Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 7000
Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
Arbeiten & Organisieren
GOZ 7000 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche
- für einen Aufbissbehelf z. B. zur Muskelrelaxation, Schmerzbeseitigung, Unterbrechung von Parafunktionen
- für eine temporäre Schiene zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
- für eine Tiefziehschiene
- auch zur Stabilisierung von gelockerten Zähnen
- über vorhandenen Zahnersatz
- auch für teilbedeckende Schienen, z. B. nur Seitenzähne
- neben Parodontaltherapie
- neben Kfo
- neben FAL
- ggf. mehrfach im Verlauf einer Behandlung
- Material- und Laborkosten berechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung
- Anpassen und Eingliedern
- ggf. Einschleifmaßnahmen bei Eingliederung
- Nicht abrechenbar
- zur Unterbrechung der Okklusion durch andere Hilfsmittel (z. B. Watterollen)
- für eine Sportschutzschiene
- für eine Bleachingschiene
- für ein Tiefziehformteil zur Herstellung von Provisorien
- für Kronen, Brücken und Prothesen, auch wenn sie dieser Funktion entsprechen
- für Langzeitprovisorien
- für Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche
- für einen individuell gefertigten Medikamententräger (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- für die Eingliederung einer Schiene mit eingearbeiteten Prothesenzähnen (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
- für einen Interimszahnersatz
- neben GOZ 7030 (Wiederherstellung der Funktion)
- neben GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs)
- neben GOZ 7050/GOZ 7060 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs, subtraktive/ additive Maßnahmen)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0065 (Optisch-elektronische Abformung)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 7010 (Adjustierter Aufbissbehelf)
- GOZ 8000 ff. (Gnathologische Leistungen)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
Durch die Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5230 sind folgende Leistungen abgegolten:Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen.Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 5200 bis GOZ 5340 abgegolten.
- Dokumentation
- medizinische Notwendigkeit nach Befund/Diagnose
- Kieferangabe
- Patientenunterweisung zur Handhabung der Schiene
- verwendete Materialien
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der Schiene (Eingangsdesinfektion) - Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Nach Herstellung der Schiene und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung beschreibt den einfachen initialtherapeutischen Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche. Er wird z. B. eingegliedert:
- zur Unterbrechung von bestehenden Okklusionsstörungen.
- zur Entspannung der Muskulatur.
- zur Schmerztherapie bei Kiefergelenksbeschwerden.
- zur Vorbehandlung vor der Eingliederung eines adjustierten Aufbissbehelfs.
- als therapeutische Schutzschiene.
Die Ersteingliederung (nicht die Anwendung) eines individuell hergestellten Medikamententrägers kann ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter dieser Leistung berechnet werden.
Die Brux-Checker-Schiene ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Relaxierungsschienen oder Aufbissplatten o. Ä. ohne adjustierte Oberfläche berechnet. Sie dienen u. a. der Veränderung der Bisslage, der Bisshebung oder der Relaxierung der Kaumuskulatur und der Entlastung der Kiefergelenke. Aufbissbehelfe ohne adjustierte Oberfläche können auch zur Schmerztherapie bei akuter Funktionsstörung im stomatognathen System eingesetzt werden. Die ggf. notwendige Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann anschließend indiziert sein. Schienen/Aufbissbehelfe können für den Oberoder Unterkiefer angefertigt werden. Aufbissschienen ohne adjustierte Oberfläche können auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet werden.
Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen. Einfache Formteile für die Erstellung von Sofortprovisorien nach Kronenpräparationen fallen nicht unter diese Leistungsnummer, sondern sind im Zusammenhang mit den Nummern 2260 bzw. 2270 sowie 5120 bzw. 5140 zu berechnen. Schienen zum Schutz von Zähnen/Zahnersatz ohne therapeutische Funktion (z. B. Sportschutzgerät) werden nicht nach dieser Nummer, sondern als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 berechnet. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Die Brux-Checker-Schiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 20:
Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden.Beschluss des Beratungsforums Nr. 42:
Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
- Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
- Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
- Verwendung von Retentionselementen (z. B. Knopfanker)
- Bruxismus, Parafunktionen usw.
