Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOÄ 2625
Verschluss des weichen oder harten Gaumens oder Verschluß von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum
Verschluss des weichen oder harten Gaumens oder Verschluss von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum
Arbeiten & Organisieren
GOÄ 2625 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Die GOÄ 2625 zielt explizit auf den Verschluss des weichen oder des harten Gaumens ab. Erfolgt innerhalb einer Operationssitzung der Verschluss des weichen und des harten Gaumens kann hierfür die GOÄ 2627 (Verschluss des harten und weichen Gaumens) angesetzt werden. Wird z. B. im Laufe einer mehrzeitigen Behandlung zunächst der weiche Gaumen und zu einem späteren Zeitpunkt der harte Gaumen verschlossen, ist je Sitzung die GOÄ 2625 abrechenbar.
- Die GOÄ 2625 ist Bestandteil des für Zahnärzte geöffneten Abschnitts L IX – Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und demnach für die zahnärztliche Abrechnung zugänglich.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Verschluss des weichen oder harten Gaumens oder für den Verschluss von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum
- Zusätzlich abrechenbar
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
- Im Zusammenhang mit der Leistungserbringung verbrauchte Einmalartikel können als Ersatz von Auslagen berechnet werden, sofern sie nicht gemäß § 10 Abs. 2 Punkt 5. GOÄ von der Berechnung ausdrücklich ausgeschlossen sind und nicht als „Kleinmaterialien“ gelten.
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2625
keine
Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Der in der Leistungsbeschreibung der GOÄ 2625 beschriebene „Verschluss des weichen oder harten Gaumens oder Verschluss von perforierenden Defekten im Bereich von Gaumen oder Vestibulum“ ist als Verschluss von Gaumen- oder Vestibulumdefekten als Gesamtleistung zu verstehen.
Die Leistungsbeschreibung verwendet explizit die Formulierung „oder“, sodass die GOÄ 2625 angesetzt werden kann
- für den Verschluss des weichen Gaumens,
- für den Verschluss des harten Gaumens,
- für den Verschluss von perforierenden Gaumendefekten,
- für den Verschluss von perforierenden Vestibulumdefekten.
Gegebenenfalls ist die Leistung bei medizinisch indiziertem mehrzeitigem Vorgehen im Zeitverlauf erneut ansetzbar, z. B. wenn der Verschluss des weichen Gaumens in einer Sitzung erfolgt und der Verschluss des harten Gaumens in separater Sitzung zu einem späteren Zeitpunkt.
Beispiel
In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2625 denkbar für alle Verschlussleistungen an isolierten intraoralen Oberkieferdefekten.Hinweise
Für die Abrechnung der GOÄ 2625 gelten die Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt L der GOÄ:„Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.“
Eine Leistung gilt dann als methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
Die Doppelberechnung von (Teil-)Leistungen ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Eine selbstständige Leistung muss nicht zwangsläufig eine alleinige Leistung sein. Die Nebeneinanderberechnung mehrerer selbstständiger Leistungen ist möglich, wenn für jede einzelne selbstständige Leistung zutrifft, dass
- der Leistungsinhalt vollständig erbracht wurde,
- das Ziel der Verrichtung erreicht ist und
- die Verrichtung in sich abgeschlossen ist und keine weiteren Leistungen erfordert.
- Zuschläge
Folgende Zuschläge können in Verbindung mit der GOÄ 2625 berechnet werden:
- GOÄ 440 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen.
- GOÄ 441 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung und
- GOÄ 445 Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 oder mehr Punkten bewertet sind.
- Spitta Kommentar