Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2156
Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2156 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2156 ist abrechenbar für die Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks.
- Die GOÄ 2156 ist je Gelenk abrechenbar. Werden orts- und sitzungsgleich beide vereiterten Kiefergelenke eröffnet, kann die GOÄ 2156 je Kiefergelenk – also maximal zwei Mal – angesetzt werden.
- Die GOÄ 2156 ist Bestandteil des gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffneten Teils des Abschnitts L-III. „Gelenkchirurgie“. In der Zahnheilkunde kommt die Abrechnung für die Resektion eines Kiefergelenks infrage.
- Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L GOÄ bedeuten in Bezug auf die GOÄ 2156 konkret, dass die Leistung nur als Zielleistung berechnet werden darf, z. B. für die Eröffnung eines vereiterten Kiefergelenks als selbstständige Leistung.
- Erfolgt die Eröffnung eines vereiterten Kiefergelenks als Zugangsmaßnahme für eine andere weitergehende Operation, gilt die Eröffnung als Bestandteil der operativen Leistung. Die Eröffnung ist dann mit der Gebühr der operativen Leistung abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2156
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistungsbeschreibung der GOÄ 2156 umfasst die Eröffnung eines vereiterten Kiefer-, Hand- oder Fußgelenks. Die Formulierung „oder“ gibt Aufschluss darüber, dass zum berechtigten Ansetzen der GOÄ 2156 die Eröffnung eines der aufgeführten Gelenke ausreicht. Die „Vereiterung“ des Gelenks ist gemäß der Leistungsbeschreibung Voraussetzung. In der Zahnheilkunde wird ausschließlich die Eröffnung eines vereiterten Kiefergelenks infrage kommen.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2156 berechnet werden:
- GOÄ 440 – Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 – Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und GOÄ 442 – Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar