Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 7040
Kontrolle eines Aufbissbehelfs
Kontrolle eines Aufbissbehelfs
Arbeiten & Organisieren
GOZ 7040 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Aufbissbehelf
- für die Kontrolle eines Aufbissbehelfs ohne Veränderungen
- für die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
- für die Kontrolle eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle des Aufbissbehelfs
- Nicht abrechenbar
- für Wiederherstellungsmaßnahmen
- für subtraktive oder additive Maßnahmen auf der Oberfläche
- bei Funktionsänderung des Aufbissbehelfes
- sitzungsgleich neben der Eingliederung von Aufbissbehelfen
- sitzungsgleich neben Reparaturen
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- durchgeführte Maßnahmen
- Kontrollergebnis
- Kieferangabe
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Schiene 8125 Schiene säubern und polieren 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) - Müssen Schienen im Rahmen von Kontrollbehandlungen, die sich über einen längeren Behandlungszeitraum hinziehen, desinfiziert und/oder gesäubert und poliert werden, sind diese Maßnahmen als zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ abrechenbar.
- Die Desinfektion wird auch an notwendigen Abformungen berechnet, wenn z. B. additive Maßnahmen an den Schienen im zahntechnischen Labor durchgeführt werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung beinhaltet die einfache Kontrolle eines Aufbissbehelfes ohne weitergehende Maßnahmen wie Einschleifen oder Neuaufbau einer Okklusion. Die Maßnahme ist im Verlauf einer Schienentherapie mehrfach berechenbar.
Neben der Kontrolle können zahntechnische Leistungen wie Reinigung oder Politur des Aufbissbehelfes anfallen.
Neben Reparaturmaßnahmen oder Kontrollen mit weitergehenden zahnärztlichen Maßnahmen ist die Leistung nicht zeitgleich berechenbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan berechnet.
Bei Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche nach der Nummer 7000 werden die Kontrollen oder Veränderungen ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, solange es sich nicht um Wiederherstellungsmaßnahmen handelt.
Bei Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach der Nummer 7010 bzw. 7020 werden die Kontrollen nach der Nummer 7040 berechnet, solange es sich nicht um Veränderungen an der adjustierten Oberfläche handelt. Die Maßnahme ist im Verlauf der Schienentherapie in der Regel mehrfach angezeigt.
Zusätzlicher Aufwand
- Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
- Umfang der Kontrolle
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs GOZ 7030
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 7040 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1, K2 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7040 GOZ kontrolliert werden.
Soweit eine Kontrolle eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrolle nach der Nr. K7 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Kontrolle eines „privaten“ Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Kurztipps für die Praxis
- Kurztipps für die Praxis
Die GOZ 7040 umfasst die Kontrolle eines Aufbissbehelfs einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan.
Die Leistung dient der therapeutischen Verlaufskontrolle und ist während einer Schienentherapie häufig mehrfach erforderlich.
Kontrolltermine bei Schienen nach GOZ 7000 werden grundsätzlich nach GOZ 7040 berechnet, sofern keine Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen.
Auch bei Schienen nach GOZ 7010 oder 7020 ist die GOZ 7040 berechnungsfähig, solange keine Veränderungen an der adjustierten Oberfläche vorgenommen werden.
Die GOZ-Nr. 7040 ist von den GOZ-Nrn. 7030, 7050 und 7060 abzugrenzen.
Erfolgt eine Reparatur oder Wiederherstellung der Funktion, ist regelmäßig GOZ 7030 anzusetzen.
Veränderungen der adjustierten Oberfläche werden nach GOZ 7050 oder 7060 berechnet.
Die GOZ-Nr. 7040 darf nicht zusätzlich zu den GOZ-Nrn. 7050 und 7060 in derselben Sitzung berechnet werden, da diese Leistungen die Kontrolle in der selben Sitzung bereits beinhalten.
- Die GOZ 7040 darf neben der GOZ 7030 berechnet werden.
- Häufige Begleitleistungen: 1. Beratungen und Untersuchungen (GOÄ)
(0)Leistung GOÄ Typische Anwendung Beratung Ä1 Erstberatung vor Schienentherapie, Erläuterung von Befunden, Therapieablauf und Tragehinweisen Beratung > 10 Minuten Ä3 Ausführliche Beratung bei komplexen funktionellen Beschwerden, umfangreicher Therapieplanung oder interdisziplinären Behandlungskonzepten Erhebung der Fremdanamnese Ä4 Anamneseerhebung mit Angehörigen oder Pflegepersonal bei Patienten mit Schlafapnoe, CMD oder kognitiven Einschränkungen Symptombezogene Untersuchung Ä5 Untersuchung bei akuten Beschwerden, Druckstellen, Kiefergelenkschmerzen, muskulären Beschwerden oder Verlaufskontrollen während der Schienentherapie Untersuchung des stomatognathen Systems Ä6 Umfassende Untersuchung von Zähnen, Parodontium, Kiefergelenken, Kaumuskulatur und Okklusion vor, während oder nach einer Funktionstherapie
Hinweis zur GOÄ-Nr. 5Die GOÄ-Nr. 5 kann während einer laufenden Schienen- oder Funktionstherapie regelmäßig als Begleitleistung in Betracht kommen. Typische Anwendungsfälle sind die Kontrolle von Beschwerden, die Beurteilung von Druckstellen, muskulären Verspannungen, Kiefergelenkbeschwerden oder die Verlaufskontrolle einer eingeleiteten Therapie.
Hinweise zur GOÄ-Nr. 6Die GOÄ-Nr. 6 (vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems) gehört auch im Bereich der Schienentherapie zu den wichtigsten Begleitleistungen. Sie dient der umfassenden klinischen Untersuchung des Kauorgans und ermöglicht die Beurteilung des funktionellen Ausgangsbefundes sowie die Kontrolle des Therapieverlaufs.
Insbesondere bei Patienten mit CMD, Bruxismus, Kiefergelenkbeschwerden, Schlafapnoe oder umfangreichen funktionstherapeutischen Maßnahmen stellt die GOÄ-Nr. 6 häufig die Grundlage für die Therapieplanung, Verlaufskontrolle und Erfolgskontrolle dar.
Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und SchienenDie Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.
Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.
Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.
Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.
- Häufige Begleitleistungen: 2. Bildgebung & Diagnostik (GOÄ)
(0)Leistung GOZ/GOÄ Typische Anwendung Zahnfilm/OPG GOÄ 5000 ff. Basisdiagnostik, Diagnostik der Kiefergelenksposition
HinweiseBildgebende Verfahren gehören zu den häufigen diagnostischen Begleitleistungen im Zusammenhang mit Aufbissbehelfen, Schienentherapien und funktionell eingesetzten Langzeitprovisorien. Sie dienen insbesondere der Beurteilung der dentoalveolären Strukturen, der Pfeilerzähne, des Parodonts sowie der Kiefergelenke und können wichtige Hinweise für die Diagnostik und Therapieplanung liefern.
Je nach klinischer Fragestellung kommen Einzelzahnaufnahmen, Panoramaaufnahmen oder weiterführende bildgebende Verfahren zum Einsatz. Im Bereich der Funktionstherapie können Röntgenaufnahmen beispielsweise zur Abklärung von Kiefergelenkbeschwerden, zur Beurteilung von Zahnwanderungen, Elongationen, Parodontalerkrankungen oder vor umfangreichen funktionellen und prothetischen Rekonstruktionen erforderlich sein.
Die Leistungen nach GOÄ 5000 ff. stellen selbstständige diagnostische Maßnahmen dar und können bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit neben den Leistungen des GOZ-Abschnitts H berechnet werden. Die Notwendigkeit der Bildgebung sollte sich aus der Dokumentation und der jeweiligen klinischen Fragestellung ergeben.
Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und SchienenDie Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.
Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.
Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.
Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.
