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GOÄ 2442
Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2442 Schnellcheck

Punktzahl:900
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2442 ist abrechenbar für die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung. Die GOÄ 2442 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
    • Eine Weichteilunterfütterung mittels Eigenknochen entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2442 und ist nach der GOZ 9090 berechnungsfähig.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung
    • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
  • Nicht abrechenbar

    Eine Leistung nach GOÄ 2442 ist nicht neben den folgenden Leistungen für das gleiche Operationsgebiet berechenbar:

    • GOZ 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
    • GOZ 4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
    • GOÄ 290 Infiltration gewebehärtender Mittel
    • GOÄ 2253 Knochenspanentnahme
    • GOÄ 2254Implantation von Knochen
    • GOÄ 2255 Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
    • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2442 ist abrechenbar für die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung. Die GOÄ 2442 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Eine Weichteilunterfütterung mittels Eigenknochen entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2442 und ist nach der GOZ 9090 berechnungsfähig.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung
  • Der primäre Wundverschluss ist Leistungsinhalt.
no-check
Nicht abrechenbar

Eine Leistung nach GOÄ 2442 ist nicht neben den folgenden Leistungen für das gleiche Operationsgebiet berechenbar:

  • GOZ 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut
  • GOZ 4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe
  • GOÄ 290 Infiltration gewebehärtender Mittel
  • GOÄ 2253 Knochenspanentnahme
  • GOÄ 2254Implantation von Knochen
  • GOÄ 2255 Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
  • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2442

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung umfasst die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung.

      Als alloplastisches Material sind körperfremde, nicht knöcherne Stoffe zu verstehen, die als Ersatz für fehlende oder verloren gegangene Knochensubstanz dienen. Alloplastisches Material dient als Stützgewebe für sich neu bildenden Knochen und zugleich der Stabilisierung des Weichgewebes.

      Die GOÄ-Nr. Ä2442 ist je Operationsgebiet berechnungsfähig.

      Die primäre Wundversorgung ist im Zusammenhang mit der Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als Leistungsbestandteil der GOÄ 2441 anzusehen und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Alloplastische Materialien sind z. B.:

      • Hydroxylapatit (HA), z. B. Biosite®, NanoBone®
      • Tricalciumphosphat (TCP), z. B. Biobase®, Bioresorb®, Cerasorb®, easy-graft TM
      • Calciumsulfat, z. B. Capset®
      • Calciumcarbonat aus Korallenskelett, z. B. Biocoral®, Algipore®
      • Kunststoff-Polymere, z. B. HTR-Polymer

      Stellungnahme von Geistlich Biomaterials zu Bio-Oss®
      „Bio-Oss® ist zum ersten nach international anerkannten Richtlinien kein Transplantat, da es keine lebenden Zellen oder Gewebe enthält, und zum zweiten xenogenen Ursprungs. Bei Bio-Oss® handelt es sich um das reine, bovine Hydroxylapatit, das nach der Richtlinie 93/42/EWG als Medizinprodukt der Klasse III klassifiziert ist. Dadurch ist es als Implantat auf gleicher Stufe wie alloplastisches Material.“

      Beispiel
      Die Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung wird z. B. nach Knochenaugmentationen erbracht, um eine Neukonturierung der Oberfläche zu erreichen.

      Eine Weichteilunterfütterung durch die Implantation alloplastischen Materials gemäß Ä2442 kommt auch im Rahmen der Versorgung eines parodontalen Knochendefektes oder eines Knochendefektes nach Zystektomie infrage.

      Hinweise
      Für die Abrechnung der Ä2442 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

      „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

      Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

      Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

      Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

      • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
      • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
      • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.

      In Bezug auf die Ä2442 bedeutet dies, dass Zugangsschnitt und primäre Wundversorgung als Leistungsbestandteile der Leistung gelten und nicht gesondert berechenbar sind.

    • Zuschläge

      Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2442 berechnet werden:

      • GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
      • GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 444 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind.

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§Urteile zu  GOÄ 2442
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 02.03.2004