nahtversorgung nach Perforation der Schleimhaut durch Abrutschen mit zahnärztlichem Instrumentarium).
Die Wund- und Nahtversorgung von kleinen Wunden entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2004. Hierfür steht die geringer bewertete Ziffer GOÄ 2001 zur Verfügung.
Beispiele
In der Zahnheilkunde ist die Berechnung der Ä2004 insbesondere angezeigt für die Wund- und Nahtversorgung großer Wunden z. B. im Zusammenhang mit der Behandlung von- Verletzungen der Schleimhaut, Lippe und/oder Zunge einschließlich Unterhautzellgewebe (auch wenn die Verletzung iatrogen, d. h. durch ärztliche Einwirkung, verursacht wurde) oder
- großen Brandwunden, die einer Nahtversorgung bedürfen.
Wundversorgung
Für die Abrechnung von Wundversorgungen stehen in der GOÄ die Ziffern GOÄ 2000 – GOÄ 2005 zur Verfügung.Die unter diesen Ziffern beschriebenen Wundversorgungen lassen sich hinsichtlich zweier Kriterien untergliedern:
- Handelt es sich um eine Erstversorgung (im Sinne einer Sofortversorgung bzw. Notfallmaßnahme) oder um die umfangreichere bzw. weitere Versorgung einer Wunde?
- Handelt es sich um eine kleine (saubere) Wunde oder um eine große und/oder stark verunreinigte Wunde?
Übersicht Wundversorgungen
(0) Sofortversorgung/
NotfallmaßnahmeUmfangreichere/
weitere Versorgung einer WundeKleine (saubere) Wunde GOÄ 2000 – Erstversorgung einer kleinen Wunde GOÄ 2001 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht
GOÄ 2002 – Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und NahtGroße und/oder stark verunreinigte Wunde GOÄ 2003 – Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde GOÄ 2004 – Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht
GOÄ 2005 – Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung und Naht