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GOÄ 2705
Osteomie nach disloziert verheilter Fraktur Mittelgesicht - einschließlich Osteosynthese -

Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht – einschließlich Osteosynthese

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2705 Schnellcheck

Punktzahl:1700
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2705 ist abrechenbar für die Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht.
    • Die GOÄ 2705 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2705 ist abrechenbar je eigenständiger Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2705 ist abrechenbar für die Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht.
  • Die GOÄ 2705 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2705 ist abrechenbar je eigenständiger Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht.
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Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2705

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung GOÄ 2705 ist definiert als Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht. Es handelt sich um einen Korrektureingriff in Sinne einer Umstellungs-Osteotomie als späterer Eingriff nach Mittelgesichtsfraktur bzw. als notwendiger Zweiteingriff. Damit der Leistungsinhalt als erfüllt gilt, muss die Abheilung der Fraktur nicht zwangsläufig vollendet, allerdings so weit fortgeschritten sein, dass eine (erneute) Osteotomie nötig wird.

      Die mit der GOÄ 2705 beschriebene „Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht – einschließlich Osteosynthese“ umfasst im Zusatz eine ggf. notwendige Osteosynthese. Maßnahmen zur Osteosynthese sind insofern – falls notwendig – in der GOÄ 2705 gebührentechnisch inkludiert und nicht zusätzlich separat berechenbar.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein zirkulärer Kopfverband notwendig, kann dieser zusätzlich nach GOÄ 204 berechnet werden.

      Anwendungsempfehlung
      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien zur Osteosynthese können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.

      Für die spätere Entfernung von Osteosynthesematerial kann die GOÄ 2694 angesetzt werden. Es handelt sich um eine zuschlagsfähige Leistung (zzgl. GOÄ 442).

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zusätzlich notwendige Verbandsplatten sind gemäß ihren Bestimmungen zusätzlich berechenbar, z. B. nach

      • GOÄ 2696 – Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
      • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbständige Leistung
      • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
      • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
      • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
      • GOÄ 2701 – Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -
    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2705 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 445 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.