Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 7040
Kontrolle eines Aufbissbehelfs
Kontrolle eines Aufbissbehelfs
Arbeiten & Organisieren
GOZ 7040 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Aufbissbehelf
- für die Kontrolle eines Aufbissbehelfs ohne Veränderungen
- für die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
- für die Kontrolle eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle des Aufbissbehelfs
- Nicht abrechenbar
- für Wiederherstellungsmaßnahmen
- für subtraktive oder additive Maßnahmen auf der Oberfläche
- bei Funktionsänderung des Aufbissbehelfes
- sitzungsgleich neben der Eingliederung von Aufbissbehelfen
- sitzungsgleich neben Reparaturen
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8100 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- durchgeführte Maßnahmen
- Kontrollergebnis
- Kieferangabe
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Schiene 8125 Schiene säubern und polieren 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) - Müssen Schienen im Rahmen von Kontrollbehandlungen, die sich über einen längeren Behandlungszeitraum hinziehen, desinfiziert und/oder gesäubert und poliert werden, sind diese Maßnahmen als zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ abrechenbar.
- Die Desinfektion wird auch an notwendigen Abformungen berechnet, wenn z. B. additive Maßnahmen an den Schienen im zahntechnischen Labor durchgeführt werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Leistung beinhaltet die einfache Kontrolle eines Aufbissbehelfes ohne weitergehende Maßnahmen wie Einschleifen oder Neuaufbau einer Okklusion. Die Maßnahme ist im Verlauf einer Schienentherapie mehrfach berechenbar.
Neben der Kontrolle können zahntechnische Leistungen wie Reinigung oder Politur des Aufbissbehelfes anfallen.
Neben Reparaturmaßnahmen oder Kontrollen mit weitergehenden zahnärztlichen Maßnahmen ist die Leistung nicht zeitgleich berechenbar.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs einschließlich seiner Auswirkungen auf das Kauorgan berechnet.
Bei Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche nach der Nummer 7000 werden die Kontrollen oder Veränderungen ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, solange es sich nicht um Wiederherstellungsmaßnahmen handelt.
Bei Aufbissbehelfen mit adjustierter Oberfläche nach der Nummer 7010 bzw. 7020 werden die Kontrollen nach der Nummer 7040 berechnet, solange es sich nicht um Veränderungen an der adjustierten Oberfläche handelt. Die Maßnahme ist im Verlauf der Schienentherapie in der Regel mehrfach angezeigt.
Zusätzlicher Aufwand
- Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
- Umfang der Kontrolle
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs GOZ 7030
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 7040 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1, K2 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7040 GOZ kontrolliert werden.
Soweit eine Kontrolle eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrolle nach der Nr. K7 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Kontrolle eines „privaten“ Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „GOZ 7000 nicht berechenbar neben GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche)“
Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7000 (Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche) nicht neben der Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) berechnet werden kann, kann nicht gefolgt werden.
Die beiden Leistungen beschreiben 2 verschiedene Therapien. Die Berechnung erfolgte zu verschiedenen Daten. Schon aus diesem Grund muss hinterfragt werden, ob bei der Ablehnung der Erstattung womöglich nur finanzielle Aspekte eine Rolle spielten.
Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurden Abdrücke genommen und ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche angefertigt.
Nach der Eingliederung folgten einige Kontrolltermine für die Sicherstellung des Therapieerfolges.
Wo Ihre Krankenversicherung in diesem Fall eine Nebeneinanderberechnung sieht, bleibt sie uns schuldig.
Geben Sie sich mit so einer Ablehnung nicht zufrieden!
Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- „GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) kann nicht mehrmals berechnet werden“
Der Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass die Leistung GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche) nicht mehrmals berechnet werden kann, muss entschieden widersprochen werden.
Während einer umfangreichen Funktionstherapie können verschiedene Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche notwendig werden.
Im ersten Behandlungsschritt wurde aufgrund eines akuten Schmerzzustandes ein Aufbissbehelf ohne adjustierte Oberfläche (GOZ 7000) als Konfektionsteil eingegliedert. Es folgten einige Kontrollen nach GOZ 7040 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs). Nach Abklingen der Schmerzen wurde eine umfangreiche Funktionsanalyse (GOZ 8000) mit Planungsmodellen durchgeführt. Für die Anfertigung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) wurden Abdrücke genommen und im zahntechnischen Labor wurde der Aufbissbehelf hergestellt.
Nach der Eingliederung folgten regelmäßige Kontrollen in Zusammenarbeit mit einem Physiotherapeuten. Nach Besserung des Muskeltonus und Ihrer Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen wurde eine erneute Funktionsanalyse durchgeführt. Nach Auswertung der Analyse wurde ein neuer Aufbissbehelf angefertigt. Diesen tragen Sie nun regelmäßig. Die physiotherapeutische Begleitung wurde abgeschlossen.
In diesem Fall ist anhand der Rechnung mit den Behandlungsdaten ersichtlich, dass es sich hier um eine umfangreiche funktionstherapeutische Behandlung handelt. Die mehrmalige Berechnung sowohl der Funktionsanalyse (GOZ 8000) als auch des Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche (GOZ 7010) waren medizinisch notwendig.
Eine lapidare, ohne spezifizierte Begründung erfolgte Ablehnung einer Erstattung sollten Sie nicht hinnehmen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist verpflichtet, sofern er seine Leistungspflicht einschränkt, eine fundierte, den Einzelfall betreffende Begründung dazu zu liefern.
Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- „GOZ 7000 nicht berechenbar neben GOZ 7010 (Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche)“