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GOZ 7010
Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche

Arbeiten & Organisieren

GOZ 7010 Schnellcheck

Punktzahl:800
Faktoren:1,0 : 44,99 €2,3 : 103,49 €3,5 : 157,48 €
  • Abrechenbar
    • je Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
    • für eine Bissführungs- oder Entspannungsschiene
    • für einen im Artikulator oder im Mund adjustierten Aufbissbehelf
    • für Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche zur Muskelrelaxation, Schmerzbeseitigung, Unterbrechung von Parafunktionen, etc.
    • für die Umarbeitung eines nicht adjustierten Aufbissbehelfs in einen adjustierten Aufbissbehelf
    • für Distraktionsschienen
    • auch zur Stabilisierung von gelockerten Zähnen durch einen Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
    • über vorhandenem Zahnersatz
    • neben Parodontaltherapie
    • neben Kfo
    • neben FAL
    • Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung
    • Anpassen und Eingliedern
    • ggf. Einschleifmaßnahmen bei Eingliederung
  • Nicht abrechenbar
    • für die Schienung gelockerter Zähne ohne adjustierten Aufbiss
    • für Langzeitprovisorien
    • neben GOZ 7030 (Schienenwiederherstellung) orts- und sitzungsgleich
    • neben GOZ 7040 (Schienenkontrolle) orts- und sitzungsgleich
    • für eine Sportschutzschiene
    • für eine Bleachingschiene
    • für ein Tiefziehformteil zur Herstellung von Provisorien
    • für Kronen, Brücken und Prothesen, auch wenn sie dieser Funktion entsprechen
    • für Langzeitprovisorien
    • für Aufbissbehelfe ohne adjustierter Oberfläche
    • für einen individuell gefertigten Medikamententräger (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für die Eingliederung einer Schiene mit eingearbeiteten Prothesenzähnen (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für Interimszahnersatz
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
  • für eine Bissführungs- oder Entspannungsschiene
  • für einen im Artikulator oder im Mund adjustierten Aufbissbehelf
  • für Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche zur Muskelrelaxation, Schmerzbeseitigung, Unterbrechung von Parafunktionen, etc.
  • für die Umarbeitung eines nicht adjustierten Aufbissbehelfs in einen adjustierten Aufbissbehelf
  • für Distraktionsschienen
  • auch zur Stabilisierung von gelockerten Zähnen durch einen Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche
  • über vorhandenem Zahnersatz
  • neben Parodontaltherapie
  • neben Kfo
  • neben FAL
  • Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • Anpassen und Eingliedern
  • ggf. Einschleifmaßnahmen bei Eingliederung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Schienung gelockerter Zähne ohne adjustierten Aufbiss
  • für Langzeitprovisorien
  • neben GOZ 7030 (Schienenwiederherstellung) orts- und sitzungsgleich
  • neben GOZ 7040 (Schienenkontrolle) orts- und sitzungsgleich
  • für eine Sportschutzschiene
  • für eine Bleachingschiene
  • für ein Tiefziehformteil zur Herstellung von Provisorien
  • für Kronen, Brücken und Prothesen, auch wenn sie dieser Funktion entsprechen
  • für Langzeitprovisorien
  • für Aufbissbehelfe ohne adjustierter Oberfläche
  • für einen individuell gefertigten Medikamententräger (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für die Eingliederung einer Schiene mit eingearbeiteten Prothesenzähnen (analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für Interimszahnersatz
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • medizinische Notwendigkeit nach Befund/Diagnose
    • Kieferangabe
    • Patientenunterweisung zur Handhabung der Schiene
    • verwendete Materialien (Eigenlabor und Fremdlabor)
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der Schiene (Eingangsdesinfektion)


    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Herstellung der Schiene und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Unter diese Leistung fallen alle therapeutischen Aufbissbehelfe die eine adjustierte Oberfläche besitzen, unter anderem zum temporären Erproben einer geänderten Funktion, Bisslage, Gelenkposition und/oder Vertikaldimension.

