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GOÄ 2686
Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Arbeiten & Organisieren

GOÄ 2686 Schnellcheck

Punktzahl:300
  • Abrechenbar
    • Die GOÄ 2686 ist abrechenbar für die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes.
    • Die GOÄ 2686 ist je reponiertes zahntragendes Bruchstück des Alveolarfortsatzes abrechenbar, bei der Reposition von mehreren zahntragenden Bruchstücken des Alveolarfortsatzes in einer Sitzung also ggf. auch mehrfach.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • primäre Wundversorgung
  • Nicht abrechenbar
    • Die GOÄ 2695 für die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate ist in Verbindung mit der GOÄ 2686 nicht berechenbar.
  • Zusätzlich abrechenbar

    Ist im Zusammenhang mit der Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes gemäß GOÄ 2686 eine Fixation bzw. Schienung erforderlich, kann diese nach der jeweils zutreffenden Gebührennummer berechnet werden. Infrage kommen z. B.

    • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen
    • GOZ 7070 – semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik
    • GOZ 7000 ff. – Eingliederung von Aufbissbehelfen
    • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte)
    • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
    • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober-oder Unterkiefer (nur bei ausgedehnter Alveolarfortsatzfraktur)
check
Abrechenbar
  • Die GOÄ 2686 ist abrechenbar für die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes.
  • Die GOÄ 2686 ist je reponiertes zahntragendes Bruchstück des Alveolarfortsatzes abrechenbar, bei der Reposition von mehreren zahntragenden Bruchstücken des Alveolarfortsatzes in einer Sitzung also ggf. auch mehrfach.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • primäre Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • Die GOÄ 2695 für die Einrichtung und Fixation eines gebrochenen Kiefers außerhalb der Zahnreihen durch intra- und extraorale Schienenverbände und Stützapparate ist in Verbindung mit der GOÄ 2686 nicht berechenbar.
check
Zusätzlich abrechenbar

Ist im Zusammenhang mit der Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes gemäß GOÄ 2686 eine Fixation bzw. Schienung erforderlich, kann diese nach der jeweils zutreffenden Gebührennummer berechnet werden. Infrage kommen z. B.

  • GOÄ 2697 – Anlegen von Drahtligaturen, Drahthäkchen oder dergleichen
  • GOZ 7070 – semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik
  • GOZ 7000 ff. – Eingliederung von Aufbissbehelfen
  • GOÄ 2700 – Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte)
  • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer
  • GOÄ 2699 – Anlegen und Fixation einer Schiene am gebrochenen Ober-oder Unterkiefer (nur bei ausgedehnter Alveolarfortsatzfraktur)
  • Abrechnungsbestimmung

    Abrechnungsbestimmung GOÄ-Nr. 2686

    keine

    Auszug aus den Allgemeinen Bestimmungen GOÄ - Teil L (Auszug)

    Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

    Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

  • Spitta Kommentar

    Die mit der GOÄ 2686 beschriebene „Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes“ ist für die primäre Reposition von zahntragenden Alveolarfortsatzfragmenten zutreffend.

    Eine spezielle Methode für die beschriebene Reposition wird durch die Leistungsbeschreibung nicht definiert, insofern ist die Leistungsbeschreibung unabhängig von der gewählten Methode zutreffend (z. B. für die manuelle und/oder instrumentelle Reposition). Die primäre Wundversorgung ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Ist im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ein zirkulärer Kopfverband notwendig, kann dieser zusätzlich nach GOÄ 204 berechnet werden.

    Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 2686 und GOÄ 2685 ist denkbar, wenn sowohl ein zahntragendes Alveolarfortsatzbruchstück als auch ein Zahn reponiert wurden.

    Ebenso kann die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes gemäß GOÄ 2686 im Zusammenhang mit den folgenden Gebührenziffern auftreten und berechnet werden:

    • GOÄ 2688 – Fixation bei nicht dislozierter Kieferfraktur durch Osteosynthese oder Aufhängung
    • GOÄ 2690 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Unterkieferbruch
    • GOÄ 2691 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Aussprengung des Oberkiefers an der Schädelbasis
    • GOÄ 2692 – Operative Reposition und Fixation durch Osteosynthese bei Kieferbruch im Mittelgesichtsbereich
    • GOÄ 2698 – Anlegen und Fixation einer Schiene am unverletzten Ober- oder Unterkiefer

    Die GOÄ 2686 ist definiert als die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes. Ist das zu reponierende Alveolarfortsatzfragment zahnlos, entspricht die Leistung insofern nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2686. Ggf. ist stattdessen die GOÄ 2321 (Einrichtung eines gebrochenen Gesichtsknochens) berechenbar.

    Die Reimplantation eines vollständig von seinen parodontalen Strukturen separierten Zahnes entspricht nicht dem Leistungsinhalt der GOÄ 2686. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die besser bewertete GOZ 3140 zur Verfügung.

    Ebenso wenig ist der Leistungsinhalt der GOÄ 2686 zutreffend für die Transplantation eines Zahnes. Hierfür steht in der zahnärztlichen Abrechnung die GOZ 3160 zur Verfügung.

    Beispiel
    In der zahnärztlichen Abrechnung ist das Ansetzen der GOÄ 2686 denkbar für die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes als Behandlungsmaßnahme bei einer Alveolarfortsatzfraktur. Alveolarfortsatzfrakturen zeigen sich durch Verlagerung und/oder Beweglichkeit des Alveolarfortsatzfragments. In Verbindung mit einer Alveolarfortsatzfraktur auftretende Begleitverletzungen sind z. B. Extrusionen oder Wurzelfrakturen.