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
- Vitalitätsprobe GOZ 0070
- Abformung eines Kiefers/beider Kiefer zur Diagnostik und/oder Planung GOZ 0050, GOZ 0060
- Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
- FAL-Leistungen GOZ 8000 ff.
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 7000 GOZ ist mit Versicherten der GKV in der Regel nicht vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche kann bei akuten Schmerzzuständen angezeigt sein und ist bei Versicherten der GKV als Sachleistung zu erbringen und nach der Nr. K2 BEMA abzurechnen. Die Versorgung mit Aufbissbehelfen in der GKV bedarf – außer bei der akuten Schmerztherapie – der vorausgegangenen Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit keine abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen bestehen.
Ein bei einem Versicherten der GKV nach der Nr. K2 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nrn. 7040, 7050 und 7060 GOZ kontrolliert oder verändert werden. Soweit ein neuer Aufbissbehelf nach Funktionsanalyse hergestellt wird, ist der „neue“ Aufbissbehelf gemäß Abschnitt H der GOZ zu vereinbaren.
Soweit eine Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, können solche Leistungen nach den Nrn. K6, K7, K8 oder K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines „privaten“ Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „GOZ 7000 nicht berechenbar neben GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche)“
Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) nicht mehrmals berechnet werden kann, muss entschieden widersprochen werden.
Während einer umfangreichen Funktionstherapie können verschiedene Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche notwendig werden.
Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche (GOZ 7000) als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurde eine umfangreiche Funktionsanalyse (GOZ 8000) mit Planungsmodellen durchgeführt. Für die Anfertigung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) wurden Abdrücke genommen und im zahntechnischen Labor wurde der Aufbissbehelf hergestellt.
Nach der Eingliederung folgten regelmäßige Kontrollen in Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten. Nach Besserung des Muskeltonus und Ihrer Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen wurde eine erneute Funktionsanalyse durchgeführt. Nach Auswertung der Analyse wurde ein neuer Aufbissbehelf angefertigt. Diesen tragen Sie nun regelmäßig. Die physiotherapeutische Begleitung wurde abgeschlossen.
In diesem Fall ist anhand der Rechnung mit den Behandlungsdaten ersichtlich, dass es sich hier um eine umfangreiche funktionstherapeutische Behandlung handelt. Die mehrmalige Berechnung sowohl der Funktionsanalyse (GOZ 8000) als auch des Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) waren medizinisch notwendig.
Eine lapidare, ohne spezifizierte Begründung erfolgte Ablehnung einer Erstattung sollten Sie nicht hinnehmen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist verpflichtet, sofern er seine Leistungspflicht einschränkt, eine fundierte, den Einzelfall betreffende Begründung dazu zu liefern.
Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- „GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) kann nicht mehrmals berechnet werden“
Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7000 (Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche) nicht neben der Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) berechnet werden kann, kann nicht gefolgt werden.
Die beiden Leistungen beschreiben 2 verschiedene Therapien. Die Berechnung erfolgte zu verschiedenen Daten. Schon aus diesem Grund muss hinterfragt werden, ob bei der Ablehnung der Erstattung womöglich nur finanzielle Aspekte eine Rolle spielten.
Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurden Abdrücke genommen und ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche angefertigt.
Nach der Eingliederung folgten einige Kontrolltermine für die Sicherstellung des Therapieerfolges.
Wo Ihre Krankenversicherung in diesem Fall eine Nebeneinanderberechnung sieht, bleibt sie uns schuldig.
Geben Sie sich mit so einer Ablehnung nicht zufrieden!
Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- „GOZ 7000 nicht berechenbar neben GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche)“