Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2656
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2656 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2656 ist abrechenbar für die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder in Verbindung mit einer Wurzelspitzenresektion. Die Kieferzyste muss sich hierbei über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich erstrecken und durch Zystektomie erfolgen.
- Die GOÄ 2656 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Ist in der Gebührenordnung für Zahnärzte eine zutreffende Leistung vorhanden, müssen Zahnärzte für ihre Abrechnung diese Nummer verwenden. Die Leistung „Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion“ (ohne Größendefinition der Zyste) wird in der GOZ 3190 beschrieben. Ist diese Leistungsbeschreibung zutreffend, ist ihr in der zahnärztlichen Abrechnung Vorrang zu gewähren.
- Die GOÄ 2656 unterscheidet sich von der GOZ 3190 dadurch, dass sie die Ausdehnung der Zyste explizit definiert. Bis zur Zystenausdehnung auf eine ortsständige Breite von drei Zähnen ist die Berechnung nach der deutlich niedriger bewerteten GOZ 3190 GOZ zutreffend. Die GOZ 3190 hat keine Zuschlagmöglichkeit.
- Die GOÄ 2656 ist nur zutreffend, wenn die Leistung gebührentechnisch „unselbstständig“ ist, d. h., wenn zur Zystektomie orts- und zeitgleich eine weitere Osteotomie, eine Wurzelspitzenresektion oder eine Germektomie hinzukommt.
- Erfolgt die Leistungserbringung der Leistung „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste - über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich - durch Zystektomie“ als selbstständige Leistung, steht für die Abrechnung die GOÄ 2655 zur Verfügung.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Zystektomie-Operation einer ausgedehnten Kieferzyste in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion
- Zusätzlich abrechenbar
- Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2656
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die mit der Ä2656 beschriebene Leistung ist zutreffend für die Zystektomie-Operation einer ausgedehnten Kieferzyste in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion. Eine Kieferzyste gilt der Leistungsbeschreibung nach als „ausgedehnt“, wenn sie sich über einen Bereich von mehr als drei Zähnen erstreckt bzw. über eine vergleichbare Ausdehnung im unbezahnten Bereich.
Die Größendefinition zielt auf die Größe der Zyste ab, nicht auf die Ausdehnung der Osteotomie, d. h. diese muss die Breite von drei Zähnen nicht unbedingt erreichen, damit die Leistungsbeschreibung zutreffend ist.
Eine Zystektomie ist nur berechenbar, wenn tatsächlich eine „Zyste“ vorliegt, das alleinige Auskratzen von Granulationsgewebe führt nicht dazu, dass der Leistungsinhalt der Ä2656 als erfüllt gilt. Eine histologische Absicherung ist insofern ratsam.
Bei einer Zystektomie wird die Zyste vollständig entfernt. Die Leistung ist je durch Zystektomie in Verbindung mit der Entfernung retinierter oder verlagerter Zähne und/oder Wurzelspitzenresektion entfernter Zyste mit entsprechender Ausdehnung berechenbar.
Hinweise
Für die Abrechnung der Ä2656 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der Ä2656 berechnet werden:
- Ä 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- Ä 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und Ä 443 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar