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GOÄ 2400
Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche

Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2400 Schnellcheck

Punktzahl:111
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2400 ist je erfolgter Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche berechnungsfähig.
    • Die GOÄ 2400 ist abrechenbar für die Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche. Die GOÄ 2400 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2400 ist je erfolgter Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche berechnungsfähig.
  • Die GOÄ 2400 ist abrechenbar für die Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche. Die GOÄ 2400 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L-VII. „Chirurgie der Körperoberfläche“ und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Öffnung eines Körperkanalverschlusses an der Körperoberfläche
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2400

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die Leistung umfasst die operative Eröffnung verschlossener oder verengter natürlicher Körperöffnungen. Der Verschluss oder die Verengung kann hierbei angeboren sein oder postoperativ, nach Verletzungen oder Verbrennungen aufgetreten sein.

    Beispiel
    Die Erbringung einer Leistung nach Ä2400 ist im zahnärztlichen Bereich für die operative Öffnung von Verschlüssen der Ausführungsgänge der großen Speicheldrüsen (z. B. infolge von Vernarbungen oder Verengungen durch Speichelsteine) denkbar, z. B. für das Bougieren (Aufdehnen) einer durch einen Speichelstein verschlossenen Mündung eines Speicheldrüsenganges.

    Hinweise
    Für die Abrechnung der Ä2400 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:

    „Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“

    Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.

    Die Doppelberechnung von (Teil-) Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

    Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass

    • der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
    • das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
    • die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.