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GOÄ 2680
Einrenkung der Luxation des Unterkiefers

Einrenkung der Luxation des Unterkiefers

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2680 Schnellcheck

Punktzahl:100
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2680 ist abrechenbar für die Einrenkung der Luxation des Unterkiefers.
    • Die konservative Einrenkung einer alten Luxation des Unterkiefers (ohne operative Maßnahmen) geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2680 hinaus. Hierfür steht die GOÄ 2681 zur Verfügung.
    • Die GOÄ 2680 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einrenkung der Luxation des Unterkiefers
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Im Zusammenhang mit einem Unfall/Trauma können auch größere Schienenverbände nach GOÄ 2695 oder nach den Nrn. GOÄ 2697, GOÄ 2698, GOÄ 2699 oder GOÄ 2701 indiziert sein.
    • Notwendige Verbände sind neben der GOÄ 2680 nach den Nummer GOÄ 204 oder GOÄ 210 berechenbar. Eine notwendige kleine Schienung kann nach der GOÄ 2700 zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2680 ist abrechenbar für die Einrenkung der Luxation des Unterkiefers.
  • Die konservative Einrenkung einer alten Luxation des Unterkiefers (ohne operative Maßnahmen) geht über den Leistungsinhalt der GOÄ 2680 hinaus. Hierfür steht die GOÄ 2681 zur Verfügung.
  • Die GOÄ 2680 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einrenkung der Luxation des Unterkiefers
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Im Zusammenhang mit einem Unfall/Trauma können auch größere Schienenverbände nach GOÄ 2695 oder nach den Nrn. GOÄ 2697, GOÄ 2698, GOÄ 2699 oder GOÄ 2701 indiziert sein.
  • Notwendige Verbände sind neben der GOÄ 2680 nach den Nummer GOÄ 204 oder GOÄ 210 berechenbar. Eine notwendige kleine Schienung kann nach der GOÄ 2700 zusätzlich in Ansatz gebracht werden.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2680

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die mit der GOÄ 2680 beschriebene Einrenkung der Luxation des Unterkiefers umfasst eine Einrenkungssitzung zur Einrenkung des luxierten Unterkiefers. Die Leistung ist – unabhängig davon, ob eine ein- oder beidseitige Luxation vorliegt – maximal einmal je Sitzung berechenbar, da sie explizit auf die Einrenkung des Unterkiefers abzielt und nicht auf die Einrenkung eines Gelenks.

    Damit die Leistung GOÄ 2680 zutreffend ist, muss es sich um die Einrenkung einer frischen Luxation erfolgen. Eine Luxation gilt als frisch, wenn das der Luxation zugrunde liegende Ereignis (z. B. Unfall, Trauma) mehr oder weniger unmittelbar vor der notwendigen Einrenkung passiert ist.

    Die in der GOÄ 2680 beschriebene Einrenkung des Unterkiefers erfolgt mittels konservativer Maßnahmen (ohne operativen Eingriff). Eine Methode zur Einrenkung wird durch die Leistungsbeschreibung nicht vorgegeben.

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