      Bei starken Abrasionen kann neben der Funktionsbeeinflussung ggf. gleichzeitig eine Änderung der Ästhetik im Frontzahnbereich erprobt werden. Das führt unter Umständen zu erheblichen Mehrkosten der Laborkosten.

      Zur Initialtherapie kann vorher ein nicht adjustierter Aufbissbehelf nach GOZ 7000 erforderlich sein.

      Die Eingliederung einer Schiene als Interimsversorgung mit Prothesenzähnen ist in der GOZ nicht enthalten und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Die Brux-Checker-Schiene ist in der Leistungsbeschreibung nicht enthalten und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Die ggf. erforderliche Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktiven Maßnahmen ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Kontrollbehandlungen in Folgesitzungen mit additiven und/oder subtraktiven Maßnahmen werden nach GOZ 7050/GOZ 7060 berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Unter der Leistungsnummer werden – unabhängig von der Art der Herstellung – alle Arten von therapeutischen Aufbissbehelfen, z. B. Repositionierungs-/Relaxierungsschienen, Distraktionsschienen und Tiefziehschienen mit adjustierter Oberfläche berechnet.

      Sie dienen der Stabilisierung oder Veränderung der Bisslage mittels Führung des Unterkiefers nach Definition einer physiologischen oder therapeutischen Okklusion und Artikulation. Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche können die Funktion einer Eckzahnführung oder Gruppenführung übernehmen.

      Aufbissschienen mit adjustierter Oberfläche werden auch zum Schutz von natürlichen Zähnen und/oder Zahnersatz bei unphysiologisch hohem Kaudruck oder habitueller Fehlfunktion verwendet („Knirscherschiene“).

      Sie können temporär oder zum dauerhaften Gebrauch indiziert sein.

      Die individuelle Adjustierung des Aufbissbehelfs bei der Eingliederung durch additive oder subtraktive Maßnahmen ist Bestandteil dieser Leistung.

      Veränderungen an adjustierten Oberflächen einer Schiene im Rahmen von Kontrollsitzungen werden nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet.

      Die komplette Umarbeitung eines vorhandenen Aufbissbehelfs zu einer Schiene mit adjustierter Oberfläche erfüllt hingegen den Leistungsinhalt dieser Gebührennummer. Schienen/Aufbissbehelfe können für den Oberoder Unterkiefer angefertigt werden. Abnehmbare Schienen zur Stabilisierung von z. B. traumatisch gelockerten oder teilluxierten sowie parodontal geschädigten Zähnen sind von dieser Nummer nicht erfasst, sondern sind nach Nummer 2700 (GOÄ) zu berechnen. Die Eingliederung einer Schiene zum Zwecke einer Interimsversorgung mit eingearbeiteten Prothesenzähnen oder Brückengliedern ist im Leistungsverzeichnis nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Strahlenschutzschienen, die durch Isolierung von Metallstrukturen im Mund der Vermeidung von Streustrahlungsschäden an Schleimhäuten bei der Bestrahlung von Tumorpatienten dienen, sind analog zu berechnen. Die Brux-CheckerSchiene erfüllt den Leistungsinhalt nicht und muss analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 20:
      Die Eingliederung einer Protrusionsschiene, z.B. zur Behandlung einer Schlafapnoe, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 7010 (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) für angemessen; für bimaxilläre Konstruktionen kann die Geb.-Nr. zweimal berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 42:
      Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind gemäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Abdrucknahme bei eingeschränkter Mundöffnung (Myoarthropathie, Kieferklemme, Schmerzzustand)
      • Kippungen, Elongationen von Zähnen, Teilbezahnung
      • Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
      • Erschwerte Relationsbestimmung
      • Bruxismus
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Vitalitätsprobe GOZ 0070
      • Abformung eines Kiefers/beider Kiefer zur Diagnostik und/oder Planung GOZ 0050, GOZ 0060
      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • FAL-Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 7010 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche kann im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung angezeigt sein bei Kiefergelenksstörungen, Myoarthropathien und zur Behebung von Fehlgewohnheiten. Angezeigt sind nur individuell adjustierte Aufbissbehelfe, Miniplastschienen mit individuell geformtem Kunststoffrelief, Interzeptoren und spezielle Aufbissschienen am Oberkiefer, die alle Okklusionsflächen bedecken (z. B. Michigan-Schienen). Solche Aufbissbehelfe sind bei Versicherten der GKV als Sachleistung zu erbringen und nach der Nr. K1 BEMA abzurechnen. Die Versorgung mit Aufbissbehelfen in der GKV bedarf – außer bei der akuten Schmerztherapie – der vorausgegangenen Genehmigung durch die Krankenkasse, soweit keine abweichenden gesamtvertraglichen Regelungen bestehen.