- Häufige Begleitleistungen: 3. Allgemeine zahnärztliche Leistungen (GOZ Abschnitt A)
(0)Leistung GOZ Typische Anwendung Eingehende Untersuchung 0010 Untersuchung / Erstuntersuchung bei Bruxismus, Schlafapnoe, Kiefergelenkbeschwerden oder geplanter Schienentherapie Heil- und Kostenplan 0030 Planung einer Schienentherapie, einer Versorgung mit Langzeitprovisorien, oder Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene Heil- und Kostenplan 0040 Planung einer funktionellen Schienentherapie Situationsmodell ein Kiefer 0050 Modellherstellung zur Planung einfacher Schienen oder zur Analyse eines Kiefers Situationsmodell beide Kiefer 0060 Analyse der Kieferrelation sowie Planung von Aufbissbehelfen, Schienen oder funktionellen Langzeitprovisorien Optisch-elektronische Abformung 0065 Digitale Planung und Herstellung von Schienen, Aufbissbehelfen, Unterkieferprotrusionsschienen oder Langzeitprovisorien
HinweiseDie GOZ-Nrn. 0060 und 0065 gehören zu den wichtigsten Begleitleistungen im Bereich der Schienen- und Funktionstherapie. Die dabei gewonnenen Modelle beziehungsweise digitalen Datensätze bilden häufig die Grundlage für die Planung und Herstellung von Aufbissbehelfen, adjustierten Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen sowie bei der Herstellung von Langzeitprovisorien.
Insbesondere im Rahmen moderner digitaler Workflows gewinnt die optisch-elektronische Abformung zunehmend an Bedeutung. Die gewonnenen Datensätze können unmittelbar für virtuelle Planungen, CAD/CAM-Verfahren, digitale Artikulatoren und computergestützte Herstellungsverfahren genutzt werden.
Werden auf Grundlage der digitalen Datensätze physische Modelle, beispielsweise mittels 3D-Druck, hergestellt, können diese als Situationsmodelle nach den GOZ-Nrn. 0050 bzw. 0060 berechnet werden.
Darüber hinaus ermöglichen moderne Fertigungsverfahren inzwischen auch die unmittelbare Herstellung von Schienen und Langzeitprovisorien auf Basis optisch-elektronischer Abformungen. In vielen Fällen erfolgt die Fertigung heute vollständig digital, sodass die Schiene ohne vorherige Modellherstellung direkt aus den erfassten Datensätzen konstruiert und beispielsweise im 3D-Druckverfahren hergestellt werden kann.
Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 0050, 0060 und 0065 bilden damit häufig die Grundlage für eine präzise, reproduzierbare und wirtschaftliche Planung moderner Schienen- und Funktionstherapien.
Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und SchienenDie Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.
Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.
Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.
Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.
- Häufige Begleitleistungen: 4. Konservierende Leistungen (GOZ Abschnitt C)
(0)Leistung GOZ Typische Anwendung Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen 2030 Zusätzliche Maßnahmen zur Trockenlegung oder Weichgewebsverdrängung bei der Präparation von Pfeilerzähnen für Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 Aufbaufüllung 2180 Aufbau tief zerstörter Zähne zur Aufnahme eines Langzeitprovisoriums oder einer späteren definitiven Versorgung, einfache Aufbaufüllung Adhäsive Befestigung 2197 Zusätzliche adhäsive Befestigung einer semipermanenten Schiene nach GOZ 7070 Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung 2260 Vorprovisorium während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080 Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung 2270 Vorprovisorium während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7080
HinweiseDie Leistungen nach GOZ 2030, 2180 und 2197 gehören zu den häufigsten konservierenden Begleitleistungen im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7080.
Insbesondere bei tief zerstörten Zähnen ist vor der Eingliederung eines Langzeitprovisoriums häufig zunächst eine Aufbaufüllung erforderlich. Einfache Aufbaufüllungen werden nach GOZ 2180 berechnet. Erfolgt die Befestigung unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnet werden.
Werden hingegen umfangreiche dentinadhäsive Aufbaufüllungen in Mehrschichttechnik angefertigt, handelt es sich nach Auffassung vieler Kommentierungen und Abrechnungsempfehlungen nicht mehr um die in der GOZ-Nr. 2180 beschriebene einfache Aufbaufüllung. Die Mehrschichttechnik stellt hierbei den wesentlichen Leistungsinhalt dar und ist weder in der GOZ-Nr. 2180 noch in der GOZ-Nr. 2197 beschrieben.
Soweit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 GOZ erfüllt sind, insbesondere eine selbstständige zahnärztliche Leistung vorliegt und keine originäre Leistungsbeschreibung in GOZ oder GOÄ vorhanden ist, kann die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik daher analog berechnet werden. Die GOZ-Nr. 2197 gehört darüber hinaus zu den häufigsten Begleitleistungen der GOZ-Nr. 7070 (semipermanente Schiene). Da die Anwendung der Ätztechnik bei der GOZ-Nr. 7070 zwar obligat ist, die adhäsive Befestigung jedoch nicht Bestandteil der Leistung darstellt, kann die GOZ-Nr. 2197 je Interdentalraum zusätzlich berechnet werden.
Die GOZ-Nrn. 2260 und 2270 können insbesondere im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 von Bedeutung sein. Da zwischen Präparation und Eingliederung eines laborgefertigten Langzeitprovisoriums regelmäßig ein zeitlicher Abstand besteht, kann zur temporären Versorgung ein direkt hergestelltes Vorprovisorium erforderlich werden. Die Leistungen nach den GOZ-Nrn. 2260 bzw. 2270 sind in diesen Fällen selbstständig berechnungsfähig.
Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und SchienenDie Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.
Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.
Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.
Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.
- Häufige Begleitleistungen: 5. Prothetische Leistungen (GOZ Abschnitt F)
(0)Leistung GOZ Typische Anwendung Provisorischer Brückenanker im direkten Verfahren mit Abformung 5120 Vorläufige Brückenversorgung während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7090 Provisorisches Brückenglied im direkten Verfahren ohne Abformung 5140 Vorläufige Brückenversorgung während der Herstellung eines Langzeitprovisoriums nach GOZ 7090 Individueller Löffel 5170 Präzisionsabformung für Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 sowie für komplexe funktionstherapeutische Versorgungen
HinweiseDie GOZ-Nrn. 5120 und 5140 können im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7090 von Bedeutung sein. Da zwischen Präparation und Eingliederung eines laborgefertigten Langzeitprovisoriums regelmäßig ein zeitlicher Abstand besteht, kann zur Sicherstellung von Kaufunktion, Phonetik und Ästhetik eine vorläufige provisorische Versorgung erforderlich werden.
Die GOZ-Nr. 5170 gehört zu den häufigsten Begleitleistungen bei der Herstellung von Langzeitprovisorien. Insbesondere bei umfangreichen funktionellen Rekonstruktionen, Bisslagenänderungen oder komplexen prothetischen Versorgungen ist eine Präzisionsabformung mittels individuellem Löffel häufig erforderlich, um eine ausreichend genaue Passung und Funktion der Versorgung sicherzustellen.
Der individuelle Löffel kann sowohl im Zusammenhang mit Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 als auch bei der Abformung für Schienen zum Einsatz kommen.
Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und SchienenDie Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.
Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.
Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.
Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.
- Häufige Begleitleistungen: 6. Kieferorthopädische Leistungen (GOZ Abschnitt G)
(0)Leistung GOZ Typische Anwendung Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen 6190 Begleitende Beratung bei Bruxismus, Pressen, Fehlfunktionen der Kaumuskulatur, Schienentherapie, Unterkieferprotrusionsschienen sowie anderen funktionellen Störungen des Kauorgans
HinweiseDie GOZ-Nr. 6190 gehört zu den wichtigsten Begleitleistungen im Bereich der Schienen- und Funktionstherapie. Die Leistung umfasst ein beratendes und belehrendes Gespräch mit konkreten Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen.
Typische Inhalte sind beispielsweise:
- Bruxismus (Zähneknirschen)
- Pressen der Zähne
- Fehlhaltungen des Unterkiefers
- Habituelle Fehlfunktionen der Kaumuskulatur
- Mundatmung
- Hinweise zum Umgang mit Schienen
- Verhaltensmaßnahmen zur Unterstützung einer Funktionstherapie
- Begleitende Beratung bei Schlafapnoe und Unterkieferprotrusionsschienen
Entgegen einer häufig anzutreffenden Auffassung ist die GOZ-Nr. 6190 nicht auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt. Nach Beschluss Nr. 18 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen bedeutet die Einordnung einer Gebührennummer in einen bestimmten Abschnitt der GOZ nicht, dass diese Leistung ausschließlich im Zusammenhang mit Behandlungen dieses Abschnitts berechnet werden darf.Die GOZ-Nr. 6190 kann daher auch im Rahmen von CMD-Behandlungen, Schienentherapien, Funktionstherapien und anderen Behandlungen des Kauorgans berechnungsfähig sein, sofern der Leistungsinhalt erfüllt ist.
AbrechnungshinweisDie GOZ-Nr. 6190 ist neben der GOZ-Nr. 0010 nicht berechnungsfähig. Erfolgt jedoch ein eigenständiges beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten oder Dysfunktionen, kann die Leistung neben Untersuchungen nach GOÄ, insbesondere neben der GOÄ-Nr. Ä6, berechnet werden.
