Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 7060
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 7060 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Kontrollsitzung
- für die Veränderung der Okklusion eines Aufbissbehelfs durch Auftragen im Mund
- für die Veränderung der Okklusion eines Aufbissbehelfs durch Auftragen im Artikulator
- auch neben GOZ 7050 (Kontrolle eines Aufbissbehelfs; subtraktive Maßnahmen)
- Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle
- additive Maßnahmen
- Nicht abrechenbar
- für die einfache Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche
- für Wiederherstellungsmaßnahmen
- für die Veränderungen von Aufbissbehelfen ohne adjustierte Oberfläche
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 8000 (Klinische Funktionsanalyse)
- GOZ 8010 (Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage)
- GOZ 8010 (Systematische subtraktive Maßnahmen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- durchgeführte Maßnahmen
- Kontrollergebnis
- Kieferangabe/Regio
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Schiene 8125 Schiene säubern und polieren 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) - Müssen Schienen im Rahmen von Kontrollbehandlungen, die sich über einen längeren Behandlungszeitraum hinziehen, desinfiziert und/oder gesäubert und poliert werden, sind diese Maßnahmen als zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ abrechenbar.
- Die Desinfektion wird auch an notwendigen Abformungen berechnet, wenn z. B. additive Maßnahmen an den Schienen im zahntechnischen Labor durchgeführt werden.
- Kommentare
- Spitta-Kommentar
Die Maßnahme ist im Verlauf einer Schienentherapie mehrfach berechenbar.
Additive Maßnahmen können gleichzeitig mit subtraktiven Maßnahmen anfallen.
Eine einfache Kontrolle ohne okklusionsverändernde Maßnahmen wird nach GOZ 7040 berechnet.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche und die Veränderung der Oberfläche zum antagonistischen Kauflächenrelief durch Aufbringen von Material berechnet.
Maßnahmen nach dieser Nummer können im Verlauf einer Behandlung mehrfach indiziert sein. Werden in derselben Sitzung neben additiven Maßnahmen zusätzlich an anderer Stelle subtraktive Maßnahmen durchgeführt, sind diese nach der Nummer 7050 gesondert zu berechnen. Eine Kontrolle ohne Veränderung der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7040 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Eingeschränkte Mundöffnung (akute Myoarthropathie, Kieferklemme)
- Erschwerte Relationsbestimmung
- Kippungen, Elongationen von Zähnen
- Erschwerte Retention bei starken Abrasionen
- Extremer Bruxismus
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Wiederherstellungsmaßnahmen GOZ 7030
- Ggf. Kontrolle Aufbissbehelf, subtraktiv GOZ 7050
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 7060 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
Erläuterungen/Hinweise
Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7060 GOZ („additive Maßnahmen“) verändert werden.
Soweit eine Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode) nach der Nr. K9 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Veränderung eines „privaten“ Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta-Kommentar