      Funktionsanalytische Leistungen nach den Nrn. 8000 ff. GOZ sind auch zur Vorbereitung der Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche nach der Nr. K1 BEMA vereinbarungsfähig.

      Ein bei einem Versicherten der GKV nach der Nr. K1 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nrn. 7040, 7050 und 7060 GOZ kontrolliert oder verändert werden. Soweit ein neuer Aufbissbehelf nach Funktionsanalyse hergestellt wird, ist der „neue“ Aufbissbehelf gemäß Abschnitt H der GOZ zu vereinbaren.

      Soweit eine Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, können solche Leistungen nach den Nrn. K6, K7, K8 oder K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Wiederherstellung, eine Kontrolle oder Veränderung eines „privaten“ Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „GOZ 7000 nicht berechenbar neben GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche)“

      Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7000 (Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche) nicht neben der Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) berechnet werden kann, kann nicht gefolgt werden.

      Die beiden Leistungen beschreiben 2 verschiedene Therapien. Die Berechnung erfolgte zu verschiedenen Daten. Schon aus diesem Grund muss hinterfragt werden, ob bei der Ablehnung der Erstattung womöglich nur finanzielle Aspekte eine Rolle spielten.

      Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurden Abdrücke genommen und ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche angefertigt.

      Nach der Eingliederung folgten einige Kontrolltermine für die Sicherstellung des Therapieerfolges.

      Wo Ihre Krankenversicherung in diesem Fall eine Nebeneinanderberechnung sieht, bleibt sie uns schuldig.

      Geben Sie sich mit so einer Ablehnung nicht zufrieden!

      Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.

    • „GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) kann nicht mehrmals berechnet werden“

      Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) nicht mehrmals berechnet werden kann, muss entschieden widersprochen werden.

      Während einer umfangreichen Funktionstherapie können verschiedene Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche notwendig werden.

      Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche (GOZ 7000) als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurde eine umfangreiche Funktionsanalyse (GOZ 8000) mit Planungsmodellen durchgeführt. Für die Anfertigung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) wurden Abdrücke genommen und im zahntechnischen Labor wurde der Aufbissbehelf hergestellt.

      Nach der Eingliederung folgten regelmäßige Kontrollen in Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten. Nach Besserung des Muskeltonus und Ihrer Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen wurde eine erneute Funktionsanalyse durchgeführt. Nach Auswertung der Analyse wurde ein neuer Aufbissbehelf angefertigt. Diesen tragen Sie nun regelmäßig. Die physiotherapeutische Begleitung wurde abgeschlossen.

      In diesem Fall ist anhand der Rechnung mit den Behandlungsdaten ersichtlich, dass es sich hier um eine umfangreiche funktionstherapeutische Behandlung handelt. Die mehrmalige Berechnung sowohl der Funktionsanalyse (GOZ 8000) als auch des Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) waren medizinisch notwendig.

      Eine lapidare, ohne spezifizierte Begründung erfolgte Ablehnung einer Erstattung sollten Sie nicht hinnehmen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist verpflichtet, sofern er seine Leistungspflicht einschränkt, eine fundierte, den Einzelfall betreffende Begründung dazu zu liefern.

      Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.


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§Urteile zu  GOZ 7010
Gericht: VG Hannover
Aktenzeichen: Az. 13 A 8004/13
Datum: 14.05.2014
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