Eine nachvollziehbare Dokumentation der besprochenen Dysfunktionen, Verhaltensanweisungen und Therapieempfehlungen ist empfehlenswert und verbessert die Nachvollziehbarkeit gegenüber Kostenträgern.
Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und SchienenDie Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.
Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.
Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.
Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.
- Häufige Begleitleistungen: 7. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (GOZ Abschnitt J)
(0)Leistung GOZ Typische Anwendung Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation 8000 Diagnostische Grundlage vor Schienen- und Funktionstherapien, insbesondere bei CMD und Bruxismus Arbiträre Scharnierachsenbestimmung 8010 Registrierung für adjustierte Schienen und funktionelle Langzeitprovisorien Kinematische Gesichtsbogenübertragung 8020 Präzise Übertragung der Kieferrelation bei komplexen funktionellen Behandlungen Registrierung von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren 8030 Funktionsorientierte Schienenplanung und Rekonstruktionen Registrierung von Unterkieferbewegungen zur Einstellung volljustierbarer Artikulatoren 8035 Erweiterte instrumentelle Funktionsdiagnostik, digitale Vermessungssysteme Remontieren des Oberkiefers mittels Gesichtsbogen 8050 Funktionskontrolle und Anpassung vorhandener prothetischer Versorgungen Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers 8060 Bestimmung einer reproduzierbaren Unterkieferposition für Schienen und Langzeitprovisorien Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers mittels Stützstiftregistrierung 8065 Digitale Präzisionsregistrierung bei komplexen funktionellen Fragestellungen Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich schriftlicher Auswertung 8080 Analyse von Okklusion, Artikulation und geplanter Schienentherapie Adjustieren/Aufheben von Fehlkontakten am natürlichen Gebiss oder Zahnersatz 8090 Funktionelle Feineinstellung nach Schienentherapie oder bei okklusalen Störungen Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz zur Behandlung von Funktionsstörungen 8100 Dauerhafte funktionelle Korrekturen nach erfolgreicher Schienentherapie
HinweiseDie Leistungen nach den GOZ-Nrn. 8000 ff. gehören zu den wichtigsten Begleitleistungen im Bereich der Schienentherapie und der Versorgung mit Langzeitprovisorien. Sie dienen der Diagnostik, Analyse und Planung funktioneller Behandlungen und bilden häufig die Grundlage für die Herstellung adjustierter Aufbissbehelfe nach GOZ 7010, funktioneller Langzeitprovisorien nach GOZ 7080 und 7090 sowie von Unterkieferprotrusionsschienen. Insbesondere bei Patienten mit craniomandibulären Dysfunktionen (CMD), Bruxismus, Kiefergelenkbeschwerden oder umfangreichen funktionellen Rekonstruktionen ist eine instrumentelle Funktionsdiagnostik häufig unverzichtbar, um eine reproduzierbare Kieferrelation zu bestimmen und therapeutische Maßnahmen planbar zu machen.
Die GOZ-Nrn. 8000, 8010 und 8020 gehören dabei zu den am häufigsten berechneten Begleitleistungen, da sie regelmäßig für die Ermittlung und Übertragung der Kieferrelation sowie die Planung funktioneller Schienenkonzepte benötigt werden.
Moderne digitale Behandlungskonzepte kombinieren die Leistungen nach GOZ 8000 ff. zunehmend mit optisch-elektronischen Abformungen nach GOZ 0065, virtuellen Artikulatoren und computergestützten Planungsverfahren.
PraxistippNicht jede Schiene erfordert eine umfassende instrumentelle Funktionsanalyse. Während einfache Aufbissbehelfe nach GOZ 7000 häufig ohne weitergehende funktionsanalytische Maßnahmen hergestellt werden können, stellen die Leistungen nach GOZ 8000 ff. insbesondere bei adjustierten Schienen, umfangreichen CMD-Therapien, Bisslagenänderungen sowie funktionell eingesetzten Langzeitprovisorien regelmäßig die diagnostische Grundlage der Behandlung dar.
Zusammenfassung: Häufige Begleitleistungen im Bereich Eingliederung von Aufbissbehelfen und SchienenDie Schienentherapie nach GOZ Abschnitt H beschränkt sich in der Praxis nur selten auf die eigentlichen Leistungen der GOZ-Nrn. 7000 bis 7100. Vielmehr werden Aufbissbehelfe, Schienen, Unterkieferprotrusionsschienen und funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien regelmäßig durch zahlreiche Leistungen aus anderen Abschnitten der GOZ sowie der GOÄ begleitet.
Hierzu gehören insbesondere Untersuchungs- und Beratungsleistungen, Planungs- und Modellleistungen, digitale Abformungen, funktionsanalytische Maßnahmen, Leistungen aus den Bereichen Zahnerhaltung und Zahnersatz sowie kieferorthopädische Begleitleistungen. Gerade bei komplexen funktionellen Behandlungen oder umfangreichen Schienenkonzepten entsteht der überwiegende Teil des diagnostischen und therapeutischen Aufwandes häufig außerhalb des eigentlichen Abschnitts H.
Die vorstehenden Tabellen und Hinweise sollen einen praxisnahen Überblick über besonders häufig vorkommende Begleitleistungen vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Je nach individueller Behandlungssituation können zahlreiche weitere Leistungen aus der GOZ, der GOÄ sowie Analogberechnungen nach § 6 Abs. 1 GOZ in Betracht kommen.
Die dargestellten Begleitleistungen stellen lediglich eine Auswahl häufig vorkommender und praxisrelevanter Kombinationen dar. Aus der Nichtnennung einzelner Gebührenpositionen kann nicht geschlossen werden, dass diese im Zusammenhang mit Leistungen des Abschnitts H grundsätzlich nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die Einhaltung der jeweiligen Abrechnungsbestimmungen.
- Analog berechnungsfähige Leistungen
Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen der BZÄK (Auszug)Bei der nachfolgenden Zusammenstellung handelt es sich um eine Übersicht von selbständigen zahnärztlichen Leistungen, die keinen Eingang in das Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung (GOZ bzw. GOÄ) gefunden haben. Die Zusammenstellung ist nicht abschließend.
Die Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Abschnitten dient lediglich der besseren Übersicht und Handhabbarkeit der Tabelle.
Die Zuordnung beschränkt weder die Berechenbarkeit der Leistungen auf die jeweiligen Abschnitte, noch sind die bei der analogen Berechnung heranzuziehenden Analogziffern diesen Abschnitten zu entnehmen.
Abschnitt H – Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen- Basisplatte im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung
- Eingangsuntersuchung zur Versorgung mit einer Unterkieferprotrusionsschiene
- Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene
- Erneuerung eines Protrusionselements
- Kontrolle mit Einschleifen der Stütz- und Gleitzonen einer UPS; subtraktive Maßnahmen
- Kontrolle mit Aufbau der Stütz- und Gleitzone einer UPS; additive Maßnahmen
- Kontrolle der UPS, ggf. mit einfachen Korrekturen
- Mundstück für Taucher (Wenn medizinisch notwendige Leistung)
- Nachadaption des Protrusionsgrads
- Non Präp. Teilkronen oder Occluchip/Therapeutischer Aufbau von Funktionsflächen, ggf. mit Bisserhöhung
- Dreidimensionale Registrierung der Startprotrusionsposition
- Schlafapnoe- bzw. Schnarcherschiene
- Sportschutz
- Strahlenschutzschiene (Vermeidung von Streustrahlungsschäden bei der Bestrahlung von Tumorpatienten)
- Teilleistungen i. V. m. einem Aufbissbehelf
- Teilunterfütterung einer UPS
- Vollständige Unterfütterung einer UPS
- Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Oberkiefer
- Vollständige Unterfütterung einer UPS einschließlich funktioneller Randgestaltung, im Unterkiefer
- Wiederbefestigung einer alio loco angefertigten Langzeitprovisoriums
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (ohne Abformung)
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion einer UPS (mit Abformung)
- Wiederherstellung eines einzelnen oder mehrerer Halte- oder Stützvorrichtungen
- Wiederherstellung der Funktion eines Protrusionselements, je Verbindungselement
Praxistipp:
Die korrekte Ermittlung und Abrechnung analoger Leistungen
Neue diagnostische und therapeutische Verfahren sind in der GOZ häufig nicht ausdrücklich beschrieben. In diesen Fällen ermöglicht § 6 Abs. 1 GOZ die Berechnung einer analogen Leistung, sofern eine selbstständige zahnärztliche Leistung vorliegt. Maßgeblich für die Auswahl der Analogposition ist nicht die Gleichartigkeit, sondern die Gleichwertigkeit der Leistung. Dabei sind insbesondere die Kriterien Art der Leistung, Zeitaufwand und Kostenaufwand zu berücksichtigen. Nicht alle Kriterien müssen dabei gleichermaßen erfüllt sein; entscheidend ist die Gesamtbetrachtung der Gleichwertigkeit.
