Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2671
Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676
Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern 2675 oder 2676
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2671 Schnellcheck
- Abrechenbar
Die GOÄ 2671 ist abrechenbar für die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern GOÄ 2675 oder GOÄ 2676.
Die GOÄ 2671 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
Die GOÄ 2671 ist für die Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern GOÄ 2675 oder GOÄ 2676 berechenbar:
Wird statt eines Schlotterkamms oder einer Fibromatose mit größerer Ausdehnung lediglich eine eng lokal begrenzte Geschwulst entfernt, ist die GOÄ 2670 unzutreffend. Stattdessen kann die GOZ 3080 (Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z. B. lappiges Fibrom, Epulis) in Ansatz gebracht werden.
- Erfolgt die „operativen Entfernung eines Schlotterkammes oder eine Fibromatose“ als selbstständige Leistung und nicht in Verbindung mit der GOÄ 2675 oder GOÄ 2676 ist die GOÄ 2671 für die Schlotterkammentfernung/Entfernung der Fibromatose nichtzutreffend. Stattdessen kann die GOÄ 2670 in Ansatz gebracht werden.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- für die operative Entfernung eines Schlotterkammes
- für die operative Entfernung einer Fibromatose
?
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2671
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der GOÄ 2671 beschriebene „Operative Entfernung eines Schlotterkammes oder einer Fibromatose, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern GOÄ 2675 oder GOÄ 2676 ist gemäß ihrer Leistungsbeschreibung zutreffend
- für die operative Entfernung eines Schlotterkammes oder
- für die operative Entfernung einer Fibromatose.
Als „Schlotterkamm“ wird überschüssiges, polsterartig verdicktes Weichgewebe auf dem Alveolarfortsatz bezeichnet.
Der Begriff „Fibromatose“ beschreibt die rasenartige Ansammlung kleiner Fibrome auf der Schleimhautoberfläche.
Die GOÄ 2671 beschreibt die Entfernung eines Schlotterkammes oder Fibromatose in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern GOÄ 2675 oder GOÄ 2676. Sie ist (entgegen der GOÄ 2670) demnach nicht als selbstständige Leistung, sondern als ergänzende Leistung zu Leistungen nach GOÄ 2675 und GOÄ 2676 zu verstehen.
Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar. Wird ein Eingriff nach GOÄ 2671 in beiden Kieferhälften durchgeführt, so ist der Frontzahnbereich nicht separat berechnungsfähig. Eine Leistung nach GOÄ 2670 ist gemäß ihren Bestimmungen demnach maximal zweimal in einem Kiefer berechenbar.
Hinweise
Für die Abrechnung der GOÄ 2671 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2671 berechnet werden:
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. ?
- Spitta Kommentar