Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2696
Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
Drahtumschlingung des Unterkiefers oder oro-faziale Drahtaufhängung, auch beidseitig
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2696 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2696 ist abrechenbar für die Drahtumschlingung des Unterkiefers oder für eine orofaziale Drahtaufhängung.
- Die GOÄ 2696 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-IX. „Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Die GOÄ 2696 ist abrechenbar je Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung. Die Leistungsbeschreibung umfasst auch die beidseitige Durchführung der genannten Maßnahmen und ist damit in der Regel je Kiefer maximal einmal ansetzbar.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Die Leistungsbeschreibung umfasst auch die beidseitige Durchführung der Maßnahme. Die GOÄ 2696 ist daher zwar auch für die einseitige Drahtumschlingung des Unterkiefers oder die einseitige orofaziale Drahtaufhängung ansetzbar, jedoch nicht etwa zweimal bei beidseitiger Drahtumschlingung/-aufhängung.
- Zusätzlich abrechenbar
Die Leistung selbst ist nicht zuschlagsfähig, wird aber häufig in Verbindung mit anderen zuschlagsfähigen operativen Leistungen erbracht, z. B. in Verbindung mit Leistungen nach
- GOÄ 2690 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch
- GOÄ 2691 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
- GOÄ 2692 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich
- GOÄ 2693 – Operative Reposition und Fixation einer isolierten Orbitaboden-, Jochbein- oder Jochbogenfraktur
- GOÄ 2694 – Operative Entfernung von Osteosynthesematerial aus einem Kiefer- oder Gesichtsknochen
- GOÄ 2695 – Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate
- GOÄ 2705 – Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Mittelgesicht - einschließlich Osteosynthese -
- GOÄ 2706 – Osteotomie nach disloziert verheilter Fraktur im Unterkiefer - einschließlich Osteosynthese -
- GOÄ 2710 – Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -, als selbständige Leistung
- GOÄ 2711 – Partielle Resektion des Ober- oder Unterkiefers - auch Segmentosteotomie -, in Verbindung mit den Leistungen nach den Nummern GOÄ 2640 oder GOÄ 2642
- GOÄ 2712 – Halbseitenresektion des Ober- oder Unterkiefers
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2696
keine
Allgemeine Bestimmungen
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Spitta Kommentar
Die GOÄ 2696 ist definiert als Drahtumschlingung des Unterkiefers oder orofaziale Drahtaufhängung. Sie ist insofern für beide beschriebenen Maßnahmen zutreffend.
Die Leistungsbeschreibung umfasst auch die beidseitige Durchführung der Maßnahme. Die GOÄ 2696 ist daher zwar auch für eine lediglich einseitig erfolgte Drahtumschlingung/-aufhängung ansetzbar, bei beidseitiger Drahtumschlingung/-aufhängung jedoch auch nur einmal.
Beispiel
Das Erbringen einer Leistung gemäß GOÄ 2696 ist denkbar, wenn im Zusammenhang mit einer Unterkieferfraktur- eine Schiene durch Drahtumschlingungen am Unterkieferkörper befestigt wird,
- der Unterkiefer selbst durch direkte Umschlingung geschient wird oder
- der Kieferknochen selbst (durchbohrt und) gedrahtet wird (Drahtnaht).
Unter einer Drahtaufhängung des Unterkiefers werden Maßnahmen verstanden, mit denen ein Bruchstück des Unterkieferknochens in der angestrebten Repositionslage an gegenüberliegender knöcherner Struktur aufgehangen wird. Eine „orofaziale“ Drahtaufhängung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Befestigung am Jochbogen oder mittleren Schädel (Gesichtsschädel) erfolgt.
Anwendungsempfehlung
Die Leistungsbeschreibung umfasst auch die beidseitige Durchführung der Maßnahme. Die GOÄ 2696 ist daher zwar auch für die einseitige Drahtumschlingung des Unterkiefers oder die einseitige orofaziale Drahtaufhängung ansetzbar, jedoch nicht etwa zweimal bei beidseitiger Drahtumschlingung/-aufhängung. Dem bei beidseitiger Drahtumschlingung/-aufwendung erhöhtem Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand kann durch Anwendung des Steigerungssatzes mit entsprechender Begründung Rechnung getragen werden.Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verwendete Materialien können gemäß § 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden. Infrage kommen z. B. Drahtelemente als Drahtverblockungen, Drahtnähte, Drahtumschlingungen oder Drahtaufhängungen sowie Hilfsteile wie komplizierte Steckverbindungen oder Spezialdrähte.
Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einer Drahtumschlingung-/Drahtaufhängung notwendige Schienungen und sonstige Hilfsmittel können nach der jeweils zutreffenden Gebührennummer berechnet werden. Infrage kommen z. B.
- GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
- GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober- oder Unterkiefer
- GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme
- GOÄ 2701 – Anlegen von extraoralen Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, einer Verbands- oder Verschlussplatte, Pelotte oder dergleichen - im Zusammenhang mit plastischen Operationen oder zur Verhütung oder Behandlung von Narbenkontrakturen -
In Verbindung mit der GOÄ 2696 kann eine selbstständige Drahtligatur nach GOÄ 2697 nicht orts- und sitzungsgleich berechnet werden. Die Leistungserbringung muss orts- oder zeitverschieden erfolgen.
Wird die Drahtumschlingung/-aufhängung in separater Sitzung operativ entfernt, ist hierfür die Nummer GOÄ 2694 zzgl. GOÄ 442 (Zuschlag) zutreffend.