Vorrangig ist stets eine geeignete Gebührennummer aus der GOZ heranzuziehen. Erst wenn dort keine vergleichbare Leistung vorhanden ist, darf auf die in § 6 Abs. 2 GOZ genannten Bereiche der GOÄ zurückgegriffen werden.
Für eine rechtssichere Analogberechnung sind zudem die Formvorschriften des § 10 Abs. 4 GOZ zu beachten. Die Leistung muss verständlich beschrieben und mit dem Zusatz „entsprechend“, der verwendeten Gebührennummer sowie der Bezeichnung der als gleichwertig angesehenen Leistung gekennzeichnet werden.
Merksatz
Nicht die gleiche, sondern die gleichwertige Leistung ist für die Analogberechnung maßgeblich. Entscheidend sind Art, Zeit- und Kostenaufwand der tatsächlich erbrachten Leistung.
Beispiel: Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) zur Behandlung einer obstruktiven SchlafapnoeAuswahl der Analogziffer stellt eine mögliche fachlich vertretbare Bewertung dar. Sie ist ausdrücklich nicht als verbindliche Empfehlung zu verstehen. Ebenso kann im Einzelfall auch eine andere gleichwertige Gebührennummer gerechtfertigt sein. Die Ermittlung und Bewertung einer Analogposition erfolgt stets individuell unter Berücksichtigung der konkreten Leistungserbringung.
Gleichwertige Leistung
2 x GOZ 7010
Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter OberflächeHinweis
Die Unterkieferprotrusionsschiene umfasst regelmäßig sowohl den Ober- als auch den Unterkiefer und besteht aus zwei funktionell aufeinander abgestimmten Schienenelementen. Im Gegensatz zu klassischen Aufbissbehelfen nach GOZ 7010 erfolgt die therapeutische Wirkung nicht an nur einem Kiefer, sondern durch das koordinierte Zusammenwirken beider Schienenanteile zur Vorverlagerung des Unterkiefers.
Vor diesem Hintergrund wird in der Praxis häufig die zweifache Heranziehung der GOZ-Nr. 7010 als Analogposition als sachgerecht angesehen. Diese Auffassung findet sich auch im Beschluss Nr. 20 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen, wonach der PKV-Verband und die Beihilfeträger die GOZ-Nr. 7010 als angemessene Analoggebühr ansehen und bei bimaxillären Konstruktionen eine zweimalige Berechnung für vertretbar halten.
Unabhängig davon bleibt die Auswahl der Analogziffer stets eine Einzelfallentscheidung des behandelnden Zahnarztes unter Berücksichtigung von Art, Zeit- und Kostenaufwand der konkret erbrachten Leistung.
Angelegte Leistung
7010a
Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche
KurzfazitDie Eingliederung einer Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) zur Behandlung einer obstruktiven Schlafapnoe oder anderer schlafbezogener Atmungsstörungen stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die weder in der GOZ noch in der GOÄ beschrieben ist. Eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist daher grundsätzlich möglich.
Die Heranziehung der GOZ-Nr. 7010 erfolgt aufgrund der Vergleichbarkeit von Art, Zeit- und Kostenaufwand. Da die Unterkieferprotrusionsschiene regelmäßig beide Kiefer umfasst und funktionell aufeinander abgestimmt werden muss, wird in der Praxis häufig die zweifache Heranziehung der GOZ-Nr. 7010 als gleichwertige Leistung angesehen.
Hierzu besteht zudem ein Beschluss des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen (Beschluss Nr. 20). Danach halten der PKV-Verband und die Beihilfeträger die GOZ-Nr. 7010 als Analoggebühr für angemessen; bei bimaxillären Konstruktionen kann die Gebührennummer zweimal berechnet werden.
Maßgeblich bleibt jedoch stets die individuelle Leistungserbringung im konkreten Behandlungsfall.
Praxishinweise
- Die Unterkieferprotrusionsschiene (UKPS) ist keine originäre GOZ-Leistung.
- Die analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist grundsätzlich möglich.
- Häufig wird die GOZ-Nr. 7010 als gleichwertige Analogziffer herangezogen.
- Bei bimaxillären Konstruktionen wird die GOZ-Nr. 7010 in der Praxis regelmäßig zweimal angesetzt.
- Maßgeblich sind Art, Zeit- und Kostenaufwand der Leistung.
- Formvorschriften des § 10 Abs. 4 GOZ sind zwingend zu beachten.
- Leistungsbeschreibung, Zusatz „entsprechend“, Gebührennummer und Leistungsbezeichnung der Vergleichsleistung müssen auf der Rechnung aufgeführt werden.
- Empfehlungen des Beratungsforums sind nicht verbindlich, werden jedoch von vielen Kostenträgern berücksichtigt.
MerksatzAnalogabrechnung ist rechtlich zulässig und wirtschaftlich notwendig – wenn sie sachgerecht begründet und formal korrekt erfolgt.
- Kurztipps für die Praxis
- Verbrauchsmaterial
(0)GOZ-Nr. Leistung Berechnungsfähige Materialien 7000 ff. Aufbissbehelfe und Schienen Abformmaterial,
ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage70330 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes Abformmaterial,
ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche (subtraktive Maßnahmen) Abformmaterial,
ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche (additive Maßnahmen) Abformmaterial,
ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage7080/7090 Langzeitprovisorien Abformmaterial,
ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage7100 Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums Abformmaterial,
ggf. Material zur Bestimmung der Bisslage
Hinweise:Neben den Gebühren nach Abschnitt H sind die Kosten für Abformungsmaterial gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zu Teil A der GOZ gesondert berechnungsfähig. Zahntechnische Leistungen und Materialkosten nach § 9 GOZ bleiben hiervon unberührt und können zusätzlich berechnet werden.
Bei der Herstellung von Aufbissbehelfen, Schienen und funktionell eingesetzten Langzeitprovisorien ist regelmäßig eine Bestimmung der Bisslage bzw. der Kieferrelation erforderlich. Die hierfür verwendeten Registriermaterialien werden überwiegend als gesondert berechnungsfähige Materialien angesehen und in der Praxis berechnet.
- Fallbeispiele
- Beispiele und Checklisten - Schienenarten und ihre gebührenrechtliche Einordnung
Beispiele und Checklisten - Schienenarten und ihre gebührenrechtliche Einordnung
Der Begriff „Schiene“ wird in der Zahnmedizin für eine Vielzahl unterschiedlicher therapeutischer, diagnostischer, prophylaktischer und technischer Hilfsmittel verwendet. Nicht jede Schiene erfüllt jedoch den Leistungsinhalt der GOZ-Nrn. 7000 bis 7010. Entscheidend für die gebührenrechtliche Einordnung sind vielmehr die konkrete Zweckbestimmung, die therapeutische Zielsetzung sowie der tatsächliche Leistungsinhalt der jeweiligen Versorgung.
Während Aufbissbehelfe und funktionstherapeutische Schienen grundsätzlich dem Abschnitt H der GOZ zugeordnet werden, finden sich zahlreiche weitere Schienenarten in anderen Bereichen der GOZ, der GOÄ oder sind mangels Berücksichtigung in der GOZ / GOÄ analog gemäß § 6 Abs. 1 und 2 GOZ zu berechnen. Hierzu zählen beispielsweise Unterkieferprotrusionsschienen, Sportmundschutze oder Strahlenschutzschienen.
Die nachfolgende Übersicht soll einen praxisnahen Überblick über häufig vorkommende Schienenarten und deren gebührenrechtliche Einordnung vermitteln. Sie erleichtert die Abgrenzung zwischen Leistungen des Abschnitts H und anderen schienenähnlichen Versorgungen und trägt damit zu einer rechtssicheren und nachvollziehbaren Abrechnung bei.
