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GOÄ 2694
Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2694 Schnellcheck

Punktzahl:450
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2694 ist abrechenbar für die operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen.
    • Die GOÄ 2694 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Die GOÄ 2694 ist je Fraktur abrechenbar, d. h. für jede einzelne, selbstständige Fraktur eines Gesichts- oder Kieferknochens, bei der nach Abheilung verwendetes Osteosynthesematerial entfernt wird. Bei mehreren separaten Frakturen (z. B. nach multipler Traumatisierung und entsprechender Versorgung der verschiedenen Frakturstellen mit Hilfe von Osteosynthesematerial) ist die GOÄ 2694 für die spätere operative Entfernung des Osteosynthesematerials in einer Sitzung also ggf. auch mehrfach berechenbar.
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 2694 ist definiert als die operative Entfernung von Osteosynthesematerial. Die Entfernung von unter der Schleimhaut liegenden Materialien, die für geweberegenerierende oder gewebeaufbauende Chirurgie in der Implantologie und Parodontologie eingesetzt wurden, entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2694. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 9160 zur Verfügung.

    • Auch die Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2694. Hierfür steht stattdessen die GOÄ 2009 zur Verfügung.

    • Ebenso wenig kann die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers unter der Schleimhaut als GOÄ 2694 abgerechnet werden, sofern es sich nicht um die Entfernung zuvor eingebrachten Osteosynthesematerials handelt. Die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers unter der Schleimhaut wird mit der GOÄ 2010 berechnet. Die Entfernung eines tiefliegenden Fremdkörpers oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer entspricht der GOÄ 2651.
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Wird im Zusammenhang mit der operativen Entfernung von Osteosynthesematerial auch eine Schienung oder andere Hilfsmittel entfernt, kann hierfür die GOÄ 2702 zusätzlich zur GOÄ 2694 angesetzt werden.
    • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
    • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
    • GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2694 ist abrechenbar für die operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen.
  • Die GOÄ 2694 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Die GOÄ 2694 ist je Fraktur abrechenbar, d. h. für jede einzelne, selbstständige Fraktur eines Gesichts- oder Kieferknochens, bei der nach Abheilung verwendetes Osteosynthesematerial entfernt wird. Bei mehreren separaten Frakturen (z. B. nach multipler Traumatisierung und entsprechender Versorgung der verschiedenen Frakturstellen mit Hilfe von Osteosynthesematerial) ist die GOÄ 2694 für die spätere operative Entfernung des Osteosynthesematerials in einer Sitzung also ggf. auch mehrfach berechenbar.
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 2694 ist definiert als die operative Entfernung von Osteosynthesematerial. Die Entfernung von unter der Schleimhaut liegenden Materialien, die für geweberegenerierende oder gewebeaufbauende Chirurgie in der Implantologie und Parodontologie eingesetzt wurden, entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2694. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 9160 zur Verfügung.

  • Auch die Entfernung eines unter der Oberfläche der Haut oder der Schleimhaut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2694. Hierfür steht stattdessen die GOÄ 2009 zur Verfügung.

  • Ebenso wenig kann die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers unter der Schleimhaut als GOÄ 2694 abgerechnet werden, sofern es sich nicht um die Entfernung zuvor eingebrachten Osteosynthesematerials handelt. Die Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers unter der Schleimhaut wird mit der GOÄ 2010 berechnet. Die Entfernung eines tiefliegenden Fremdkörpers oder Sequestrotomie durch Osteotomie aus dem Kiefer entspricht der GOÄ 2651.
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Wird im Zusammenhang mit der operativen Entfernung von Osteosynthesematerial auch eine Schienung oder andere Hilfsmittel entfernt, kann hierfür die GOÄ 2702 zusätzlich zur GOÄ 2694 angesetzt werden.
  • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
  • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
  • GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

    Allgemeine Bestimmungen

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die mit der GOÄ 2694 beschriebene „operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen, je Fraktur“ ist für die operative Entfernung vorher notwendigerweise einbrachten Osteosynthesematerials zutreffend. Dem Eingriff in separater Sitzung üblicherweise voraus gehen Leistungen, bei denen Osteosynthesematerial in einen Kiefer- oder Gesichtsknochen eingebracht wird, z. B.

      • operative Eingriffe zur traumatologischen Versorgung,
      • Dysgnathiechirurgie und/oder
      • Chirurgie zur Behandlung von Fehlbildungen des Gesichtsschädels.

      Damit der Leistungsinhalt der GOÄ 2694 als erfüllt gilt, muss das Osteosynthesematerial entfernt werden. Das Freilegen zu Kontroll- und Glättungszwecken alleine entspricht nicht dem Leistungsinhalt und berechtigt nicht zum Ansetzen der GOÄ 2694.

      Um die GOÄ 2694 in einer Sitzung berechtigterweise mehrfach ansetzen zu können, müssen separate Frakturen vorgelegen haben, die jeweils mit Osteosynthesematerial versorgt worden sind, welches nun operativ entfernt wird. Das Entfernen von mehreren separaten Osteosynthesematerialien, die zur Versorgung derselben Fraktur verwendet worden sind, berechtigt nicht zum mehrfachen Ansetzen der GOÄ 2694.

      Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein zirkulärer Kopfverband notwendig, kann dieser zusätzlich nach GOÄ 204 berechnet werden.

      Anwendungsempfehlung
      Ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte eine zutreffende Leistung vorhanden, müssen Zahnärzte für ihre Abrechnung diese Nummer verwenden. Die Leistung „Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben)“ wird in der GOZ 9170 beschrieben. Ist diese Leistungsbeschreibung zutreffend, ist ihr in der zahnärztlichen Abrechnung Vorrang zu gewähren.

      Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien für die Entfernung von Osteosynthesematerial können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden, sofern es mit einmaliger Anwendung am Patienten verbraucht ist.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2694 berechnet werden:

      • GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen,
      • GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
      • GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.