(0)Schienenart Zugeordnete GOZ-Nummer Bemerkung Vorgefertigte hydrostatische Aufbissschiene (z. B. Aqualizer®) 7000 vorgefertigter Aufbissbehelf ohne individuelle Adjustierung Miniplastschiene 7000 einfacher Schutz der Zahnsubstanz Schutzschiene 7000 z. B. bei umfangreichem Zahnersatz einfache Knirscherschiene 7000 nicht adjustiert, zur Unterbrechung der Okklusionskontakte Jig-Schiene 7000 frontzahngeführter Aufbissbehelf NTI-Gerät 7000 frontzahngeführter Aufbissbehelf Michiganschiene 7010 individuell adjustierte Stabilisierungsschiene Distraktionsschiene 7010 Entlastung der Kiefergelenke durch Erhöhung des Bisses im Seitenzahnbereich Knirscherschiene 7010 wenn adjustiert Funktionstherapeutische Schienen (z. B. DIR-, Freecorder®-, Ahlers-/Reusch-Schiene) 7010 individuelle Einstellung der Unterkieferposition Interzeptor aus Kunststoff oder Metall 7010 funktionsdiagnostische oder therapeutische Schiene Schiene mit Metallbügel 7010 individuell adjustierter Aufbissbehelf Schiene aus Weichkunststoff 7010 bei individueller Adjustierung Schiene aus Metall 7010 dauerhafte funktionstherapeutische Versorgung Bissführungsplatte 7010 gezielte Führung des Unterkiefers Unterkieferprotrusionsschiene § 6 Abs. 1 GOZ Analogberechnung als eigenständige Therapieform Brux-Checker-Schiene § 6 Abs. 1 GOZ Nach BZÄK ausdrücklich nicht von GOZ 7000 oder 7010 erfasst.
Schienen aus anderen Bereichen der Gebührenordnung für Zahnärzte und der Gebührenordnung für Ärzte(0)Schienenart Zugeordnete GOZ / GOÄ-Nummer Bemerkung Bleachingschiene § 6 Abs. 1 GOZ in der GOZ nicht beschrieben; analog berechnungsfähig Sportmundschutz § 6 Abs. 1 GOZ keine therapeutische Schiene nach Abschnitt H; analog berechnungsfähig Alignerschiene GOZ 6030-6050 Kieferorthopädische Leistung Retentionsschiene § 6 Abs. 1 GOZ bzw. bereits abgegolten mit KFO-Leistung Analogberechnung oder bereits in kieferorthopädischen Komplexleistungen enthalten, abhängig von vertraglicher / therapeutischer Einordnung Schienung mittels Drahtligatur GOÄ 2697 Schienung ohne adhäsive Befestigung Traumaschiene GOÄ 2698 Schienung bei Zahntraumata Strahlenschutzschiene § 6 Abs. 1 GOZ individuelle Schutzschiene bei Tumorbestrahlungen Medikamententräger zur Kariesvorbeugung GOZ 1030 prophylaktische Leistung Medikamententräger für Parodontaltherapie § 6 Abs. 1 GOZ individuelle Applikationsschiene Positionierungsschablone Implantologie GOZ 9003 Orientierungsschablone zur Implantatinsertion 3D-gestützte Navigationsschablone GOZ 9005 eigenständige implantologische Leistung Röntgenschablone zur Implantatdiagnostik GOZ 9000 Die Verwendung einer Röntgenschablone ist mit der GOZ-Nr. 9000 abgegolten Transfer- oder Übertragungsschiene § 6 Abs. 1 GOZ häufig in der Prothetik, Kieferorthopädie oder Funktionstherapie Formteil für provisorische Versorgung mit den Leistungen für Zahnersatz abgegolten
ZusammenfassungDie korrekte gebührenrechtliche Einordnung von Schienen setzt stets die Betrachtung der konkreten Funktion und Zweckbestimmung der Versorgung voraus. Nicht jede im Praxisalltag verwendete Schiene stellt einen Aufbissbehelf im Sinne der GOZ-Nrn. 7000 bis 7010 dar. Zahlreiche Schienenarten werden über andere Gebührennummern der GOZ oder GOÄ abgebildet oder sind mangels Berücksichtigung in den Gebührenordnungen analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
Besondere Bedeutung kommt dabei der Unterscheidung zwischen therapeutischen Aufbissbehelfen, kieferorthopädischen Schienen, traumatolo gischen Schienungen, implantologischen Schablonen sowie diagnostischen oder prophylaktischen Hilfsmitteln zu. Gerade moderne Versorgungskonzepte und digitale Verfahren führen zunehmend dazu, dass neue Schienenarten entstehen, die im Gebührenverzeichnis nicht ausdrücklich beschrieben sind und daher einer sorgfältigen gebührenrechtlichen Bewertung bedürfen.
Die vorstehenden Tabellen sollen einen praxisnahen Überblick über häufig vorkommende Schienenarten vermitteln. Sie stellen jedoch ausdrücklich keine abschließende Auflistung dar. Aus der Nichtnennung einzelner Schienenarten kann nicht geschlossen werden, dass diese nicht berechnungsfähig wären. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Behandlungssituation, der tatsächliche Leistungsinhalt sowie die einschlägigen Bestimmungen der GOZ, GOÄ und des § 6 Abs. 1 GOZ.
HinweisDie dargestellten Schienenarten und ihre Zuordnung dienen ausschließlich der Orientierung im Praxisalltag. Insbesondere bei neueren Behandlungskonzepten, digitalen Verfahren oder spezialisierten Therapieformen kann die gebührenrechtliche Bewertung im Einzelfall abweichen. Für die Auswahl der zutreffenden Gebührennummer sind stets der konkrete Leistungsinhalt, die medizinische Zweckbestimmung sowie die geltenden Abrechnungsbestimmungen maßgeblich.
- Abrechnungsbeispiel 1: Akuter Schmerzfall – einfache Schiene zur Unterbrechung der Okklusionskontakte
FallbeschreibungEine privat versicherte Patientin stellt sich mit akuten Beschwerden im Bereich der Kaumuskulatur und Kiefergelenke vor. Sie berichtet über muskuläre Verspannungen, Druckgefühl im Kieferbereich sowie zunehmende Beschwerden beim Zusammenbeißen. Nach symptombezogener Untersuchung und Beratung und einem CMD-Screening erfolgt zunächst die Abformung für Situations- und Planungsmodelle einschließlich einfacher Bissfixierung. Ziel ist die kurzfristige Entlastung des stomatognathen Systems durch eine einfache Schiene ohne adjustierte Oberfläche.
In einer zweiten Sitzung wird der Aufbissbehelf eingegliedert. Zusätzlich erfolgt eine Verlaufskontrolle der Beschwerdesymptomatik sowie ein beratendes und belehrendes Gespräch zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen, insbesondere im Hinblick auf Stress, Anspannung, Pressen, Knirschen und unphysiologisches Kauverhalten. Das weitere therapeutische Vorgehen wird geplant.
1. Sitzung – Akutdiagnostik und Vorbereitung der Schiene(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anzahl Beratung Ä1 1 symptombezogene Untersuchung Ä5 1 CMD-Screening § 6 Abs. 1 GOZ 1 Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung 0060 1
2. Sitzung – Eingliederung und Verlaufskontrolle(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anzahl Eingliederung eines Aufbissbehelfes ohne adjustierte Oberfläche 7000 1 symptombezogene Untersuchung / Verlaufskontrolle der Beschwerdesymptomatik Ä5 1 beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen 6190 1 weitere Behandlungsplanung Bestandteil der Beratung / Dokumentation 1
Hinweise für die PraxisDie GOZ 7000 ist bei akuten Beschwerden häufig als erste therapeutische Maßnahme sinnvoll, um Okklusionskontakte kurzfristig zu unterbrechen und das stomatognathe System zu entlasten.
Die GOZ 0060 umfasst die Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle einschließlich einfacher Bissfixierung. Abformungsmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig.
Die GOÄ-Nr. Ä5 kann bei akuten Beschwerden zur symptombezogenen Untersuchung angesetzt werden.
Auch im weiteren Verlauf kann die GOÄ-Nr. Ä5 als selbstständige Verlaufskontrolle berechnungsfähig sein, wenn Befund, Diagnose und Ergebnis dokumentiert werden.
Die GOZ-Nr. 6190 ist nicht ausschließlich auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt.
Nach Beschluss Nr. 18 des Beratungsforums bedeutet die Einordnung einer Gebührennummer in einen bestimmten GOZ-Abschnitt nicht, dass diese Leistung nur im Zusammenhang mit einer Behandlung dieses Abschnitts berechnet werden darf.
Die GOZ 6190 kann daher auch im Rahmen einer CMD- oder Schienentherapie berechnungsfähig sein, wenn schädliche Gewohnheiten oder Dysfunktionen therapeutisch beeinflusst werden sollen.
Typische Inhalte des Gesprächs nach GOZ 6190 sind Hinweise zu Pressen, Knirschen, Stressverhalten, Kieferanspannung, Kauverhalten, Selbstbeobachtung und häuslichen Übungen.
- Gerade bei akuten Beschwerdebildern kann diese Kombination wirtschaftlich unscheinbar wirken, bildet aber den tatsächlichen diagnostischen und beratenden Aufwand praxisnah ab.
Typische Indikationenakute muskuläre Beschwerden
Kiefergelenkschmerzen
Pressen oder Knirschen
Spannungsschmerz im Kieferbereich
Verdacht auf akute funktionelle Überlastung
Erste Entlastung bei CMD-Verdacht
Schutz von Zähnen oder Zahnersatz bei Parafunktionen
- Vorbereitung einer weiterführenden Funktionsdiagnostik oder Schienentherapie
Auch der akute Schmerzfall benötigt eine saubere Diagnostik, Dokumentation und Beratung. Die einfache Schiene nach GOZ 7000 kann ein sinnvoller erster therapeutischer Schritt sein – die begleitenden Untersuchungs- und Beratungsleistungen sollten dabei nicht übersehen werden.
- Abrechnungsbeispiel 2: Ausführliche CMD-Diagnostik mit adjustierter Schienentherapie
FallbeschreibungEin privat versicherter Patient stellt sich aufgrund von Kiefergelenkbeschwerden, muskulären Verspannungen, morgendlichen Schmerzen der Kaumuskulatur sowie wiederkehrenden Kopf- und Nackenschmerzen vor. Nach eingehender Untersuchung besteht der Verdacht auf eine craniomandibuläre Dysfunktion (CMD).
Zur Diagnostik erfolgt eine klinische und instrumentelle Funktionsanalyse einschließlich Gesichtsbogenübertragung und Registrierung der Unter kieferrelation. Auf Grundlage der erhobenen Befunde wird eine adjustierte Aufbissschiene geplant und hergestellt.
Zwei Wochen später erfolgt die Eingliederung der Schiene einschließlich einer ausführlichen Beratung zu Bruxismus, Stressbelastung, Pressen und weiteren Dysfunktionen. Nach weiteren drei Wochen wird die Schiene kontrolliert und funktionell nachadjustiert.
1. Sitzung – CMD-Diagnostik und Schienenplanung(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anzahl Beratung Ä1 1 Untersuchung des stomatognathen Systems Ä6 1 klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation 8000 1 Situations- und Planungsmodelle (beide Kiefer) 0060 1 Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers 8010 1 arbiträre Scharnierachsenbestimmung (Gesichtsbogenübertragung) 8020 1 Registrierung von Unterkieferbewegungen zur Einstellung halbindividueller Artikulatoren 8050 1
2. Sitzung – Eingliederung der adjustierten Schiene(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anzahl Eingliederung eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche 7010 1 beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung schädlicher Gewohnheiten und Dysfunktionen 6190 1
3. Sitzung – Schienenkontrolle und funktionelle Nachadjustierung (mit mehr als 30 Tagen Abstand zur ersten Sitzung)(0)Leistungsbeschreibung GOZ/GOÄ Anzahl Kontrolle eines Aufbissbehelfes mit adjustierter Oberfläche – subtraktive Maßnahmen 7050 1 symptombezogene Untersuchung (Verlaufs-kontrolle) Ä5 1 Beratung Ä1 1
Hinweise für die PraxisDie GOZ-Nr. 7010 setzt eine adjustierte Oberfläche voraus. Die individuelle Adjustierung bei der Eingliederung ist bereits Bestandteil der Leistung.
Veränderungen der Schienenoberfläche in späteren Kontrollsitzungen werden nach GOZ 7050 (subtraktive Maßnahmen) oder GOZ 7060 (additive Maßnahmen) berechnet.
Die GOZ-Nr. 6190 ist nicht auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt. Sie kann auch im Rahmen einer CMD- oder Schienentherapie berechnet werden, wenn schädliche Gewohnheiten oder Dysfunktionen therapeutisch beeinflusst werden sollen.
Typische Inhalte einer GOZ 6190 sind Hinweise zu Bruxismus, Pressen, Stressverhalten, Kieferanspannung, Schonhaltungen, Kauverhalten sowie Verhaltensänderungen im Alltag.
Im vorliegenden Beispiel erfolgt die Kontrollsitzung mehr als einen Monat nach der ersten Inanspruchnahme des Patienten. Damit liegt ein neuer Behandlungsfall im Sinne der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ vor.
Die GOÄ-Nrn. Ä1 und Ä5 können deshalb erneut berechnet werden.
Als Behandlungsfall gilt die Behandlung derselben Erkrankung innerhalb eines Monats nach der ersten Inanspruchnahme.
Erfolgt eine Kontroll- oder Nachadjustierungssitzung innerhalb desselben Behandlungsfalls, ist die Berechnungsfähigkeit von Ä1 und Ä5 nicht möglich.
Die GOÄ-Nr. Ä5 kann auch im Rahmen einer Verlaufskontrolle berechnet werden, sofern eine selbstständige symptombezogene Untersuchung durchgeführt und dokumentiert wird.
Die Dokumentation sollte insbesondere Befundveränderungen, Beschwerdeentwicklung, Schienenwirkung und das weitere therapeutische Vorgehen nachvollziehbar festhalten.
- Abformungsmaterial sowie zahntechnische Leistungen und Materialkosten können zusätzlich berechnet werden.
Typische IndikationenCraniomandibuläre Dysfunktion (CMD)
Bruxismus
Pressen der Zähne
Kiefergelenkbeschwerden
Schmerzen der Kaumuskulatur
Kopf-, Nacken- und Gesichtsschmerzen funktioneller Ursache
Funktionelle Beschwerden vor umfangreichen prothetischen Versorgungen
- Schienentherapie zur Stabilisierung der Kieferrelation
- Beispiele und Checklisten - Schienenarten und ihre gebührenrechtliche Einordnung
- Textbausteine
- Häufige Beanstandungen und Argumentationsstrategien - Allgemeines
Beanstandungen durch private Krankenversicherungen, Beihilfestellen und sonstige Kostenerstatter gehören im Bereich der Schienen- und Funktionstherapie seit vielen Jahren zum Praxisalltag. Dabei beruhen Kürzungen oder Ablehnungen häufig nicht auf einer fehlerhaften zahnärztlichen Abrechnung, sondern auf abweichenden Auslegungen einzelner Gebührenpositionen, tariflichen Leistungseinschränkungen oder versicherungsvertraglichen Besonderheiten.Für die zahnärztliche Praxis ist daher von zentraler Bedeutung, zwischen der gebührenrechtlichen Berechnungsfähigkeit einer Leistung und ihrer Erstattungsfähigkeit durch den jeweiligen Kostenträger zu unterscheiden.
Eine Leistung kann vollständig, korrekt und rechtskonform nach GOZ oder GOÄ berechnet worden sein, ohne dass hieraus automatisch ein Anspruch des Patienten auf vollständige Kostenerstattung entsteht. Die Erstattungsfähigkeit richtet sich zusätzlich nach den individuellen Versicherungsbedingungen, Beihilfevorschriften oder sonstigen vertraglichen Regelungen des jeweiligen Kostenträgers.
Ebenso wichtig ist die Unterscheidung der beteiligten Rechtsverhältnisse. Die zahnärztliche Behandlung und die daraus resultierende Honorarabrechnung beruhen auf dem Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient. Die Kostenerstattung wiederum erfolgt auf Grundlage eines eigenständigen Vertragsverhältnisses zwischen Patienten und Krankenversicherung beziehungsweise Beihilfestelle. Der Kostenerstatter ist daher grundsätzlich nicht Vertragspartei des zahnärztlichen Behandlungsvertrages.
Vor diesem Hintergrund dürfen zahnärztliche Leistungen ausschließlich nach den Vorgaben der GOZ und GOÄ sowie nach dem tatsächlich erbrachten Leistungsinhalt berechnet werden. Eine nachträgliche Anpassung einer fachlich und gebührenrechtlich korrekten Rechnung an die Vorstellungen, Erstattungsrichtlinien oder Kürzungswünsche einzelner Kostenträger ist weder vorgesehen noch zulässig.
Maßgeblich bleibt stets die tatsächlich erbrachte Leistung und nicht die Erstattungspraxis des jeweiligen Versicherers.
Die nachfolgenden Hinweise zu häufigen Beanstandungen und möglichen Argumentationsstrategien sollen daher nicht nur typische Kürzungsgründe aufzeigen, sondern auch die gebührenrechtlichen Grundlagen erläutern. Sie können helfen, Rückfragen von Patienten und Kostenerstattern sachlich einzuordnen und die Berechnungsfähigkeit der erbrachten Leistungen nachvollziehbar zu begründen.
HinweisDie dargestellten Argumentationsstrategien ersetzen keine rechtliche Beratung und können eine Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Versicherungsverträge, Beihilfevorschriften und Tarifbedingungen unterscheiden sich teilweise erheblich. Maßgeblich für die Berechnungsfähigkeit einer Leistung bleiben stets die Bestimmungen der GOZ und GOÄ sowie der tatsächlich erbrachte Leistungsinhalt. Die Frage der Kostenerstattung ist hiervon grundsätzlich getrennt zu betrachten.
- Beanstandung: Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ nicht zulässig
Beanstandung des KostenerstattersKostenerstatter beanstanden analog berechnete Leistungen häufig mit der Begründung, die Leistung sei nicht selbstständig, bereits Bestandteil einer anderen Gebührennummer, wissenschaftlich nicht anerkannt oder könne nur mit einer vom Kostenerstatter vorgeschlagenen Analogziffer berechnet werden.
Fachliche BewertungDiese Beanstandungen sind sorgfältig zu prüfen, führen jedoch nicht automatisch dazu, dass eine Analogberechnung unzulässig ist. § 6 Abs. 1 GOZ ermöglicht ausdrücklich die Berechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden. Voraussetzung ist, dass die Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit einer Leistung des Gebührenverzeichnisses gleichwertig bewertet wird.
Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Leistung mit einer bestehenden Gebührennummer inhaltlich identisch ist. Entscheidend ist vielmehr die Gleichwertigkeit der Leistung. Eine Analogberechnung setzt gerade voraus, dass die erbrachte Leistung nicht originär im Gebührenverzeichnis beschrieben ist.
Die Auswahl der Analogziffer erfolgt durch den behandelnden Zahnarzt auf Grundlage der konkreten Leistungserbringung. Dabei sind Art, Zeitaufwand und Kostenaufwand der Leistung zu berücksichtigen. Eine vom Kostenträger vorgeschlagene Gebührennummer kann allenfalls eine unverbindliche Auffassung darstellen. Sie ersetzt jedoch nicht die individuelle Bewertung durch den Zahnarzt und ist rechtlich nicht bindend.
Selbstständigkeit der LeistungEine Analogleistung ist nur dann berechnungsfähig, wenn es sich um eine selbstständige zahnärztliche Leistung handelt. Nicht analog berechnet werden können Leistungen, die bereits Bestandteil einer anderen Gebührennummer sind oder lediglich eine besondere Ausführung einer beschriebenen Leistung darstellen.
Die Selbstständigkeit ist daher anhand des tatsächlichen Leistungsinhalts zu prüfen. Eine Leistung ist insbesondere dann als selbstständig anzusehen, wenn sie ein eigenständiges diagnostisches oder therapeutisches Ziel verfolgt (Zielleistungsprinzip), einen gesonderten Arbeitsablauf erfordert und nicht bereits mit einer anderen berechneten Gebührennummer abgegolten ist.
Typische Kriterien für eine selbstständige Leistung sind:
eigenständige medizinische Zielsetzung
gesonderter diagnostischer oder therapeutischer Nutzen
- keine vollständige Erfassung durch eine originäre GOZ- oder GOÄ-Leistung
Erläuterung ZielleistungsprinzipDas Zielleistungsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz der GOZ. Danach umfasst eine Gebührennummer grundsätzlich alle Leistungen, die nach der Leistungsbeschreibung und den Allgemeinen Bestimmungen notwendiger Bestandteil der beschriebenen Hauptleistung sind. Selbstständige Leistungen, die nicht Bestandteil einer Zielleistung sind, bleiben hingegen gesondert berechnungsfähig.
Wissenschaftliche AnerkennungWird die Analogberechnung mit der Begründung abgelehnt, die Leistung sei wissenschaftlich nicht anerkannt, sollte zunächst geprüft werden, ob diese Behauptung tatsächlich tragfähig ist. Viele moderne diagnostische oder therapeutische Verfahren sind nicht im Gebührenverzeichnis beschrieben, obwohl sie fachlich etabliert und in der Praxis anerkannt sind.
Zur Begründung können insbesondere herangezogen werden:
wissenschaftliche Fachliteratur
Leitlinien oder Konsensuspapiere
Stellungnahmen wissenschaftlicher Fachgesellschaften
Empfehlungen oder Beschlüsse des Beratungsforums
Herstellerunabhängige Fachpublikationen
Dokumentierte Anwendung in anerkannten Behandlungskonzepten
- Befundbezogene medizinische Notwendigkeit im konkreten Einzelfall
Entscheidend ist nicht, ob ein Kostenerstatter die Leistung als erstattungsfähig ansieht. Maßgeblich ist, ob die Leistung nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst medizinisch notwendig und fachlich vertretbar erbracht wurde.
Auswahl der AnalogzifferDie Auswahl der Analogziffer ist keine Entscheidung des Kostenerstatters. Sie erfolgt durch den Zahnarzt anhand der konkreten Leistungserbringung und der Kriterien des § 6 Abs. 1 GOZ.
Dabei gilt:
Es ist eine gleichwertige Leistung auszuwählen.
Vorrangig ist eine geeignete Gebührennummer aus der GOZ heranzuziehen.
Erst wenn keine geeignete GOZ-Leistung vorhanden ist, kann auf die geöffneten Bereiche der GOÄ zurückgegriffen werden.
Maßgeblich sind Art, Kosten- und Zeitaufwand der erbrachten Leistung.
- Die Bewertung erfolgt individuell im konkreten Behandlungsfall.
Eine vom Kostenträger benannte alternative Analogziffer ist für den Zahnarzt nicht verbindlich. Der Kostenerstatter kann seine Erstattungsentscheidung nach Tarifbedingungen treffen, darf jedoch nicht verbindlich vorgeben, welche Gebührennummer der Zahnarzt für eine korrekt erbrachte selbstständige Leistung anzusetzen hat.
Argumentationshilfe gegenüber Kostenerstattern6 Abs. 1 GOZ erlaubt ausdrücklich die analoge Berechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind.
Die Analogberechnung setzt nicht voraus, dass die herangezogene Leistung inhaltlich identisch ist; erforderlich ist die Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand.
Die Auswahl der Analogziffer erfolgt individuell durch den behandelnden Zahnarzt anhand der konkret erbrachten Leistung.
Eine vom Kostenerstatter vorgeschlagene Analogziffer ist nicht bindend.
Die Erstattungsauffassung eines Kostenträgers ist von der gebührenrechtlichen Berechnungsfähigkeit zu trennen.
Wird die wissenschaftliche Anerkennung bestritten, sollte die medizinische Notwendigkeit anhand von Befund, Fachliteratur, Stellungnahmen oder anerkannten Behandlungskonzepten begründet werden.
- Eine pauschale Ablehnung analog berechneter Leistungen ist mit § 6 Abs. 1 GOZ nicht vereinbar.
PraxishinweisGerade bei analog berechneten Leistungen ist eine sorgfältige Dokumentation besonders wichtig. Aus der Patientenakte sollte hervorgehen, welche selbstständige Leistung erbracht wurde, warum sie medizinisch notwendig war, weshalb sie nicht durch eine originäre GOZ- oder GOÄ-Nummer beschrieben wird und welche Kriterien für die gewählte Analogziffer maßgeblich waren.
Hilfreich ist insbesondere die Dokumentation von:
Indikation
Befund
Behandlungsziel
- tatsächlichem Leistungsinhalt
FormvorschriftenBei der Rechnungstellung sind die Formvorschriften des § 10 Abs. 4 GOZ zwingend zu beachten. Die analog berechnete Leistung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich beschrieben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig herangezogenen Leistung versehen werden.
Eine formal unzureichende Rechnung kann zu vermeidbaren Erstattungsproblemen führen, auch wenn die Leistung dem Grunde nach berechnungsfähig war.
Zusammenfassung:Die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ ist ein gesetzlich vorgesehenes und notwendiges Instrument zur Abrechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht beschrieben sind. Sie ist nicht von der Zustimmung des Kostenerstatters abhängig. Entscheidend sind die Selbstständigkeit der Leistung, die medizinische Notwendigkeit, die fachliche Vertretbarkeit sowie die nachvollziehbare Auswahl einer gleichwertigen Gebührennummer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand.
MerksatzNicht der Kostenerstatter bestimmt die Analogziffer, sondern der Zahnarzt bewertet die tatsächlich erbrachte selbstständige Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ individuell und nachvollziehbar.
- Beanstandung: GOZ-Nr. 0040 nur bei kieferorthopädischen Behandlungen berechnungsfähig
Beanstandung des KostenerstattersDie GOZ-Nr. 0040 sei ausschließlich für Heil- und Kostenpläne im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Behandlungen vorgesehen. Eine Schienentherapie rechtfertige die Berechnung der GOZ-Nr. 0040 grundsätzlich nicht.
Fachliche BewertungDiese Auffassung entspricht weder dem Wortlaut der GOZ noch der Begründung des Verordnungsgebers.
Die Leistungsbeschreibung der GOZ-Nr. 0040 lautet:
„Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach den Nummern 8000 bis 8100.“Bereits aus dem Verordnungstext ergibt sich ausdrücklich, dass die GOZ-Nr. 0040 nicht ausschließlich kieferorthopädische Behandlungen erfasst, sondern ebenso Heil- und Kostenpläne für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen.
Darüber hinaus führt die Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ausdrücklich aus:
„Nach der Nummer 0040 können auch Heil- und Kostenpläne bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen berechnet werden.“Auch die Bundeszahnärztekammer stellt klar, dass die GOZ-Nr. 0040 berechnungsfähig ist, wenn Bestandteil der Behandlungsplanung funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen ist. Maßgeblich ist dabei die fachliche Zuordnung der geplanten Behandlung und nicht die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Abschnitt der GOZ oder GOÄ.
Besonderheit bei SchienentherapienNicht jede Schienentherapie erfüllt automatisch die Voraussetzungen der GOZ-Nr. 0040.
Entscheidend ist, ob der Schwerpunkt der geplanten Behandlung tatsächlich im Bereich der Funktionsanalyse und Funktionstherapie liegt. Die bloße Anfertigung einer Schiene oder die vereinzelte Berechnung funktionsanalytischer Leistungen genügt hierfür nicht zwangsläufig.
Die GOZ-Nr. 0040 kommt insbesondere bei folgenden Behandlungsfällen in Betracht:
CMD-Behandlungen mit klinischer und/oder instrumenteller Funktionsanalyse
Funktionstherapeutische Schienenkonzepte
Schienentherapien nach umfangreicher funktionsanalytischer Diagnostik
Funktionelle Neuorientierung der Kieferrelation
Funktionsdiagnostisch begleitete Bisshebungen
Funktionell eingesetzte Langzeitprovisorien
- Umfassende funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungskonzepte
Demgegenüber liegt bei einer einfachen Aufbissschiene zur kurzfristigen Entlastung des Kauorgans regelmäßig kein überwiegend funktionsanalytisches oder funktionstherapeutisches Behandlungskonzept vor.Auch die zusätzliche Durchführung einzelner funktionsanalytischer Leistungen, beispielsweise einer Gesichtsbogenübertragung, führt für sich genommen nicht automatisch zur Berechnungsfähigkeit der GOZ-Nr. 0040. In solchen Fällen ist regelmäßig die GOZ-Nr. 0030 als Heil- und Kostenplan anzusetzen.
Argumentationshilfe gegenüber KostenerstatternDie GOZ-Nr. 0040 ist ausdrücklich nicht auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt.
Die Leistungsbeschreibung nennt funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen ausdrücklich.
Das Bundesministerium für Gesundheit bestätigt die Anwendbarkeit auf funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen.
Die Bundeszahnärztekammer stellt klar, dass die fachliche Zuordnung der geplanten Behandlung maßgeblich ist.
Maßgeblich ist nicht die einzelne Gebührennummer, sondern der Schwerpunkt des gesamten Behandlungskonzepts.
Liegt ein überwiegend funktionsanalytisches oder funktionstherapeutisches Behandlungskonzept vor, kann die GOZ-Nr. 0040 berechnet werden.
- Eine einfache Schienenversorgung oder die isolierte Durchführung einzelner funktionsanalytischer Leistungen rechtfertigt die GOZ-Nr. 0040 hingegen regelmäßig nicht.
PraxishinweisDie GOZ-Nr. 0040 setzt einen schriftlichen Heil- und Kostenplan für eine überwiegend funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Behandlung voraus. Entscheidend ist der fachliche Schwerpunkt der geplanten Therapie. Wird beispielsweise im Rahmen einer einfachen Schienenversorgung lediglich ergänzend eine Gesichtsbogenübertragung oder eine andere einzelne funktionsanalytische Leistung durchgeführt, liegt regelmäßig noch keine funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Gesamtplanung im Sinne der GOZ-Nr. 0040 vor. In diesen Fällen ist grundsätzlich die GOZ-Nr. 0030 anzusetzen.
Die GOZ-Nr. 0040 ist daher weder auf kieferorthopädische Behandlungen beschränkt noch automatisch bei jeder Schienentherapie berechnungsfähig. Maßgeblich bleibt stets die konkrete Ausgestaltung des Behandlungskonzepts.
ZusammenfassungDie Auffassung, die GOZ-Nr. 0040 sei ausschließlich für kieferorthopädische Behandlungen vorgesehen, ist mit dem Wortlaut der GOZ, der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit sowie den Kommentierungen der Bundeszahnärztekammer nicht vereinbar. Heil- und Kostenpläne im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen können ausdrücklich nach GOZ-Nr. 0040 berechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schwerpunkt der geplanten Behandlung tatsächlich im Bereich der Funktionsanalyse oder Funktionstherapie liegt. Eine einfache Schienenversorgung rechtfertigt die Berechnung der GOZ-Nr. 0040 regelmäßig nicht.
- „GOZ 7000 nicht berechenbar neben GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche)“
Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7000 (Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche) nicht neben der Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) berechnet werden kann, kann nicht gefolgt werden.
Die beiden Leistungen beschreiben 2 verschiedene Therapien. Die Berechnung erfolgte zu verschiedenen Daten. Schon aus diesem Grund muss hinterfragt werden, ob bei der Ablehnung der Erstattung womöglich nur finanzielle Aspekte eine Rolle spielten.
Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurden Abdrücke genommen und ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche angefertigt.
Nach der Eingliederung folgten einige Kontrolltermine für die Sicherstellung des Therapieerfolges.
Wo Ihre Krankenversicherung in diesem Fall eine Nebeneinanderberechnung sieht, bleibt sie uns schuldig.
Geben Sie sich mit so einer Ablehnung nicht zufrieden!
Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- „GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) kann nicht mehrmals berechnet werden“
Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) nicht mehrmals berechnet werden kann, muss entschieden widersprochen werden.
Während einer umfangreichen Funktionstherapie können verschiedene Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche notwendig werden.
Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche (GOZ 7000) als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurde eine umfangreiche Funktionsanalyse (GOZ 8000) mit Planungsmodellen durchgeführt. Für die Anfertigung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) wurden Abdrücke genommen und im zahntechnischen Labor wurde der Aufbissbehelf hergestellt.
Nach der Eingliederung folgten regelmäßige Kontrollen in Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten. Nach Besserung des Muskeltonus und Ihrer Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen wurde eine erneute Funktionsanalyse durchgeführt. Nach Auswertung der Analyse wurde ein neuer Aufbissbehelf angefertigt. Diesen tragen Sie nun regelmäßig. Die physiotherapeutische Begleitung wurde abgeschlossen.
In diesem Fall ist anhand der Rechnung mit den Behandlungsdaten ersichtlich, dass es sich hier um eine umfangreiche funktionstherapeutische Behandlung handelt. Die mehrmalige Berechnung sowohl der Funktionsanalyse (GOZ 8000) als auch des Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) waren medizinisch notwendig.
Eine lapidare, ohne spezifizierte Begründung erfolgte Ablehnung einer Erstattung sollten Sie nicht hinnehmen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist verpflichtet, sofern er seine Leistungspflicht einschränkt, eine fundierte, den Einzelfall betreffende Begründung dazu zu liefern.
Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- Häufige Beanstandungen und Argumentationsstrategien - Allgemeines












